Artikel 2 VO (EU) 2019/2153
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Gebühren” (fees): die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Beträge für Zertifizierungsleistungen;
- b)
- „Entgelte” (charges): die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Entgelte für andere Dienstleistungen als die Zertifizierung;
- c)
- „Zertifizierungsleistung” (certification task): jede Tätigkeit, die die Agentur zum Zwecke der Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen/Zeugnissen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unmittelbar oder mittelbar ausführt;
- d)
- „Dienstleistung” (service): jede von der Agentur durchgeführte Tätigkeit außer der Zertifizierung, wie beispielsweise Lieferung von Waren;
- e)
- „Antragsteller” (applicant): jede natürliche oder juristische Person, die eine Zertifizierungs- oder Dienstleistung der Agentur in Anspruch nimmt;
- f)
-
„Abrechnungszyklus” (billing cycle): der wiederkehrende Zeitraum von 12 Monaten, der auf mehrjährige Projekte und Überwachungsleistungen angewandt wird. Der Zeitraum beginnt:
- 1.
- für Gebühren und Entgelte, die im Anhang Teil I in den Tabellen 1 bis 6 aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags;
- 2.
- für Gebühren, die im Anhang Teil I in Tabelle 8 aufgeführt sind, am 1. Juni nach Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse;
- 3.
- für Genehmigungsgebühren, die im Anhang Teil I in den Tabellen 9 bis 15 aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags;
- 4.
- für Überwachungsgebühren, die im Anhang Teil I in den Tabellen 9 bis 15 aufgeführt sind, am Tag der Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.