Artikel 15 VO (EU) 2019/2153

Zeitpunkt der Erhebung von Entgelten und Zahlungszeiträume

(1) Sofern die Agentur nichts anderes beschließt, werden die Entgelte nach sorgfältiger Abwägung der finanziellen Risiken vor Erbringung der Dienstleistung erhoben.

(2) Die im Anhang Teil I Tabelle 6 (Punkt 1) genannten Entgelte werden je Antrag und jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben. Für den Zeitraum nach den ersten 12 Monaten betragen die Entgelte pro Tag 1/365zigstel der jeweiligen Jahresgebühr.

(3) Die im Anhang Teil I Tabelle 5 und Tabelle 6 (Punkt 2) genannten Entgelte werden je Antrag erhoben.

(4) Führt die Neueinstufung eines Antrags zu einer Änderung der anwendbaren Entgelte, so werden die Entgelte mit Wirkung vom Tag des Eingangs des Antrags neu berechnet.

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