Artikel 16 VO (EU) 2019/2153

Ablehnung von Anträgen, Beendigung und Unterbrechung der im Zusammenhang mit Anträgen erbrachten Leistungen

(1) Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet oder unterbrochen, müssen die anwendbaren Entgelte und die damit verbundenen Reisekosten sowie alle sonstigen fälligen Beträge in voller Höhe zu dem Zeitpunkt entrichtet werden, zu dem die Agentur die Erbringung der Leistung einstellt.

(2) Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet, wird der Restbetrag der fälligen Entgelte wie folgt berechnet:

a)
Bei den im Anhang Teil I Tabelle 6 (Punkt 1) genannten Entgelten, die je Antrag und Zeitraum von 12 Monaten erhoben werden, beträgt der Restbetrag der für den laufenden 12-Monatszeitraum fälligen Entgelte pro Tag 1/365zigstel des entsprechenden Jahresentgelts. Für die Zeiträume vor dem laufenden 12-Monatszeitraum bleiben die anwendbaren Entgelte fällig.
b)
Bei den im Anhang Teil I Tabellen 5 und Tabelle 6 (Punkt 2) genannten Entgelten und bei den im Anhang Teil II genannten festen Entgelten, die pro Antrag erhoben werden, beträgt der Restbetrag der fälligen Entgelte 50 % des anwendbaren Entgelts.
c)
Bei den im Anhang Teil II genannten Entgelten, die auf Stundenbasis erhoben werden, wird der Restbetrag der fälligen Entgelte auf Stundenbasis berechnet.
d)
Bei Entgelten, die nicht unter die vorstehend genannten Entgelte fallen, wird der zu zahlende Restbetrag auf Stundenbasis berechnet, sofern der Antragsteller und die Agentur nichts anderes vereinbart haben.

(3) Wird die Erbringung einer mit einem Antrag verbundenen Leistung mit Wirkung innerhalb des ersten Abrechnungszyklus unterbrochen, werden die Entgelte für diesen Abrechnungszyklus nicht erstattet. Wird eine solche Unterbrechung nach dem ersten Abrechnungszyklus wirksam, wird der Restbetrag fälliger Entgelte gemäß den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien berechnet. Nimmt die Agentur nach einer Unterbrechung der Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag automatisch nach Ablauf des vom Antragsteller gewählten Unterbrechungszeitraums oder früher auf Verlangen des Antragstellers die Erbringung dieser Leistung wieder auf, erhebt die Agentur ein neues Entgelt, unabhängig von den bereits für die unterbrochene Leistung gezahlten Entgelten.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung

a)
gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem Tag des Eingangs des Antrags,
b)
gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Initiative der Agentur ab dem Tag, an dem der Beschluss über die Beendigung dem Antragsteller mitgeteilt wurde;
c)
gilt die Unterbrechung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem vom Antragsteller angegebenen Tag, jedoch nicht vor dem Eingang des Antrags bei der Agentur.

(5) Entgelte, die für eine mit einem Antrag verbundene Leistung entrichtet werden, deren Erbringung beendet wurde, werden auf eine nachfolgende Leistungserbringung nicht angerechnet, auch nicht, wenn sie der gleichen Art wie die beendete Leistung ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.