Artikel 14 VO (EU) 2019/2153

Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Zahlung von Entgelten

(1) Die Höhe der von der Agentur nach Teil II des Anhangs erhobenen Entgelte wird zu dem anwendbaren Stundensatz in Rechnung gestellt.

(2) Entgelte für die Erbringung von Ausbildungsleistungen, auch in Bezug auf Reisekosten, werden nach Teil IIa des Anhangs erhoben.

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