Artikel 3 VO (EU) 2019/2153
Festsetzung von Gebühren und Entgelten
(1) Gebühren und Entgelte werden von der Agentur ausschließlich im Einklang mit dieser Verordnung erhoben und eingenommen.
(2) In den Fällen, in denen in dieser Verordnung nichts anderes angegeben ist, werden die Gebühren und Entgelte nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz berechnet.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen für Leistungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, keine Gebühren erheben, auch wenn sie diese Leistungen im Auftrag der Agentur erbringen. Die Agentur erstattet den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die von diesen übernommenen Leistungen.
(4) Gebühren und Entgelte werden in Euro angegeben und sind in Euro zu entrichten.
(5) Die im Anhang in den Teilen I, II und IIa genannten Beträge müssen jährlich mit Wirkung vom 1. Januar entsprechend der Inflationsrate, die nach der im Anhang Teil IV genannten Methode festgestellt wird, angepasst werden.
(6) Abweichend vom Anhang können Gebühren für Zertifizierungsleistungen, die im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Union und einem Drittland erbracht werden, besonderen Bestimmungen unterliegen, die in dem jeweiligen bilateralen Abkommen festgelegt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.