Artikel 1 VO (EU) 2019/216

(1) Die Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT 1994” ) werden zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich” ) im Einklang mit der folgenden Methode aufgeteilt:

a)
Der Nutzungsanteil der Union (in Prozent) an den Einfuhren wird für jedes einzelne Zollkontingent unter Betrachtung eines aktuellen dreijährigen Bezugszeitraums ermittelt;
b)
der Nutzungsanteil der Union (in Prozent) an den Einfuhren wird auf die vorgesehene Gesamtmenge des Zollkontingents angewendet, um den Anteil der Union am Volumen eines bestimmten Zollkontingents zu ermitteln;
c)
für einzelne Zollkontingente, für die während des Bezugszeitraums nach Buchstabe a kein Handel verzeichnet werden kann, wird der Anteil der Union stattdessen gemäß dem Verfahren nach Buchstabe b ermittelt, und zwar auf der Grundlage des von der Union genutzten Anteils an den Einfuhren (in Prozent) an einem anderen Zollkontingent mit identischer Warenbezeichnung oder den entsprechenden Zolltarifpositionen außerhalb der Zollkontingente.

(2) Der Anteil der Union an den in Absatz 1 genannten Zollkontingenten, der sich aus der Anwendung der in jenem Absatz genannten Methode ergibt, entspricht Folgendem:

a)
In Bezug auf Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse wie in Teil A des Anhangs aufgeführt;
b)
in Bezug auf Zollkontingente für Fischereierzeugnisse, Industrieerzeugnisse und bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse wie in den Teilen B und C des Anhangs aufgeführt.

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