Artikel 18 VO (EU) 2019/2153
Allgemeine Bestimmungen
Die Agentur unterscheidet zwischen Einnahmen und Ausgaben, die auf die erbrachten Zertifizierungs- und sonstigen Dienstleistungen zurückzuführen sind, einerseits und den Einnahmen und Ausgaben andererseits, die auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die aus anderen Einnahmequellen finanziert werden.
Zu diesem Zweck
- a)
- werden die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte einem gesonderten Konto zugeschrieben und unterliegen einer getrennten Buchführung;
- b)
- betreibt die Agentur eine analytische Buchführung für ihre Einnahmen und Ausgaben.
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