Artikel 17 VO (EU) 2019/2153
Bearbeitung von Beschwerden
(1) Für die Bearbeitung einer nach Artikel 108 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingelegten Beschwerde werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte wird nach der in Teil III des Anhangs beschriebenen Methode berechnet. Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Entgelt für die Bearbeitung der Beschwerde innerhalb der Frist nach Absatz 3 entrichtet wurde.
(2) Eine juristische Person, die eine Beschwerde einlegt, muss der Agentur eine von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Bescheinigung über den Umsatz des Beschwerdeführers vorlegen. Diese Bescheinigung muss zusammen mit der Beschwerde eingereicht werden.
(3) Beschwerdeentgelte müssen gemäß dem von der Agentur festgelegten geltenden Verfahren binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum entrichtet werden, an dem die Beschwerde bei der Agentur eingelegt wurde.
(4) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird dem Beschwerdeführer das entrichtete Beschwerdeentgelt von der Agentur zurückerstattet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.