Präambel VO (EU) 2019/2171
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- UNTERSUCHUNG VON AMTS WEGEN
- (1)
- Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) hat von Amts wegen beschlossen, nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China zu untersuchen und diese Einfuhren zollamtlich erfassen zu lassen.
- B.
- WARE
- (2)
- Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäben für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission(2) unter den KN-Codes ex81019910 und ex85159080 (TARIC-Codes 8101991010 und 8515908010) eingereiht wurden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben (im Folgenden „betroffene Ware” ). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.
- (3)
- Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorausgehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus Indien, Laos und Thailand, ob als Ursprungserzeugnis aus Indien, Laos und Thailand angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „zu untersuchende Ware” ).
- C.
- GELTENDE MAßNAHMEN
- (4)
- Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen” ).
- D.
- BEGRÜNDUNG
- (5)
- Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden.
- (6)
- Folgende Beweise liegen der Kommission vor:
- (7)
- Aus den der Kommission von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung gemeldeten Daten über den Einfuhrhandel mit Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und Maßnahmen sind, geht vorläufig hervor, dass es nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware zu einer erheblichen Veränderung des Handelsgefüges bei den Ausfuhren aus der Volksrepublik China und aus Indien, Laos und Thailand in die Union gekommen ist. Für diese Veränderung scheint es keine andere hinreichende Ursache oder wirtschaftliche Rechtfertigung zu geben als die Einführung des Zolls.
- (8)
- Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint darauf zurückzugehen, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China über Indien, Laos und Thailand in die Union versandt wurde. Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass keines dieser Länder über Einrichtungen für die Herstellung von Wolframelektroden verfügt.
- (9)
- Außerdem verfügt die Kommission über hinreichende Beweise, um festzustellen, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
- (10)
- Außerdem verfügt die Kommission über hinreichende Beweise, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum Normalwert, der ursprünglich für die betroffene Ware ermittelt wurde, gedumpt sind.
- (11)
- Sollten im Verlauf der Untersuchung neben dem Versand über Indien, Laos und Thailand noch weitere über diese Länder abgewickelte Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.
- E.
- VERFAHREN
- (12)
- Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
- (13)
- Um die für diese Untersuchung erforderlichen Informationen zu erhalten, sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten Frist, die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.
- (14)
- Die Behörden von Indien, Laos, Thailand und der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.
- a)
- Einholung von Informationen und Anhörungen
- (15)
- Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle etwaigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; Voraussetzung ist, dass die Beiträge innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Frist übermittelt werden. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
- b)
- Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen und Übermittlung eines Fragebogens
- (16)
- Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.
- (17)
- Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in Indien, Laos und Thailand, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist melden. Ein entsprechender Fragebogen steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der GD Handel (http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2427) zur Verfügung und ist innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Frist einzureichen.
- F.
- ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
- (18)
- Die Einfuhren der zu untersuchenden Ware sind nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.
- G.
- FRISTEN
- (19)
- Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren
- (20)
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in Artikel 3 dieser Verordnung gesetzten Fristen melden.
- H.
- MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
- (21)
- Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
- (22)
- Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
- (23)
- Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
- I.
- ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
- (24)
- Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.
- J.
- VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
- (25)
- Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) verarbeitet.
- K.
- ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
- (27)
- Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
- (28)
- Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
- (29)
- Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in Abschnitt 5.7 vorgesehene Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
- (30)
- Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internetauftritt der GD HANDEL entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 200 vom 29.7.2019, S. 4).
- (3)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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