Artikel 12 VO (EU) 2019/2153

Rückgabe oder Übertragung von Zulassungen/Zeugnissen und Deaktivierung von Flugsimulationsübungsgeräten

(1) Gibt der Inhaber einer Zulassung/eines Zeugnisses diese/dieses zurück, wird der Restbetrag der für den laufenden Zeitraum von 12 Monaten fälligen Gebühren wie folgt berechnet:

a)
Bei Jahres- oder Überwachungspauschalen, die pro Zulassung/Zeugnis und pro Zeitraum von 12 Monaten erhoben werden, wird der Restbetrag der fälligen Gebühren pro Tag auf 1/365zigstel der entsprechenden Jahrespauschale festgesetzt.
b)
Bei den auf Stundenbasis erhobenen Jahres- oder Überwachungsgebühren wird der Restbetrag der fälligen Gebühren auf Stundenbasis berechnet.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge sowie etwaige Reisekosten und alle sonstigen fälligen Beträge müssen am Tag des Wirksamwerdens der Rückgabe in voller Höhe entrichtet werden.

(2) Wird eine Zulassung/ein Zeugnis übertragen, müssen die in den Tabellen 8 bis 15 genannten Gebühren vom neuen Inhaber der Zulassung/des Zeugnisses ab dem Abrechnungszyklus entrichtet werden, der dem Tag folgt, an dem die Übertragung wirksam wird.

(3) In den im Anhang Teil I Tabelle 14 genannten Fällen wird die Gebühr für die Überwachung eines Flugsimulationsübungsgeräts anteilig für die Zeiten gekürzt, in denen das Gerät auf Antrag des Antragstellers deaktiviert war.

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