Artikel 2 VO (EU) 2019/2153

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
„Gebühren” (fees): die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Beträge für Zertifizierungsleistungen;
b)
„Entgelte” (charges): die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Entgelte für andere Dienstleistungen als die Zertifizierung;
c)
„Zertifizierungsleistung” (certification task): jede Tätigkeit, die die Agentur zum Zwecke der Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen/Zeugnissen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unmittelbar oder mittelbar ausführt;
d)
„Dienstleistung” (service): jede von der Agentur durchgeführte Tätigkeit außer der Zertifizierung, wie beispielsweise Lieferung von Waren;
e)
„Antragsteller” (applicant): jede natürliche oder juristische Person, die eine Zertifizierungs- oder Dienstleistung der Agentur in Anspruch nimmt;
f)
„Abrechnungszyklus” (billing cycle): der wiederkehrende Zeitraum von 12 Monaten, der auf mehrjährige Projekte und Überwachungsleistungen angewandt wird. Der Zeitraum beginnt:

1.
für Gebühren und Entgelte, die im Anhang Teil I in den Tabellen 1 bis 6 aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags;
2.
für Gebühren, die im Anhang Teil I in Tabelle 8 aufgeführt sind, am 1. Juni nach Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse;
3.
für Genehmigungsgebühren, die im Anhang Teil I in den Tabellen 9 bis 15 aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags;
4.
für Überwachungsgebühren, die im Anhang Teil I in den Tabellen 9 bis 15 aufgeführt sind, am Tag der Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse.

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