Artikel 2 VO (EU) 2019/216

Unter gleichzeitiger Sicherstellung der Kohärenz mit der Methode gemäß Artikel 1 Absatz 1 und insbesondere unter Sicherstellung dessen, dass der Marktzugang in die Union in ihrer Zusammensetzung nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs nicht denjenigen überschreitet, der durch den Anteil an den Handelsflüssen innerhalb des Bezugszeitraums widergespiegelt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 3 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Teile A und C des Anhangs zu erlassen, um Folgendem Rechnung zu tragen:

a)
internationalen Übereinkünften, die von der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf die in jenen Teilen des Anhangs genannten Zollkontingente geschlossen werden, und
b)
relevanten Informationen, die ihr entweder im Rahmen der Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 oder durch andere Quellen mit Interesse an einem bestimmten Zollkontingent zur Kenntnis gelangen.

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