Artikel 18 VO (EU) 2019/2153

Allgemeine Bestimmungen

Die Agentur unterscheidet zwischen Einnahmen und Ausgaben, die auf die erbrachten Zertifizierungs- und sonstigen Dienstleistungen zurückzuführen sind, einerseits und den Einnahmen und Ausgaben andererseits, die auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die aus anderen Einnahmequellen finanziert werden.

Zu diesem Zweck

a)
werden die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte einem gesonderten Konto zugeschrieben und unterliegen einer getrennten Buchführung;
b)
betreibt die Agentur eine analytische Buchführung für ihre Einnahmen und Ausgaben.

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