ANHANG VII VO (EU) 2019/2170

ANHANG XIII

1.
Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in LEI)

1.
Beihilfen an Arbeitgeber für die Einstellung der unter den Prioritätsachsen 1, 2, 3, 4 und 5 des operationellen Programms „Humankapital” (2014RO05M9OP001) aufgeführten Arbeitnehmerkategorien

Monatlicher Zuschuss an einen Arbeitgeber für jede Person, die mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt wird

Alle Kosten im Rahmen des Einstellungszuschusses Anzahl der Monate der Beschäftigung

900 LEI pro Monat für bis zu 12 Monate für jeden Arbeitgeber, der im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten

einen Absolventen einer Bildungseinrichtung

einen Arbeitslosen, der älter als 45 Jahre ist

einen Langzeitarbeitslosen

einen jungen NEET oder

einen alleinerziehenden Arbeitslosen einstellt.

900 LEI pro Monat für bis zu 18 Monate für jeden Arbeitgeber, der eine Person mit Behinderungen (mit Ausnahme derjenigen, die ausgehend von einer gesetzlichen Verpflichtung eingestellt werden müssen), im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten einstellt.

900 LEI pro Monat für bis zu fünf Jahre für Arbeitgeber, die Arbeitslose als Vollzeitbeschäftigte einstellen, welche innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Einstellung die Bedingungen für einen Antrag auf teilweisen Vorruhestand oder Altersrente erfüllen.

2.
Berufliche Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms „Humankapital” (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2, 3, 4, 5 und 6
Ein Teilnehmer, der eine Berufsqualifikation erwirbt (Stufe 2,3 oder 4) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung — einschließlich der indirekten Kosten — mit Ausnahme der Kosten für Teilnehmer, z. B. Beförderung, Unterbringung, Mahlzeiten, Zuschüsse sowie Kosten für das Projektmanagement Anzahl der Monate pro Person, die eine Berufsqualifikation erwirbt (Stufe 2, 3 oder 4)
a)
1324 pro Monat

für eine Qualifikation der Stufe 2

b)
2224 pro Monat

für eine Qualifikation der Stufe 3

c)
4101 pro Monat

für eine Qualifikation der Stufe 4

3.
Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Lehrausbildungsprogramm im Rahmen des operationellen Programms „Humankapital” (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen
Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person, die eine bezahlte Lehrausbildung absolviert Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrausbildungszuschuss Anzahl der Monate der Beschäftigung

1125 pro Monat

pro Lehrling für maximal:

12 Monate — für Qualifikationsniveau 2

24 Monate — für Qualifikationsniveau 3

36 Monate — für Qualifikationsniveau 4

4.
Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Praktikumsprogramm im Rahmen des operationellen Programms „Humankapital” (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen
Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person mit Hochschulbildung, die ein bezahltes Praktikum absolviert Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Praktikumszuschuss Anzahl der Monate der Beschäftigung

1350 pro Monat

pro Praktikanten mit Hochschulbildung für eine Höchstdauer von sechs Monaten

5.
Bereitstellung von Mahlzeiten für Kinder in Krippen, Prioritätsachse 6 „Bildung und Kompetenzen” des operationellen Programms „Humankapital” (2014RO05M9OP001)
Kosten für tägliche Mahlzeiten für ein Kind (0-3 Jahre) in frühkindlicher Betreuung, für die Einheitskosten auf Unionsebene gezahlt wurden Alle Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von täglichen Mahlzeiten Anzahl der Tage in der Krippe (Betreuungsleistungen) pro unterstütztem Kind (0-3 Jahre) 12 pro Kind pro Tag

2.
Anpassung der Beträge

Die Beträge für die Einheitskosten 1 können angepasst werden durch Änderungen der Sätze, die im Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung vorgesehen sind. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen des oben genannten Gesetzes. Der Betrag für die Einheitskosten 2 wird automatisch unter Berücksichtigung des Inflationssatzes für jedes Jahr, basierend auf dem Inflationsindex des nationalen statistischen Instituts Rumäniens, abgeändert. Beispielsweise kann nach Annahme des vorliegenden Dokuments der Satz am 1. Januar jeden Jahres angepasst werden, indem der Inflationssatz des nationalen statistischen Instituts Rumäniens für das Land multipliziert wird; hierbei soll der Satz für 2015 als Ausgangswert von 100 dienen. Die Beträge für die Einheitskosten 3 und 4 können durch eine Änderung der Sätze, die in Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung, in Gesetz Nr. 279/2005 über Lehrausbildungsprogramme am Arbeitsplatz, in Gesetz Nr. 335/2013 über Praktika für Hochschulabsolventen sowie in den späteren Änderungen der genannten Gesetze festgelegt sind, angepasst werden; diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen der oben genannten Gesetze. Änderungen am Gesamtwert der vorstehenden Einheitskosten gelten nicht für bereits angekündigte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die Beträge für die Einheitskosten 5 können im Einklang mit den Änderungen des Regierungsbeschlusses Nr. 904/2014 zur Festsetzung von Schwellenwerten für Ausgaben in Bezug auf die Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 272/2004 zum Schutz und zur Förderung der Rechte des Kindes angepasst werden. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen des oben genannten Gesetzes.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.