Artikel 1 VO (EU) 2019/2175

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2008/48/EG(*), der Richtlinie 2009/110/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013(**), der Richtlinie 2013/36/EU(***), der Richtlinie 2014/49/EU(****), der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*****), der Richtlinie (EU) 2015/2366(******) des Europäischen Parlaments und des Rates und, soweit diese Gesetzgebungsakte sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Gesetzgebungsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen. Die Behörde handelt ferner im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(*******).

Die Behörde wird auch im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates(*********) tätig, soweit jene Richtlinie und jene Verordnung auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors und auf für deren Aufsicht zuständige Behörden anwendbar ist. Ausschließlich zu diesem Zweck führt die Behörde die Aufgaben durch, die der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(***********) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) durch einen rechtlich bindenden Rechtsakt der Union übertragen worden sind. Bei der Durchführung solcher Aufgaben konsultiert die Behörde diese Europäischen Aufsichtsbehörden und unterrichtet diese laufend über ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen, bei denen es sich um „Finanzinstitute” im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder „Finanzmarktteilnehmer” im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 handelt.

(3) Die Behörde wird in den Tätigkeitsbereichen von Kreditinstituten, Finanzkonglomeraten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten im Zusammenhang mit Fragen tätig, die nicht unmittelbar von den in Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten abgedeckt werden, einschließlich Fragen der Unternehmensführung sowie der Rechnungsprüfung und Rechnungslegung, wobei sie nachhaltigen Geschäftsmodellen und der Einbeziehung ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Faktoren Rechnung trägt, vorausgesetzt solche Maßnahmen sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung dieser Gesetzgebungsakte sicherzustellen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)
Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

(5) Das Ziel der Behörde besteht darin, das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie für die Wirtschaft der Union, ihre Bürger und Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems beiträgt. Die Behörde trägt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu Folgendem bei:

Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

e)
Gewährleistung, dass die Übernahme von Kredit- und anderen Risiken angemessen reguliert und beaufsichtigt wird;
f)
Verbesserung des Kunden- und Verbraucherschutzes;

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

g)
Verbesserung der Angleichung der Aufsicht im gesamten Binnenmarkt;
h)
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

ii)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu diesen Zwecken leistet die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Gesetzgebungsakte, fördert die Angleichung der Aufsicht und gibt gemäß Artikel 16a Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ab.”

iii)
Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Behörde unabhängig, objektiv und in nichtdiskriminierender und transparenter Weise im Interesse der Union als Ganzes und beachtet, wann immer dies relevant ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Behörde ist rechenschaftspflichtig, handelt integer und stellt sicher, dass alle Interessenvertreter fair behandelt werden.”

iv)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Inhalt und Form der Tätigkeiten und Maßnahmen der Behörde, insbesondere Leitlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen, Fragen und Antworten sowie die Entwürfe von Regulierungsstandards und Durchführungsstandards stehen in voller Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung und der in Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte. Soweit nach diesen Bestimmungen zulässig und relevant, tragen die Tätigkeiten und Maßnahmen der Behörde gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die sich aus der von den Tätigkeiten und Maßnahmen der Behörde betroffenen Geschäftstätigkeit von Finanzinstituten, Unternehmen, anderen Subjekten oder Finanztätigkeiten ergeben, gebührend Rechnung.”

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(6) Die Behörde errichtet — als integralen Bestandteil der Behörde — einen Ausschuss, der sie in der Frage berät, wie ihre Tätigkeiten und Maßnahmen unter vollständiger Einhaltung der geltenden Vorschriften spezifischen Unterschieden, die innerhalb des Sektors in Bezug auf Art, Umfang und Komplexität von Risiken, Geschäftsmodelle und -praktiken sowie die Größe von Finanzinstituten und von Märkten bestehen, Rechnung tragen sollten, soweit diese Faktoren im Rahmen der betreffenden Vorschriften relevant sind.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Behörde ist Bestandteil eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die angemessene Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die Finanzstabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen wirksamen und ausreichenden Schutz der Kunden und Verbraucher, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) arbeiten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammen und stellen insbesondere die Weitergabe von angemessenen und zuverlässigen Informationen untereinander und von der Behörde an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sicher.

c)
In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Unbeschadet der nationalen Zuständigkeiten beinhalten die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf „Aufsicht” beziehungsweise „Beaufsichtigung” auch alle einschlägigen Tätigkeiten aller zuständigen Behörden, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten durchzuführen sind.

3.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Rechenschaftspflicht der Behörden

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Europäische Zentralbank ist dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig in Bezug auf die Durchführung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf sie übertragenen Aufsichtsaufgaben gemäß jener Verordnung.

(2) Gemäß Artikel 226 AEUV kooperiert die Behörde bei Untersuchungen im Rahmen des genannten Artikels uneingeschränkt mit dem Europäischen Parlament.

(3) Der Rat der Aufseher nimmt einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich der Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, an und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.

(4) Der Vorsitzende nimmt auf Ersuchen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlaments zur Leistung der Behörde teil. Eine Anhörung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende gibt vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn hierum ersucht wird.

(5) Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeiten der Behörde vor, wenn er dazu aufgefordert wird und spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 4 genannten Erklärung.

(6) Neben den in den Artikeln 11 bis 18 sowie den Artikeln 20 und 33 genannten Informationen beinhaltet der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.

(7) Die Behörde beantwortet sämtliche Fragen, die vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.

(8) Auf Verlangen führt der Vorsitzende mit dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Koordinatoren des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche. Alle Teilnehmer unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

(9) Unbeschadet ihrer aus der Teilnahme an internationalen Foren erwachsenden Vertraulichkeitsverpflichtungen unterrichtet die Behörde das Europäische Parlament auf Verlangen über ihren Beitrag zu einer geschlossenen, gemeinsamen, kohärenten und wirksamen Vertretung der Interessen der Union in solchen internationalen Foren.

4.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
„Finanzinstitut” ein Unternehmen, das der Regulierung und Aufsicht gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten der Union unterliegt;

b)
Die folgende Nummer wird eingefügt:

1a.
„Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors” ein in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genanntes Unternehmen, das entweder ein „Finanzinstitut” im Sinne der Nummer 1 des vorliegenden Artikels oder des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder ein „Finanzmarktteilnehmer” im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist;

c)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
„zuständige Behörden”

i)
zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der Europäischen Zentralbank in Bezug auf Angelegenheiten, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben betreffen;
ii)
in Bezug auf die Richtlinie 2002/65/EG die Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinie durch die Finanzinstitute sicherzustellen;
iii)
in Bezug auf die Richtlinie (EU) 2015/849 die Behörden und Stellen, die Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors beaufsichtigen und dafür zuständig sind, deren Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen;
iv)
in Bezug auf Einlagensicherungssysteme Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie 2014/49/EU verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt, und die in der genannten Richtlinie aufgeführten einschlägigen Verwaltungsbehörden;
v)
in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(************) und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*************) die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Abwicklungsbehörden und der mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingeführte Einheitliche Abwicklungsausschuss sowie der Rat und die Kommission, wenn sie Maßnahmen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergreifen, sofern sie keine Ermessensspielräume wahrnehmen oder politische Entscheidungen treffen;
vi)
die „zuständigen Behörden” gemäß der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**************), der Verordnung 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates(***************), der Richtlinie (EU) 2015/2366, der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(****************) und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****************);
vii)
die in Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG genannten „Einrichtungen und Behörden” .

5.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
sie leistet auf Grundlage der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken, indem sie insbesondere Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien, Empfehlungen sowie sonstige Maßnahmen, einschließlich Stellungnahmen, ausarbeitet;

ii)
Buchstabe aa erhält folgende Fassung:

aa)
sie erarbeitet ein Aufsichtshandbuch der Union zur Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der Union, das bewährte Aufsichtspraktiken und qualitativ hochwertige Methoden und Verfahren enthalten soll und unter anderem sich verändernden Geschäftspraktiken und Geschäftsmodellen sowie der Größe der Finanzinstitute und der Märkte Rechnung trägt, und hält es auf dem neuesten Stand;

iii)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

ab)
sie erarbeitet ein Abwicklungshandbuch der Union zur Abwicklung von Finanzinstituten in der Union, das bewährte Praktiken und qualitativ hochwertige Methoden und Verfahren für die Abwicklung enthalten soll und der Arbeit des Einheitlichen Abwicklungsausschusses, sich verändernden Geschäftspraktiken und Geschäftsmodellen sowie der Größe der Finanzinstitute und der Märkte Rechnung trägt, und hält es auf dem neuesten Stand;

iv)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
sie trägt zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union bei, insbesondere indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte sicherstellt, Aufsichtsarbitrage verhindert, die Unabhängigkeit der Aufsicht fördert und überwacht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden vermittelt und diese beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie ein kohärentes Funktionieren der Aufsichtskollegien sicherstellt, und unter anderem in Krisensituationen tätig wird;

v)
Die Buchstaben e bis h erhalten folgende Fassung:

e)
sie organisiert vergleichende Analysen (im Folgenden „Peer Reviews” ) der zuständigen Behörden und führt diese durch, gibt in diesem Zusammenhang Leitlinien und Empfehlungen heraus und bestimmt bewährte Vorgehensweisen, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsicht zu stärken;
f)
sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, gegebenenfalls einschließlich Entwicklungen in Bezug auf Tendenzen bei der Kreditvergabe, insbesondere an private Haushalte und KMU, und bei innovativen Finanzdienstleistungen, wobei sie Entwicklungen im Zusammenhang mit ökologischen, sozialen und die Governance betreffenden Faktoren gebührend berücksichtigt;
g)
sie führt Marktanalysen durch, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können;
h)
sie fördert gegebenenfalls den Einleger-, Verbraucher- und Anlegerschutz, insbesondere im Hinblick auf Mängel in einem grenzübergreifenden Kontext und unter Berücksichtigung damit zusammenhängender Risiken;

vi)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

ia)
sie leistet einen Beitrag zur Aufstellung einer gemeinsamen Finanzdatenstrategie der Union;

vii)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

ka)
sie veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Website regelmäßig für jeden in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakt alle technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards, Leitlinien, Empfehlungen sowie Fragen und Antworten einschließlich Übersichten zum aktuellen Stand laufender Arbeiten und zum Zeitplan für die Annahme von Entwürfen technischer Regulierungsstandards und technischer Durchführungsstandards;

viii)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

l)
sie trägt zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei, auch indem sie die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gesetzgebungsakte im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung fördert.

b)
Absatz 1a Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
trägt die Behörde unter gebührender Berücksichtigung des Ziels, die Sicherheit und Solidität der Finanzinstitute zu gewährleisten, den verschiedenen Arten der Finanzinstitute, ihren Geschäftsmodellen und ihrer Größe umfassend Rechnung; und

c)
In Absatz 1a wird folgender Buchstabe angefügt:

c)
trägt die Behörde der technologischen Innovation, innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen und der Einbeziehung ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Faktoren Rechnung.

d)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

ca)
zur Herausgabe von Empfehlungen gemäß Artikel 29a;

ii)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

da)
zur Herausgabe von Warnungen gemäß Artikel 9 Absatz 3;

iii)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
zur Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 16a;

iv)
Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

ga)
zur Beantwortung von Fragen gemäß Artikel 16b;
gb)
zur Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 9c;

e)
Absatz 2a erhält folgende Fassung:

3) Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben und bei der Ausübung der in Absatz 2 genannten Befugnisse handelt die Behörde auf Grundlage des Rechtsrahmens und innerhalb der von ihm gesetzten Grenzen und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sofern dies relevant ist, und der besseren Rechtsetzung Rechnung, einschließlich den Ergebnissen von Kosten-Nutzen-Analysen, die im Einklang mit dieser Verordnung erstellt wurden.

Die in den Artikeln 10, 15, 16 und 16a genannten offenen öffentlichen Konsultationen finden auf möglichst breiter Basis statt, damit alle interessierten Parteien einbezogen werden können, und gewähren den Interessenvertretern einen angemessenen Zeitraum für Antworten. Die Behörde veröffentlicht eine Zusammenfassung der von Interessenvertretern eingegangenen Beiträge und einen Überblick darüber, wie die bei der Konsultation erhaltenen Informationen und Ansichten in einem Entwurf eines technischen Regulierungsstandards und einem Entwurf eines technischen Durchführungsstandards verwertet wurden.

6.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
die Erfassung und Analyse von Verbrauchertrends, wie etwa der Entwicklung der Kosten und Gebühren für Finanzdienstleistungen und -produkte für Privatkunden in den Mitgliedstaaten, und die Berichterstattung über diese Trends;

ii)
Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

aa)
die Durchführung eingehender themenbezogener Überprüfungen des Marktverhaltens, wobei an der Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses der Marktpraktiken gearbeitet wird, um mögliche Probleme zu erkennen und ihre Auswirkungen zu analysieren;
ab)
die Entwicklung von Indikatoren für das Privatanlegerrisiko, mit denen Faktoren, die negative Auswirkungen für die Verbraucher und Anleger haben könnten, rechtzeitig ermittelt werden können;

iii)
Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

e)
die Förderung von gleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt, sodass die Verbraucher und anderen Nutzer von Finanzdienstleistungen einen fairen Zugang zu Finanzdienstleistungen und -produkten haben;
f)
die Förderung weiterer Entwicklungen in den Bereichen Regulierung und Aufsicht, die eine tiefergehende Harmonisierung und Integration auf Unionsebene ermöglichen könnten;
g)
gegebenenfalls die Koordinierung von Testkäufen durch die zuständigen Behörden.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Behörde überwacht neue und bestehende Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen annehmen, um die Sicherheit und Solidität der Märkte und die Angleichung und Wirksamkeit der Regulierungs- und Aufsichtspraktiken zu fördern.

c)
Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

(4) Die Behörde errichtet — als integralen Bestandteil der Behörde — einen Ausschuss für Verbraucherschutz und Finanzinnovationen, der alle jeweils zuständigen Behörden und Verbraucherschutzbehörden zusammen bringt, um den Verbraucherschutz zu stärken, eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erreichen und der Behörde Rat zu erteilen, den sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt. Die Behörde arbeitet eng mit dem mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(******************) eingerichteten Europäischen Datenschutzausschuss zusammen, um Duplizierungen, Unstimmigkeiten und Rechtsunsicherheit im Bereich des Datenschutzes zu vermeiden. Die Behörde kann auch nationale Datenschutzbehörden als Beobachter in den Ausschuss laden.

(5) Die Behörde kann die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzprodukten, -instrumenten oder -tätigkeiten, die das Potenzial haben, den Kunden oder Verbrauchern erheblichen finanziellen Schaden zu verursachen, oder das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen zu gefährden, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, beziehungsweise erforderlichenfalls im Krisenfall nach Maßgabe des Artikels 18 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorübergehend verbieten oder beschränken.

Die Behörde überprüft den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss in angemessenen Abständen, und mindestens alle sechs Monate. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse mit dem Ziel der Bewertung der Auswirkungen auf den Kunden oder Verbraucher kann die Behörde die jährliche Verlängerung des Verbots beschließen.

Ein Mitgliedstaat kann die Behörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. In diesem Fall beschließt die Behörde gemäß dem in Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Verfahren, ob dieser Beschluss aufrechterhalten wird.

Die Behörde kann auch überprüfen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten oder -praktiken zu verbieten oder zu beschränken, und, sollte dies notwendig sein, die Kommission und die zuständigen Behörden informieren, um den Erlass eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung zu erleichtern.

7.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 9a Besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1) Die Behörde übernimmt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eine führende, koordinierende und überwachende Rolle bei der Förderung der Integrität, Transparenz und Sicherheit im Finanzsystem durch die Annahme von Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsystem. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen diese Maßnahmen nicht über das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte erforderliche Maß hinaus und tragen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, den Geschäftspraktiken, den Geschäftsmodellen und der Größe der Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und der Märkte gebührend Rechnung. Zu diesen Maßnahmen gehören:

a)
die Sammlung von Informationen der zuständigen Behörden über Schwächen, die bei laufenden Aufsichts- und Zulassungsverfahren in den Prozessen und Verfahren, in der Governance, bei der Zuverlässigkeit und Eignung, beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen, in den Geschäftsmodellen und Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors in Bezug auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind sowie die Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden als Reaktion auf die folgenden wesentlichen Schwächen, die eine oder mehrere Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gesetzgebungsakten der Union beziehungsweise jegliche sie umsetzenden nationalen Rechtsvorschriften betreffen, getroffen wurden, im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung:

i)
ein Verstoß oder potenzieller Verstoß durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gegen solche Anforderungen, oder
ii)
die unangemessene oder unwirksame Anwendung solchen Anforderungen durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors von, oder
iii)
die unangemessene oder unwirksame Anwendung interner Strategien und Verfahren durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zur Sicherstellung der Einhaltung von solchen Anforderungen.

Die zuständigen Behörden stellen der Behörde zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Artikel 35 der vorliegenden Verordnung alle derartigen Informationen zur Verfügung und informieren die Behörde zeitnah über alle nachfolgenden Entwicklungen im Zusammenhang mit den übermittelten Informationen auf dem Laufenden. Die Behörde arbeitet in enger Abstimmung mit den zentralen Meldestellen der EU gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849, wobei sie deren Status und deren Verpflichtungen achtet, und ohne unnötige Duplizierungen.

Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts alle zusätzlichen Informationen, die sie für die Verhinderung und Bekämpfung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung als relevant erachten, an die in Absatz 2 genannte zentrale Datenbank weitergeben;

b)
die enge Abstimmung und, sofern angemessen, den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden, einschließlich der Europäischen Zentralbank, wenn es um Angelegenheiten von Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 geht, und mit den Behörden, denen die öffentliche Aufgabe der Aufsicht über die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Verpflichteten übertragen wurde, sowie mit den zentralen Meldestellen, wobei der Status und die Verpflichtungen der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 geachtet werden;
c)
die Entwicklung gemeinsamer Leitlinien und Standards für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor und die Förderung ihrer einheitlichen Umsetzung, insbesondere, indem Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards entsprechend den Mandaten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten niedergelegt sind, sowie Leitlinien, Empfehlungen und sonstige Maßnahmen, einschließlich Stellungnahmen, ausgearbeitet werden, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte stützen;
d)
die Unterstützung zuständiger Behörden, wenn diese spezifische Ersuchen stellen;
e)
die Beobachtung der Marktentwicklungen und die Bewertung der Anfälligkeit und der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor.

Bis zum 31. Dezember 2020 erarbeitet die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Definition von Schwächen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, einschließlich der entsprechenden Situationen, in denen Schwächen auftreten können, der Wesentlichkeit von Schwächen und der praktischen Umsetzung der Informationserhebung durch die Behörde sowie der Art der Informationen, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt werden sollten. Bei der Ausarbeitung dieser technischen Standards berücksichtigt die Behörde den Umfang der bereitzustellenden Informationen und die Notwendigkeit, Duplizierungen zu vermeiden. Außerdem erarbeitet sie Regelungen zur Gewährleistung der Wirksamkeit und der Vertraulichkeit.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

(2) Die Behörde erstellt eine zentrale Datenbank mit Informationen, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a gesammelt werden, und hält diese Datenbank auf dem aktuellen Stand. Die Behörde stellt sicher, dass diese Informationen analysiert werden und den zuständigen Behörden nach dem Grundsatz, dass Informationen nach dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig” und auf vertraulicher Basis zur Verfügung gestellt werden. Die Behörde kann, sofern angemessen, in ihrem Besitz befindliches Beweismaterial, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könnten, gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften an die nationalen Justizbehörden und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln. Die Behörde kann Beweismaterial sofern angemessen auch an den Europäischen Staatsanwalt übermitteln, sofern dieses Beweismaterial Straftaten betrifft, für die die Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(*******************) Zuständigkeit ausübt oder ausüben könnte.

(3) Die zuständigen Behörden können begründete Ersuchen um Informationen über Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors an die Behörde richten, die für ihre Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung relevant sind. Die Behörde beurteilt diese Ersuchen und stellt die von den zuständigen Behörden erbetenen Informationen nach dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig” und zeitnah zur Verfügung. Stellt die Behörde die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung, so teilt sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und erläutert, warum die Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Behörde informiert die zuständige Behörde oder eine andere Behörde oder Einrichtung, die die erbetenen Informationen ursprünglich zur Verfügung gestellt hat, über die Identität der ersuchenden zuständigen Behörde, die Identität des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, den Grund für das Informationsersuchen und darüber, ob die Informationen weitergegeben wurden. Außerdem analysiert die Behörde die Informationen, um relevante Informationen von Amts wegen an die zuständigen Behörden für deren Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung weiterzugeben. Wenn sie Informationen weitergibt, informiert sie die zuständige Behörde, die die Informationen ursprünglich zur Verfügung gestellt hat. Für die Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu erstellen hat, nimmt sie auch Analysen auf aggregierter Basis vor.

Bis zum 31. Dezember 2020 erarbeitet die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie die Informationen zu analysieren und den zuständigen Behörden nach dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig” und auf vertraulicher Basis zur Verfügung zu stellen sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

(4) Die Behörde fördert die Konvergenz der in der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Aufsichtsverfahren, einschließlich durch Peer Reviews und hierauf bezogene Berichte sowie Folgemaßnahmen gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung. Bei der Durchführung solcher Analysen gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt die Behörde einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen sowie zwischenstaatlicher Stellen mit Zuständigkeit im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie den alle zwei Jahre vorgelegten Bericht der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 und die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Risikobewertungen gemäß Artikel 7 jener Richtlinie.

(5) Die Behörde führt unter Mitwirkung der zuständigen Behörden Risikobewertungen der Strategien, Kapazitäten und Ressourcen der zuständigen Behörden durch, um den wichtigsten aufkommenden Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene, die in der supranationalen Risikobewertung ermittelt wurden, zu begegnen. Diese Risikobewertungen nimmt sie insbesondere zur Ausarbeitung ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 abzugebenden Stellungnahme vor. Die Behörde nimmt Risikobewertungen anhand der ihr vorliegenden Informationen vor, einschließlich Peer-Reviews gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung, der Analyse, die sie auf aggregierter Basis mit den für Zwecke der zentralen Datenbank nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zusammengestellten Informationen durchgeführt hat, sowie sachdienlicher Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte, die von internationalen Organisationen und zwischenstaatlichen Stellen mit Zuständigkeit im Bereich der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgearbeitet wurden, und der Risikobewertungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2015/849. Die Behörde stellt die Risikobewertungen allen zuständigen Behörden zur Verfügung.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes erarbeitet die Behörde über ihren nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels eingesetzten internen Ausschuss Methoden, die eine objektive Bewertung sowie eine qualitativ hochwertige und kohärente Überprüfung der Bewertungen und der Anwendung der Methodik ermöglichen und gleiche Voraussetzungen schaffen, und wendet diese an. Dieser interne Ausschuss nimmt die Überprüfung der Risikobewertungen auf Qualität und Kohärenz vor. Er erstellt die Entwürfe der Risikobewertungen zur Annahme durch den Rat der Aufseher nach Artikel 44.

(6) In Fällen, in denen es Hinweise auf Verstöße gegen die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 durch Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors gibt und in denen eine grenzüberschreitende Dimension mit Drittländern vorhanden ist, übernimmt die Behörde eine führende Rolle dabei, erforderlichenfalls zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in der Union und den zuständigen Behörden in Drittländern beizutragen. Diese Rolle der Behörde lässt die regelmäßigen Interaktionen der zuständigen Behörden mit den Behörden von Drittländern unberührt.

(7) Die Behörde richtet einen ständigen internen Ausschuss für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein, der die Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung koordiniert und gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 und der Richtlinie (EU) 2015/849 alle Entwürfe von Beschlüssen ausarbeitet, die von der Behörde gemäß Artikel 44 des vorliegenden Verordnung zu fassen sind.

(8) Der Ausschuss gemäß Absatz 7 setzt sich zusammen aus hochrangigen Vertretern der Behörden und Stellen aller Mitgliedstaaten, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2015/847 und der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zuständig sind und die Fachwissen und Entscheidungskompetenz im Bereich der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung haben, sowie aus hochrangigen Fachleuten mit Kenntnissen im Bereich der verschiedenen Geschäftsmodelle und sektorspezifischen Besonderheiten als Vertreter der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) bzw. der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde). Die hochrangigen Vertreter der Behörde und jener anderen Europäischen Aufsichtsbehörden nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen dieses Ausschusses teil. Außerdem benennen die Kommission, der ESRB und das Aufsichtsgremium der Europäischen Zentralbank jeweils einen hochrangigen Vertreter, der als Beobachter an den Sitzungen dieses Ausschusses teilnimmt. Der Vorsitzende dieses Ausschusses wird von den stimmberechtigten Ausschussmitgliedern aus ihrem Kreise gewählt.

Jedes Organ, jede Behörde und jede Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 benennt aus den Reihen ihrer Mitarbeiter einen Stellvertreter, der das jeweilige Mitglied bei Verhinderung vertreten kann. Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zuständig sind, können einen Vertreter für jede zuständige Behörde benennen. Ungeachtet der Anzahl der in der Sitzung vertretenen zuständigen Behörden besitzt jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Dieser Ausschuss kann für spezifische Aspekte seiner Arbeit interne Arbeitsgruppen einsetzen, die die Entwürfe von Beschlüssen dieses Ausschusses vorbereiten. Diese Gruppen stehen den Mitarbeitern aller im Ausschuss vertretenen zuständigen Behörden sowie den Mitarbeitern der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zur Teilnahme offenstehen.

(9) Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) können jederzeit schriftliche Bemerkungen zu jedem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorlegen. Der Rat der Aufseher berücksichtigt diese Bemerkungen vor seinem abschließenden Beschluss gebührend. Beruht ein Entwurf eines Beschlusses auf den Befugnissen, die der Behörde nach den Artikeln 9b, 17 oder 19 zugewiesen wurden, oder hängt er mit diesen Befugnissen zusammen, und betrifft

a)
Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder eine der sie beaufsichtigenden zuständigen Behörden oder
b)
Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder eine der sie beaufsichtigenden zuständigen Behörden,

so kann die Behörde nur nach vorheriger Zustimmung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe a, beziehungsweise der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe b, einen Beschluss fassen. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) teilt der Behörde ihre Auffassung innerhalb von 20 Tagen nach dem Entwurf des Beschlusses durch den Ausschuss gemäß Absatz 7 mit. Sollten sie der Behörde weder innerhalb von 20 Tagen ihre Auffassungen mitteilen noch um eine gebührend gerechtfertigte Fristverlängerung für die Mitteilung ihrer Auffassungen ersuchen, so gilt die Zustimmung als erteilt.

Artikel 9b Aufforderung zur Untersuchung im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1) In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 kann die Behörde, wenn ihr Hinweise auf wesentliche Verstöße vorliegen, eine zuständige Behörde nach Artikel 4 Nummer 2 Ziffer iii auffordern: a) mögliche Verstöße von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gegen das Unionsrecht und — sofern das einschlägige Unionsrecht in Form von Richtlinien vorliegt oder den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen einräumt — Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften, soweit sie Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben, zu untersuchen; und b) in Erwägung zu ziehen, Sanktionen gegen solche Wirtschaftsbeteiligte bei derartigen Verstößen zu verhängen. Gegebenenfalls kann sie eine zuständige Behörde nach Artikel 4 Nummer 2 Ziffer iii auch auffordern, die Annahme eines an diesen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gerichteten Beschlusses im Einzelfall in Erwägung zu ziehen, der verlangt, dass dieser alle Maßnahmen ergreift, die notwendig sind, um seinen Verpflichtungen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder nach den nationalen Rechtsvorschriften, soweit sie Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben, nachzukommen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit. Die in diesem Absatz genannten Aufforderungen führen nicht dazu, dass die laufenden Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde, an die die jeweilige Aufforderung gerichtet ist, behindert werden.

(2) Die zuständige Behörde kommt jeder an sie nach Absatz 1 gerichteten Aufforderung nach und unterrichtet die Behörde möglichst bald und spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um dieser Aufforderung nachzukommen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV findet Artikel 17 der vorliegenden Verordnung Anwendung, falls eine zuständige Behörde die Behörde nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen über die Schritte unterrichtet, die sie unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um Absatz 2 des vorliegenden Artikels nachzukommen.

Artikel 9c Garantien der Verfahrensaussetzung

(1) Die Behörde ergreift die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen nur unter außergewöhnlichen Umständen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anwendung eines der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte oder eines der darauf gestützten delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte aus einem der folgenden Gründe wahrscheinlich erhebliche Bedenken aufwirft:

a)
Die Behörde ist der Auffassung, dass Bestimmungen, die in einem dieser Rechtsakte enthalten sind, in direktem Widerspruch zu einem anderen einschlägigen Rechtsakt stehen könnten;
b)
bei einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte fehlen delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die den betreffenden Gesetzgebungsakt ergänzen oder spezifizieren, sodass berechtigte Zweifel an den Rechtsfolgen des Gesetzgebungsakts oder an seiner ordnungsgemäßen Anwendung aufkommen könnten;
c)
fehlende Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 würden praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung des betreffenden Gesetzgebungsakts aufwerfen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen richtet die Behörde eine ausführliche, schriftliche Beschreibung der aus ihrer Sicht bestehenden Bedenken an die zuständigen Behörden und die Kommission.

In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen übermittelt die Behörde der Kommission eine Stellungnahme dazu, welche etwaigen Maßnahmen sie in Form eines neuen Gesetzgebungsvorschlags oder eines Vorschlags für einen neuen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt für angemessen hält und welche Dringlichkeit den Bedenken nach dem Dafürhalten der Behörde zukommt. Die Stellungnahme wird von der Behörde veröffentlicht.

In dem in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Fall beurteilt die Behörde so bald wie möglich, ob einschlägige Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 angenommen werden müssen.

Die Behörde handelt zügig, insbesondere um dazu beizutragen, den in Absatz 1 genannten Fragen nach Möglichkeit vorzubeugen.

(3) Sofern es in den in Absatz 1 genannten Fällen erforderlich ist und bis zur Annahme und Anwendung neuer Maßnahmen im Anschluss an die in Absatz 2 genannten Schritte gibt die Behörde Stellungnahmen zu spezifischen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ab, um kohärente, effiziente und wirksame Aufsichts- und Durchsetzungspraktiken sowie die gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts zu fördern.

(4) Ist die Behörde aufgrund der insbesondere von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen der Auffassung, dass einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte oder einer der auf diese Gesetzgebungsakte gestützten delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erhebliche außergewöhnliche Bedenken aufwirft, die das Marktvertrauen, den Verbraucher-, Kunden- oder Anlegerschutz, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen betreffen, so richtet sie unverzüglich eine ausführliche, schriftliche Beschreibung der aus ihrer Sicht bestehenden Bedenken an die zuständigen Behörden und die Kommission. Die Behörde kann der Kommission eine Stellungnahme dazu übermitteln, welche etwaigen Maßnahmen sie in Form eines neuen Gesetzgebungsvorschlags oder eines Vorschlags für einen neuen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt für angemessen hält und welche Dringlichkeit den Bedenken zukommt. Die Stellungnahme wird von der Behörde veröffentlicht.

8.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen, um eine kohärente Harmonisierung in den Bereichen zu gewährleisten, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards erarbeiten. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission zur Annahme vor. Gleichzeitig leitet die Behörde diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

ii)
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bevor sie die Standards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Konsultationen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unangemessen. Die Behörde holt auch den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.”

iii)
Unterabsatz 4 wird gestrichen.
iv)
Die Unterabsätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen annimmt. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig, wenn die Annahme nicht innerhalb des Zeitraums von drei Monaten erfolgen kann. Die Kommission kann den Entwurf des technischen Regulierungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen, sofern dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf technischer Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie den Entwurf technischer Regulierungsstandards an die Behörde zurück und erläutert dabei, warum sie ihn nicht annimmt oder warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Kommission übermittelt eine Kopie ihres Schreibens dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Hat die Behörde keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern. Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission rechtzeitig mit, dass sie die neue Frist nicht einhalten wird.

c)
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission führt offene öffentliche Konsultationen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Kommission holt auch den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.”

d)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die technischen Regulierungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen erlassen. Die Worte „technischer Regulierungsstandard” kommen im Titel solcher Verordnungen oder Beschlüsse vor. Diese Standards werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

9.
In Artikel 13 Absatz 1 wird Unterabsatz 2 gestrichen.
10.
Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission Durchführungsbefugnisse, um technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV für die Bereiche zu erlassen, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Durchführungsstandards erarbeiten. Die technischen Durchführungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt dient dazu, die Bedingungen für die Anwendung der genannten Gesetzgebungsakte festzulegen. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission zur Annahme vor. Gleichzeitig leitet die Behörde diese technischen Standards zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Bevor sie die Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Konsultationen durch und analysiert die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unangemessen. Die Behörde holt auch den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen annimmt. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig, wenn die Annahme nicht innerhalb des Zeitraums von drei Monaten erfolgen kann. Die Kommission kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen, wenn dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie diesen zurück an die Behörde und erläutert dabei, warum sie ihn nicht anzunehmen beabsichtigt oder warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Kommission übermittelt eine Kopie ihres Schreibens dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Durchführungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt oder einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission abgeändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.

Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(2) Hat die Behörde keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern. Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission rechtzeitig mit, dass sie die neue Frist nicht einhalten wird.

b)
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission führt offene öffentliche Konsultationen zu Entwürfen technischer Durchführungsstandards durch und analysiert die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Kommission holt auch den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.”

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die technischen Durchführungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. Die Worte „technischer Durchführungsstandard” kommen im Titel solcher Verordnungen oder Beschlüsse vor. Diese Standards werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

11.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Behörde Leitlinien für alle zuständigen Behörden oder alle Finanzinstitute heraus und richtet Empfehlungen an eine oder mehrere zuständige Behörden oder ein oder mehrere Finanzinstitute.

Die Leitlinien und Empfehlungen stehen im Einklang mit den Befugnissen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten oder in diesem Artikel übertragen werden.

(2) Die Behörde führt soweit angemessen offene öffentliche Konsultationen zu den Leitlinien und Empfehlungen, die sie herausgibt, durch und analysiert die mit der Herausgabe dieser Leitlinien und Empfehlungen verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen verhältnismäßig sein. Die Behörde holt soweit angemessen auch den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein. Führt die Behörde keine offenen öffentlichen Konsultationen durch oder holt sie nicht den Rat der Interessengruppe Bankensektor ein, so gibt die Behörde Gründe dafür an.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Leitlinien und Empfehlungen beschränken sich nicht auf die bloße Wiedergabe von Elementen von Gesetzgebungsakten oder Bezugnahmen darauf. Vor der Herausgabe einer neuen Leitlinie oder Empfehlung überprüft die Behörde zunächst die bestehenden Leitlinien und Empfehlungen, damit es nicht zu Duplizierungen kommt.

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) In dem in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht informiert die Behörde das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben wurden.

12.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 16a Stellungnahmen

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

(2) In dem Ersuchen nach Absatz 1 kann eine öffentliche Konsultation oder eine technische Analyse vorgesehen sein.

(3) Im Hinblick auf Beurteilungen nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU, die gemäß dem genannten Artikel eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen Behörden zu derartigen Beurteilungen eine Stellungnahme abgeben und diese veröffentlichen. Die Stellungnahme wird unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf des in dem genannten Artikel genannten Beurteilungszeitraums abgegeben.

(4) Die Behörde kann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind.

Artikel 16b Fragen und Antworten

(1) Unbeschadet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels kann jede natürliche oder juristische Person einschließlich zuständiger Behörden und der Organe und Einrichtungen der Union Fragen zur praktischen Anwendung oder Umsetzung von Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte, der damit verbundenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der gemäß diesen Gesetzgebungsakten erlassenen Leitlinien und Empfehlungen in jeder Amtssprache der Union an die Behörde richten.

Finanzinstitute prüfen, bevor sie eine Frage bei der Behörde einreichen, ob die Frage zunächst an ihre zuständige Behörde gerichtet werden sollte.

Bevor Antworten auf zulässige Fragen veröffentlicht werden, kann die Behörde zu Fragen, die von den im vorliegenden Absatz genannten natürlichen oder juristischen Personen gestellt wurden, um weitere Erläuterungen ersuchen.

(2) Die Antworten der Behörde auf die in Absatz 1 genannten Fragen sind nicht bindend. Die Antworten werden zumindest in der Sprache veröffentlicht, in der die Frage eingereicht wurde.

(3) Die Behörde erstellt und unterhält auf ihrer Website ein webbasiertes Tool, mit dem Fragen eingereicht und zeitnah alle erhaltenen Fragen sowie alle Antworten auf alle gemäß Absatz 1 zulässigen Fragen veröffentlicht werden können, es sei denn, die Veröffentlichung steht im Widerspruch zum legitimen Interesse der betreffenden Personen oder würde die Stabilität des Finanzsystems gefährden. Die Behörde kann Fragen, die sie nicht zu beantworten gedenkt, zurückweisen. Zurückgewiesene Fragen werden von der Behörde zwei Monate lang auf ihrer Website veröffentlicht.

(4) Drei stimmberechtigte Mitglieder des Rates der Aufseher können den Rat der Aufseher ersuchen, gemäß Artikel 44 zu beschließen, den Gegenstand der zulässigen Frage im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Leitlinien gemäß Artikel 16 zu behandeln, Ratschläge der in Artikel 37 genannten Interessengruppe einzuholen, die Fragen und Antworten in angemessenen Abständen zu überprüfen, offene öffentliche Konsultationen durchzuführen oder die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte zu analysieren. Diese Konsultationen und Analysen müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der betreffenden Fragen- und Antwortentwürfe oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit verhältnismäßig sein. Bei Einbeziehung der in Artikel 37 genannten Interessengruppe gilt eine Vertraulichkeitspflicht.

(5) Die Behörde übermittelt Fragen, die einer Auslegung des Unionsrechts bedürfen, an die Kommission. Alle Antworten der Kommission werden von der Behörde veröffentlicht.

13.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der Interessengruppe Bankensektor oder von Amts wegen, einschließlich in Fällen, in denen dies auf stichhaltigen Informationen von natürlichen oder juristischen Personen beruht, und nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde legt die Behörde dar, wie sie in dem betreffenden Fall vorzugehen gedenkt, und führt gegebenenfalls eine Untersuchung der angeblichen Verletzung oder der Nichtanwendung des Unionsrechts durch.

ii)
Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:

Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse kann die Behörde nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Informationsersuchen direkt an andere zuständige Behörden richten, wenn ein Informationsersuchen an die betroffene zuständige Behörde sich als unzureichend erwiesen hat oder für unzureichend erachtet wird, um die Informationen zu erhalten, die für die Zwecke der Untersuchung einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts für erforderlich erachtet werden.

Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich klare, korrekte und vollständige Informationen.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Unbeschadet der Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung und vor der Abgabe einer Empfehlung nach Absatz 3 setzt sich die Behörde mit der betroffenen zuständigen Behörde in Verbindung, wenn sie dies zur Abstellung einer Unionsrechtsverletzung für angemessen hält, um zu einer Einigung darüber zu gelangen, welche Maßnahmen notwendig sind, damit die zuständige Behörde das Unionsrecht einhält.

c)
Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt, und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung rechtzeitig ein Ende zu setzen, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen beziehungsweise um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakte auf Finanzinstitute oder im Zusammenhang mit Angelegenheiten betreffend die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors unmittelbar anwendbar sind, einen an ein Finanzinstitut oder einen anderen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen, der dieses zum Ergreifen aller Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kann die Behörde, sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte nicht unmittelbar auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors anwendbar sind, die zuständige Behörde mit einem Beschluss auffordern, der förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels innerhalb der dort genannten Frist nachzukommen. Kommt die zuständige Behörde diesem Beschluss nicht nach, so kann die Behörde auch einen Beschluss im Einklang mit Unterabsatz 1 erlassen. Zu diesem Zweck wendet die Behörde alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und, sofern dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, die nationalen Rechtsvorschriften an, insoweit sie diese Richtlinien umsetzen. Liegt das einschlägige Unionsrecht in Form von Verordnungen vor und werden in diesen Verordnungen den Mitgliedstaaten gegenwärtig ausdrücklich Optionen eingeräumt, so wendet die Behörde außerdem die nationalen Rechtsvorschriften an, soweit diese Optionen ausgeübt wurden.

Der Beschluss der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Gemäß Absatz 6 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen.

Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Sachverhalte, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 oder eines Beschlusses nach Absatz 6 sind, müssen die zuständigen Behörden der förmlichen Stellungnahme beziehungsweise dem Beschluss nachkommen.

14.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 17a Schutz von Hinweisgebern

(1) Die Behörde verfügt über besondere Meldekanäle, um von einer natürlichen oder juristischen Person gemeldete Informationen über tatsächliche oder potenzielle Fälle von Verletzungen, Rechtsmissbrauch oder Nichtanwendung des Unionsrechts entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

(2) Die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Meldekanäle als Hinweisgeber nutzen, werden gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates(********************), sofern diese anwendbar ist, vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt.

(3) Die Behörde stellt sicher, dass alle Informationen anonym oder vertraulich sowie sicher übermittelt werden können. Ist die Behörde der Ansicht, dass die übermittelten Informationen Nachweise oder erhebliche Anzeichen für einen wesentlichen Verstoß enthalten, so gibt sie dem Hinweisgeber Rückmeldung.

15.
Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Hat der Rat einen Beschluss nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassen und liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein koordiniertes Vorgehen der zuständigen Behörden erfordern, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen oder den Kunden- und Verbraucherschutz ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde die zuständigen Behörden durch Erlass von Beschlüssen im Einzelfall dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um auf solche Entwicklungen zu reagieren, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in den genannten Gesetzgebungsakten festgelegten Anforderungen erfüllen.

16.
Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) In Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 den zuständigen Behörden helfen, nach dem in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren eine Einigung zu erzielen, und zwar entweder

a)
auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden, wenn eine zuständige Behörde mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme beziehungsweise geplanten Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, oder
b)
in Fällen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte vorsehen, dass die Behörde von Amts wegen helfen kann, wenn anhand objektiver Gründe eine Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden festzustellen ist.

In Fällen, in denen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten ein gemeinsamer Beschluss der zuständigen Behörden erforderlich ist und die Behörde im Einklang mit diesen Gesetzgebungsakten den betreffenden zuständigen Behörden von Amts wegen helfen kann, nach dem in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren eine Einigung zu erzielen, wird eine Meinungsverschiedenheit angenommen, wenn die zuständigen Behörden innerhalb der in den genannten Gesetzgebungsakten festgesetzten Fristen keinen gemeinsamen Beschluss fassen.

b)
Die folgenden Absätze werden eingefügt:

(1a) Die betroffenen zuständigen Behörden setzen die Behörde in den folgenden Fällen unverzüglich darüber in Kenntnis, dass keine Einigung erzielt wurde:

a)
Wenn in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten eine Frist für die Erzielung einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden festgelegt ist und einer der folgenden Fälle eintritt:

i)
Die Frist ist abgelaufen oder
ii)
mindestens zwei der betroffenen zuständigen Behörden gelangen anhand objektiver Gründe zu dem Ergebnis, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht;

b)
wenn in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten keine Frist für die Erzielung einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden festgelegt ist und einer der folgenden Fälle eintritt:

i)
mindestens zwei der betroffenen zuständigen Behörden gelangen anhand objektiver Gründe zu dem Ergebnis, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht; oder
ii)
seit dem Tag, an dem bei einer zuständigen Behörde das Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde eingegangen ist, im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Gesetzgebungsakte eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, sind zwei Monate vergangen, ohne dass die ersuchte Behörde einen Beschluss gefasst hätte, mit dem sie dem Ersuchen nachkommt.

(1b) Der Vorsitzende beurteilt, ob die Behörde im Einklang mit Absatz 1 handeln sollte. Wenn die Behörde von Amts wegen tätig wird, setzt sie die betreffenden zuständigen Behörden von ihrem Beschluss, tätig zu werden, in Kenntnis.

In Erwartung des Beschlusses der Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 3a setzen in Fällen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte einen gemeinsamen Beschluss erfordern, alle an dem gemeinsamen Beschluss beteiligten zuständigen Behörden ihre individuelle Beschlussfassung aus. Beschließt die Behörde, tätig zu werden, setzen alle an dem gemeinsamen Beschluss beteiligten zuständigen Behörden ihre Beschlussfassung aus, bis das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels abgeschlossen ist.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Erzielen die betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die Behörde einen Beschluss fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, und die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Der Beschluss der Behörde ist für die betroffenen zuständigen Behörden bindend. Die Behörde kann die zuständigen Behörden mit ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach dem einschlägigen Unionsrecht haben, wahrzunehmen.”

d)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Die Behörde setzt die betreffenden zuständigen Behörden von dem Abschluss der Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 sowie gegebenenfalls von ihrem nach Absatz 3 gefassten Beschluss in Kenntnis.

e)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde ihrem Beschluss nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass Finanzinstitute oder — im Kontext von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung — Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors die Anforderungen erfüllen, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten unmittelbar auf sie anwendbar sind, einen Beschluss im Einzelfall an die betreffenden Finanzinstitute oder Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors richten und sie so dazu verpflichten, alle zur Einhaltung ihrer Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kann die Behörde, sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte nicht unmittelbar auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors anwendbar sind, außerdem einen Beschluss im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes annehmen. Zu diesem Zweck wendet die Behörde alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und, sofern dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, die nationalen Rechtsvorschriften an, insoweit sie diese Richtlinien umsetzen. Liegt das einschlägige Unionsrecht in Form von Verordnungen vor und werden in diesen Verordnungen den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen eingeräumt, so wendet die Behörde außerdem die nationalen Rechtsvorschriften an, soweit diese Optionen ausgeübt wurden.

17.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Behörde fördert und überwacht im Rahmen ihrer Befugnisse das effiziente, wirksame und kohärente Funktionieren der Aufsichtskollegien, die mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten errichtet wurden, und fördert die einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts in den Aufsichtskollegien. Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken fördert die Behörde gemeinsame Aufsichtspläne und gemeinsame Prüfungen, und die Mitarbeiter der Behörde sind an den Aufsichtskollegien uneingeschränkt beteiligt und können daher an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien teilnehmen, einschließlich Kontrollen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.

b)
In Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

b)
die Durchführung unionsweiter Stresstests gemäß Artikel 32 veranlassen und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten und insbesondere das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können; und um die potenzielle Erhöhung des Systemrisikos in Stress-Situationen bewerten zu können, wobei sicherzustellen ist, dass auf nationaler Ebene eine einheitliche Methode für diese Tests angewendet wird; und gegebenenfalls eine Empfehlung an die zuständigen Behörden aussprechen, Problempunkte zu beheben, die bei den Stresstests festgestellt wurden, einschließlich einer Empfehlung zur Durchführung spezifischer Bewertungen; sie kann den zuständigen Behörden empfehlen, Kontrollen vor Ort durchzuführen, und kann an diesen Kontrollen vor Ort teilnehmen, um die Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Methoden, Praktiken und Ergebnisse von unionsweiten Bewertungen sicherzustellen;

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Behörde kann, entsprechend den Befugnisübertragungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten vorgesehen sind, und gemäß den Artikeln 10 bis 15 Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards erarbeiten, um einheitliche Anwendungsbedingungen im Hinblick auf die Vorschriften zur operativen Funktionsweise der Aufsichtskollegien sicherzustellen. Die Behörde kann Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 herausgeben, um die Angleichung der Funktionsweise der Aufsicht und bewährter Aufsichtspraktiken zu fördern, die von den Aufsichtskollegien angenommen wurden.

18.
Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Allgemeine Bestimmungen zu Systemrisiken”

b)
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Die Behörde erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem ESRB und im Einklang mit Artikel 23 einen gemeinsamen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren ( „Risikosteuerpult” ) zur Ermittlung und Messung des Systemrisikos.

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Behörde kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen eine Untersuchung in Bezug auf eine bestimmte Art von Finanzinstitut, Produkt oder Verhaltensweise durchführen, um die davon ausgehende potenzielle Bedrohung der Stabilität des Finanzsystems oder des Kunden- oder Verbraucherschutzes beurteilen zu können.

Nachdem eine Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, kann der Rat der Aufseher den betreffenden zuständigen Behörden geeignete Empfehlungen für Maßnahmen geben.

Für diese Zwecke kann die Behörde die Befugnisse nutzen, die ihr durch diese Verordnung einschließlich des Artikels 35 übertragen werden.

19.
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Behörde erarbeitet in Abstimmung mit dem ESRB Kriterien für die Ermittlung und Messung des Systemrisikos sowie ein geeignetes Verfahren zur Durchführung von Stresstests, mit denen sich auch beurteilen lässt, wie hoch das Potenzial ist, dass sich das von Finanzinstituten ausgehende oder auf diese einwirkende Systemrisiko, einschließlich eines möglichen umweltbezogenen Systemrisikos, in Stress-Situationen erhöht. Finanzinstitute, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte, sind Gegenstand einer verstärkten Aufsicht und, sofern erforderlich, der in Artikel 25 genannten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren.

20.
Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird gestrichen.
21.
Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

aa)
sie legt im Einklang mit Artikel 29a die strategischen Aufsichtsprioritäten der Union fest,
ab)
sie setzt im Einklang mit Artikel 45b Koordinierungsgruppen ein, um die Angleichung der Aufsicht zu fördern und bewährte Praktiken zu bestimmen,

ii)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
sie fördert einen wirksamen bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu allen relevanten Fragen, einschließlich Cybersicherheit und Cyberangriffen, wobei sie den nach den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

iii)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, auch in Bezug auf die technologische Innovation, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzuordnen und andere Instrumente einzusetzen,

iv)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

f)
sie richtet ein Überwachungssystem zur Bewertung wesentlicher ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Risiken ein, wobei sie dem Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Rechnung trägt.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und -praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente erarbeiten, die die Konvergenz erhöhen.

Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur erarbeitet die Behörde ein Aufsichtshandbuch der Union zur Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der Union und hält es auf dem neuesten Stand, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, den Geschäftspraktiken, den Geschäftsmodellen und der Größe der Finanzinstitute und der Märkte gebührend Rechnung trägt. Die Behörde erarbeitet auch ein Abwicklungshandbuch der Union zur Abwicklung von Finanzinstituten in der Union und hält es auf dem neuesten Stand, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, den Geschäftspraktiken, den Geschäftsmodellen und der Größe der Finanzinstitute und der Märkte gebührend Rechnung trägt. Sowohl im Aufsichtshandbuch der Union als auch im Abwicklungshandbuch der Union werden bewährte Praktiken und qualitativ hochwertige Methoden und Verfahren dargelegt.

Die Behörde führt soweit angemessen offene öffentliche Konsultationen zu den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Stellungnahmen sowie zu den im vorliegenden Absatz genannten Hilfsmitteln und Instrumenten durch. Sie analysiert soweit angemessen auch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen in Bezug auf den Umfang, Art und Folgen der Stellungnahmen beziehungsweise der Hilfsmittel und Instrumente verhältnismäßig sein. Die Behörde holt soweit angemessen auch den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

22.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 29a Strategische Aufsichtsprioritäten der Union

Die Behörde legt im Anschluss an eine Beratung im Rat der Aufseher und unter Berücksichtigung der Beiträge der zuständigen Behörden, der von den Organen der Union geleisteten Arbeit und der vom ESRB veröffentlichten Analysen, Warnungen und Empfehlungen mindestens alle drei Jahre bis zum 31. März bis zu zwei Prioritäten von unionsweiter Bedeutung fest, die künftige Entwicklungen und Trends widerspiegeln. Die zuständigen Behörden tragen diesen Prioritäten bei der Aufstellung ihrer Arbeitsprogramme Rechnung und teilen dies der Behörde entsprechend mit. Die Behörde erörtert die entsprechenden Tätigkeiten der zuständigen Behörden im folgenden Jahr und zieht Schlussfolgerungen. Die Behörde erörtert mögliche Folgemaßnahmen, die Leitlinien, Empfehlungen an die zuständigen Behörden und Peer Reviews im betreffenden Bereich umfassen können.

Die von der Behörde festgelegten Prioritäten von unionsweiter Bedeutung hindern die zuständigen Behörden nicht daran, ihre bewährten Praktiken anzuwenden und ihre zusätzlichen Prioritäten und Entwicklungen zu berücksichtigen, zudem wird nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.

23.
Artikel 30 erhält folgende Fassung:

Artikel 30 Peer Reviews der zuständigen Behörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung und Wirksamkeit zu erreichen, unterzieht die Behörde alle oder einige Tätigkeiten der zuständigen Behörden regelmäßig einem Peer Review. Hierzu erarbeitet die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den analysierten zuständigen Behörden ermöglichen. Bei der Planung und Durchführung der Peer Reviews werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt, einschließlich etwaiger relevanter Informationen, die der Behörde gemäß Artikel 35 vorgelegt wurden, und etwaiger relevanter Informationen von Interessenvertretern.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels setzt die Behörde Ad-hoc-Peer-Review-Ausschüsse ein, die aus Mitarbeitern der Behörde und Mitgliedern der zuständigen Behörden bestehen. Den Vorsitz der Peer-Review-Ausschüsse führt ein Mitarbeiter der Behörde. Der Vorsitzende schlägt nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung den Vorsitzenden und die Mitglieder eines Peer-Review-Ausschusses vor; der Vorschlag wird vom Rat der Aufseher gebilligt. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vorschlag des Vorsitzenden durch Beschluss des Rates der Aufseher abgelehnt wird.

(3) Bei dem Peer Review wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:

a)
die Angemessenheit der Ausstattung, der Grad der Unabhängigkeit und die Regelungen hinsichtlich der Leitung der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren;
b)
die Wirksamkeit und der Grad der Angleichung, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 10 bis 16 angenommenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden;
c)
die Anwendung der von zuständigen Behörden entwickelten bewährten Praktiken, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte;
d)
die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen, wozu auch Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, gehören, erreicht wurden.

(4) Die Behörde erstellt einen Bericht über die Ergebnisse des Peer Reviews. Dieser Peer-Review-Bericht wird vom Peer-Review-Ausschuss ausgearbeitet und vom Rat der Aufseher im Einklang mit Artikel 44 Absatz 3a angenommen wird. Bei der Ausarbeitung des Berichts konsultiert der Peer-Review-Ausschuss den Verwaltungsrat, um die Kohärenz mit anderen Peer-Review-Berichten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat bewertet insbesondere, ob die Methode in gleicher Weise angewandt worden ist. In dem Bericht werden die infolge des Peer Review als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachteten Folgemaßnahmen angegeben und erläutert. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 und Stellungnahmen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a angenommen werden.

Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um allen herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 oder von Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis des Peer Review und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Angleichung in Richtung der bestmöglichen Aufsichtspraktiken sicherzustellen.

(5) Die Behörde legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf der Grundlage des Ergebnisses des Peer Review oder sonstiger von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangter Informationen die Auffassung vertritt, dass aus Sicht der Union eine weitere Harmonisierung der Unionsvorschriften für Finanzinstitute oder zuständige Behörden erforderlich ist.

(6) Die Behörde erstellt zwei Jahre nach Veröffentlichung des Peer-Review-Berichts einen Folgebericht. Der Folgebericht wird vom Peer-Review-Ausschuss ausgearbeitet und vom Rat der Aufseher im Einklang mit Artikel 44 Absatz 3a angenommen. Bei der Ausarbeitung des Berichts konsultiert der Peer-Review-Ausschuss den Verwaltungsrat, um die Kohärenz mit anderen Folgeberichten zu gewährleisten. Im Folgebericht wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, bewertet, ob die Maßnahmen, die die dem Peer Review unterzogenen zuständigen Behörden auf die Folgemaßnahmen des Peer-Review-Berichts hin ergriffen haben, angemessen und wirksam sind.

(7) Der Peer-Review-Ausschuss stellt nach Konsultation der dem Peer Review unterzogenen zuständigen Behörden die mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse des Peer Reviews fest. Die Behörde veröffentlicht die mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse des Peer Review und des in Absatz 6 genannten Folgeberichts. Weichen die mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse der Behörde von den vom Peer-Review-Ausschuss festgestellten Ergebnissen ab, übermittelt die Behörde die Ergebnisse des Peer-Review-Ausschusses auf vertraulicher Basis an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission. Ist eine dem Peer Review unterzogene zuständige Behörde der Auffassung, dass die Veröffentlichung der mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse der Behörde die Stabilität des Finanzsystems gefährden würde, kann sie die Angelegenheit an den Rat der Aufseher verweisen. Der Rat der Aufseher kann beschließen, die betreffenden Auszüge nicht zu veröffentlichen.

(8) Für die Zwecke dieses Artikels unterbreitet der Verwaltungsrat einen Vorschlag für einen Peer-Review-Arbeitsplan für die nächsten zwei Jahre, der unter anderem den Erkenntnissen, die im Zuge der vergangenen Peer Reviews und Beratungen der in Artikel 45b genannten Koordinierungsgruppen gewonnen wurden, Rechnung trägt. Der Peer-Review-Arbeitsplan ist ein separater Bestandteil des Jahres- und des Mehrjahresarbeitsprogramms. Er wird veröffentlicht. In dringenden Fällen oder bei unvorhergesehenen Ereignissen kann die Behörde beschließen, zusätzliche Peer Reviews durchzuführen.

24.
Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Behörde wird allgemein als Koordinatorin zwischen den zuständigen Behörden tätig, insbesondere in Fällen, in denen ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union möglicherweise gefährden könnten.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Die Einleitung erhält folgende Fassung:

(2) Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem

ii)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
erforderliche Maßnahmen ergreift, um die Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden können,

iii)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

ea)
erforderliche Maßnahmen ergreift, um die Maßnahmen der jeweils zuständigen Behörden zur Erleichterung des Markteintritts von Akteuren oder Produkten, die auf technologischer Innovation beruhen, zu koordinieren,

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(3) Um zur Schaffung einer gemeinsamen europäischen Vorgehensweise im Hinblick auf technologische Innovation beizutragen, fördert die Behörde, gegebenenfalls mit Unterstützung des Ausschusses für Verbraucherschutz und Finanzinnovationen, die Angleichung der Aufsicht, insbesondere durch den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken, womit der Markteintritt von Akteuren oder Produkten, die auf technologischer Innovation beruhen, erleichtert wird. Die Behörde kann gegebenenfalls auch Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 annehmen.

25.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 31a Informationsaustausch zu Eignung und Zuverlässigkeit

Die Behörde richtet zusammen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ein System für den Austausch von Informationen ein, die für die Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit der Halter qualifizierter Beteiligungen, der Direktoren und der Inhaber von Schlüsselfunktionen von Finanzinstituten durch die zuständigen Behörden gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten von Bedeutung sind.

26.
Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Bewertung von Marktentwicklungen einschließlich Stresstests”

b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), den ESRB sowie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen mikroprudentiellen Trends, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. Die Behörde nimmt in ihre Bewertungen eine Analyse der Märkte, auf denen Finanzinstitute tätig sind, sowie eine Abschätzung der Folgen potenzieller Marktentwicklungen auf diese Institute auf.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Die Einleitung erhält folgende Fassung:

(2) Die Behörde initiiert und koordiniert unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck erarbeitet sie:

ii)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Finanzinstituts, wobei unter anderem Risiken Rechnung getragen wird, die aus ungünstigen ökologischen Entwicklungen erwachsen,

iii)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

aa)
gemeinsame Methoden für die Identifizierung der in unionsweite Bewertungen aufzunehmenden Finanzinstitute,

iv)
Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

c)
gemeinsame Methoden für die Bewertung der Wirkungen von bestimmten Produkten oder Vertriebswegen auf ein Finanzinstitut,
d)
gemeinsame Methoden für die Beurteilung des Wertes von Vermögenswerten, sofern diese für Stresstests erforderlich ist, und

v)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

e)
gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökologischer Risiken auf die Finanzstabilität der Finanzinstitute.

vi)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes arbeitet die Behörde mit dem ESRB zusammen.”

d)
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(3) Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB einmal jährlich, bei Bedarf häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich Bewertungen von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen in Kombination mit dem Risikosteuerpult nach Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vor.

e)
Absatz 3b erhält folgende Fassung:

(3b) Die Behörde kann die zuständigen Behörden ersuchen zu verlangen, dass Finanzinstitute die Informationen, die sie nach Absatz 3a vorlegen müssen, einer unabhängigen Prüfung unterwerfen.

27.
Artikel 33 erhält folgende Fassung:

Artikel 33 Internationale Beziehungen einschließlich Gleichwertigkeit

(1) Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde Kontakte zu den Regulierungs-, Aufsichts- und gegebenenfalls Abwicklungsbehörden, zu internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, und diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden auch nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen.

Ist ein Drittland im Einklang mit einem geltenden, von der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt, auf der Liste derjenigen Staaten aufgeführt, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen, so schließt die Behörde keine Verwaltungsvereinbarungen mit den Regulierungs-, Aufsichts- und gegebenenfalls Abwicklungsbehörden dieses Drittlands. Dies schließt andere Formen der Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden im Hinblick auf die Verringerung der Risiken für das Finanzsystem der Union nicht aus.

(2) Auf besonderes Ersuchen der Kommission um Beratung oder wenn dies in den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Gesetzgebungsakten vorgesehen ist, unterstützt die Behörde die Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit der Regulierungs- und Aufsichtsrahmen von Drittländern.

(3) Die Behörde verfolgt relevante regulierungs-, aufsichts- sowie gegebenenfalls abwicklungsspezifische Entwicklungen und Durchsetzungsverfahren sowie Marktentwicklungen in Drittländern, soweit sie für die risikobasierten Gleichwertigkeitsbewertungen, zu denen die Kommission gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten Beschlüsse über die Gleichwertigkeit angenommen hat, von Belang sind, wobei der besondere Schwerpunkt auf den Auswirkungen dieser Entwicklungen beziehungsweise Verfahren auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz und das Funktionieren des Binnenmarkts liegt.

Darüber hinaus verifiziert sie, ob die Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse über die Gleichwertigkeit gefasst wurden, und die darin festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind.

Die Behörde kann sich mit den einschlägigen Behörden in den Drittländern in Verbindung setzen. Die Behörde legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) einen vertraulichen Bericht, der die Ergebnisse ihrer Überwachung in Bezug auf alle als gleichwertig eingestuften Drittländer zusammenfasst, vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf den Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz und das Funktionieren des Binnenmarkts.

Stellt die Behörde in den im vorliegenden Absatz genannten Drittländern relevante Entwicklungen in Bezug auf die Regulierung, Aufsicht oder gegebenenfalls Abwicklung oder die Durchsetzungspraxis fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, auf die Marktintegrität oder den Anlegerschutz oder auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken könnten, unterrichtet sie unverzüglich und auf vertraulicher Basis das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission.

(4) Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, und vorbehaltlich der in Absatz 1 Satz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen arbeitet die Behörde soweit möglich mit den jeweils zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch mit Abwicklungsbehörden von Drittländern zusammen, deren Regulierungs- und Aufsichtsrahmen als gleichwertig anerkannt worden sind. Diese Zusammenarbeit erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen mit den jeweiligen Behörden der betreffenden Drittländer. Bei der Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen nimmt die Behörde Bestimmungen zu Folgendem auf:

a)
den Mechanismen, die es der Behörde erlauben, sachdienliche Informationen einzuholen, einschließlich Informationen über den Regulierungsrahmen, das Aufsichtskonzept, relevante Marktentwicklungen und etwaige Änderungen, die sich auf den Beschluss über die Gleichwertigkeit auswirken könnten;
b)
den Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich, sofern erforderlich, Kontrollen vor Ort, soweit es für die Weiterverfolgung derartiger Beschlüsse über die Gleichwertigkeit erforderlich ist.

Die Behörde unterrichtet die Kommission, wenn die zuständige Behörde eines Drittlandes es ablehnt, derartige Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, oder wenn sie eine wirksame Zusammenarbeit ablehnt.

(5) Die Behörde kann Muster-Verwaltungsvereinbarungen erarbeiten, um in der Union eine kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraxis zu begründen und um die internationale Koordinierung der Aufsicht zu verbessern. Die zuständigen Behörden unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um derartige Mustervereinbarungen anzuwenden.

Die Behörde nimmt in den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht Informationen über die mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen oder Verwaltungen von Drittländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen, über die Unterstützung, die die Behörde der Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit geleistet hat, und über die Überwachung durch die Behörde nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf.

(6) Die Behörde trägt im Rahmen der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung und den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten übertragen wurden, zur geschlossenen, gemeinsamen, kohärenten und wirksamen Vertretung der Interessen der Union in internationalen Foren bei.

28.
Artikel 34 wird aufgehoben.
29.
Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird gestrichen.
b)
Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so erörtert die Behörde diese Warnung oder Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Rates der Aufseher oder gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt und bewertet die Auswirkungen einer solchen Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie mögliche Folgemaßnahmen.

Sie beschließt nach dem einschlägigen Entscheidungsverfahren über etwaige Maßnahmen, die nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um auf die in den Warnungen und Empfehlungen identifizierten Probleme zu reagieren.

Lässt die Behörde einer Warnung oder Empfehlung keine Maßnahmen folgen, so legt sie dem ESRB ihre Gründe hierfür dar. Der ESRB setzt das Europäische Parlament gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 davon in Kenntnis. Außerdem setzt der ESRB den Rat davon in Kenntnis.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige Behörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, so teilt er dem Rat der Aufseher die Gründe für sein Nichthandeln mit und erörtert sie mit dem Rat der Aufseher.

Unterrichtet die zuständige Behörde das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den ESRB gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die zur Umsetzung der Empfehlung des ESRB unternommenen Maßnahmen, so trägt sie den Standpunkten des Rates der Aufseher angemessen Rechnung.

c)
Absatz 6 wird gestrichen.

30.
Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen. Zu diesen Mitgliedern gehören:

a)
13 Mitglieder, die in ausgewogenem Verhältnis Finanzinstitute, die in der Union tätig sind, vertreten, davon vertreten drei Mitglieder Genossenschaftsbanken und Sparkassen,
b)
13 Mitglieder, die Vertreter der Beschäftigten von Finanzinstituten, die in der Union tätig sind, sowie Verbraucher, Nutzer von Bankdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten, und
c)
vier Mitglieder, die renommierte unabhängige Wissenschaftler sind.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden nach einem offenen und transparenten Auswahlverfahren vom Rat der Aufseher ernannt. Bei seinem Beschluss sorgt der Rat der Aufseher soweit wie möglich für eine angemessene Berücksichtigung der Vielfalt im Bankensektor sowie eine angemessene geografische und geschlechterspezifische Verteilung und Vertretung der Interessenvertreter aus der gesamten Union. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Grundlage ihrer Qualifikation, ihrer Kompetenz, ihres relevanten Wissens und ihrer nachgewiesenen Fachkenntnisse ausgewählt.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Dauer der Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre.

Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden der Interessengruppe Bankensektor auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen, wenn darum ersucht wird.

c)
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(4) Die Behörde legt — vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 der vorliegenden Verordnung — alle erforderlichen Informationen vor und gewährleistet, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. Diejenigen Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Vertreter der Wirtschaft sind hiervon ausgenommen. Die Aufwandsentschädigung trägt der Vor- und Nachbereitungsarbeit der Mitglieder Rechnung und entspricht zumindest der Höhe der Kostenerstattung für Beamte gemäß Titel V Kapitel 1 Abschnitt 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(*********************) (im Folgenden „Statut” ) festgelegt sind. Die Interessengruppe Bankensektor kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einsetzen. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben vier Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

d)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde Ratschläge erteilen; der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 10 bis 16, 29, 30 und 32 festgelegten Aufgaben.

Gelingt es den Mitgliedern der Interessengruppe Bankensektor nicht, sich auf einen Rat zu einigen, ist es einem Drittel ihrer Mitglieder oder den Mitgliedern, die eine Gruppe von Interessenvertretern vertreten, erlaubt, einen gesonderten Rat zu erteilen.

Die Interessengruppe Bankensektor, die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte, die Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und die Interessengruppe betriebliche Altersversorgung können zu Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der ESA gemeinsame Ratschläge gemäß Artikel 56 über gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Handlungen abgeben.

e)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Die Ratschläge der Interessengruppe Bankensektor, die gesonderten Ratschläge ihrer Mitglieder und die Ergebnisse ihrer Konsultationen sowie Informationen über die Art und Weise, wie Ratschläge und Konsultationsergebnisse berücksichtigt wurden, werden von der Behörde veröffentlicht.

31.
Artikel 39 erhält folgende Fassung:

Artikel 39 Beschlussfassungsverfahren

(1) Beim Erlass von Beschlüssen nach den Artikeln 17, 18 und 19 handelt die Behörde im Einklang mit den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels.

(2) Bevor die Behörde einen Beschluss erlässt, teilt sie dem Adressaten in dessen Amtssprache ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zum Gegenstand des Beschlusses Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Der Adressat kann in seiner Amtssprache Stellung dazu nehmen. Satz 1 gilt für Empfehlungen nach Artikel 17 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Beschlüsse der Behörde sind zu begründen.

(4) Die Adressaten von Beschlüssen der Behörde werden über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehrt.

(5) Hat die Behörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Artikel 18 Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen.

(6) Die Beschlüsse, die die Behörde nach Artikel 17, 18 oder 19 erlässt, werden veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt unter Nennung der betreffenden zuständigen Behörde beziehungsweise des betreffenden Finanzinstituts und unter Angabe des wesentlichen Inhalts des Beschlusses, es sei denn, die Veröffentlichung steht im Widerspruch zum legitimen Interesse der jeweiligen Finanzinstitute oder zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse oder könnte das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden.

32.
Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
dem Vorsitzenden,

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(8) Ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte nationale Behörde nicht für die Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften zuständig, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher beschließen, einen Vertreter der Verbraucherschutzbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hinzuzuziehen, der kein Stimmrecht erhält. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden für den Verbraucherschutz zuständig, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter.

33.
Die Artikel 41 und 42 erhalten folgende Fassung:

Artikel 41 Interne Ausschüsse

(1) Der Rat der Aufseher kann von Amts wegen oder auf Ersuchen des Vorsitzenden für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Auf Ersuchen des Verwaltungsrates oder des Vorsitzenden kann der Rat der Aufseher für bestimmte dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Der Rat der Aufseher kann die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Beschlüsse an interne Ausschüsse, den Verwaltungsrat oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Für die Zwecke des Artikels 17 und unbeschadet der Rolle des in Artikel 9a Absatz 7 genannten Ausschusses schlägt der Vorsitzende einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums vor, der vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Die sechs weiteren Mitglieder dürfen keine Vertreter der zuständigen Behörde sein, die mutmaßlich gegen Unionsrecht verstoßen hat, und dürfen weder Interessen haben, die durch die Angelegenheit berührt werden, noch direkte Verbindungen zu der betreffenden zuständigen Behörde.

Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.

Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.

(3) Für die Zwecke des Artikels 19 und unbeschadet der Rolle des in Artikel 9a Absatz 7 genannten Ausschusses schlägt der Vorsitzende einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums vor, der vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Die sechs weiteren Mitglieder dürfen keine Vertreter der zuständigen Behörden sein, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und dürfen weder Interessen haben, die durch den Konflikt berührt werden, noch direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden.

Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.

Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.

(4) Für die Zwecke der Durchführung der in Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 vorgesehenen Untersuchung kann der Vorsitzende einen Vorschlag für einen Beschluss zur Einleitung der Untersuchung und für einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums unterbreiten, der vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden.

Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.

Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.

(5) Beschlüsse nach Artikel 17 oder Artikel 19, außer über Angelegenheiten, die die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung betreffen, werden von den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Gremien oder vom Vorsitzenden zur endgültigen Annahme durch den Rat der Aufseher vorgeschlagen. Ein in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genanntes Gremium legt das Ergebnis der gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 durchgeführten Untersuchung dem Rat der Aufseher vor.

(6) Der Rat der Aufseher gibt den in diesem Artikel genannten Gremien eine Geschäftsordnung.

Artikel 42 Unabhängigkeit des Rates der Aufseher

(1) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die Mitglieder des Rates der Aufseher unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und fordern von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen sowie von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nehmen solche entgegen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union und andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Rates der Aufseher bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(3) Die Mitglieder des Rates der Aufseher, der Vorsitzende sowie die nicht stimmberechtigten Vertreter und Beobachter, die an den Sitzungen des Rates der Aufseher teilnehmen, geben vor diesen Sitzungen eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über das Nichtbestehen beziehungsweise Bestehen von Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit bei einem Tagesordnungspunkt als beeinträchtigend angesehen werden könnten, und beteiligen sich nicht an den Beratungen und den Abstimmungen über die betreffenden Punkte.

(4) Der Rat der Aufseher legt in seiner Geschäftsordnung die praktischen Einzelheiten für die in Absatz 3 vorgesehene Regelung bezüglich Interessenerklärungen sowie für die Vorbeugung von und den Umgang mit Interessenkonflikten fest.

34.
Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Rat der Aufseher gibt die Leitlinien für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Beschlüsse. Der Rat der Aufseher gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen der Behörde ab, erlässt ihre dort genannten Leitlinien und Beschlüsse und erteilt die dort genannten Ratschläge, wobei er sich auf einen Vorschlag des einschlägigen internen Ausschusses oder Gremiums, des Vorsitzenden beziehungsweise des Verwaltungsrates stützt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Der Rat der Aufseher nimmt auf Vorschlag des Verwaltungsrates den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, an und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.

d)
Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Der Rat der Aufseher hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor. Er kann den Exekutivdirektor gemäß Artikel 51 Absatz 5 seines Amtes entheben.

35.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 43a Transparenz der vom Rat der Aufseher erlassenen Beschlüsse

Ungeachtet des Artikels 70 übermittelt die Behörde dem Europäischen Parlament innerhalb von sechs Wochen nach jeder Sitzung des Rates der Aufseher mindestens einen umfassenden und aussagekräftigen Bericht über die Beratungen in dieser Sitzung, der ein vollständiges Verständnis der Erörterungen ermöglicht, sowie ein kommentiertes Verzeichnis der Beschlüsse. Dieser Bericht gibt nicht die Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute wider, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte sehen etwas anderes vor.

36.
Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 der vorliegenden Verordnung genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung und Kapitel VI der vorliegenden Verordnung erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 3 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, wobei diese Mehrheit mindestens die einfache Mehrheit seiner bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten” ), und die einfache Mehrheit seiner bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder aus den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten sind (im Folgenden „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten” ), umfasst.

Der Vorsitzende beteiligt sich nicht an den Abstimmungen über die in Unterabsatz 2 genannten Beschlüsse.

In Bezug auf die Zusammensetzung der Gremien nach Artikel 41 Absätze 2, 3 und 4 sowie die Mitglieder des in Artikel 30 Absatz 2 genannten Peer-Review-Ausschusses ist der Rat der Aufseher, wenn er die Vorschläge seines Vorsitzenden prüft, um Konsens bemüht. Kann kein Konsens erzielt werden, werden die Beschlüsse des Rats der Aufseher mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

In Bezug auf die gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 4 erlassenen Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, die eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst.

b)
Die folgenden Absätze werden eingefügt:

(3a) Bei Beschlüssen nach Artikel 30 stimmt der Rat der Aufseher über die vorgeschlagenen Beschlüsse im Wege eines schriftlichen Verfahrens ab. Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufseher geben ihre Stimme innerhalb von acht Arbeitstagen ab. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Der vorgeschlagene Beschluss gilt als angenommen, es sei denn, er wird von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der Aufseher mit einfacher Mehrheit abgelehnt. Enthaltungen zählen weder als Zustimmung noch als Ablehnung und werden bei der Berechnung des der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt. Erheben drei stimmberechtigte Mitglieder des Rates der Aufseher Einwände gegen das schriftliche Verfahren, so erörtert der Rat der Aufseher den Entwurf des Beschlusses und entscheidet darüber nach dem Verfahren des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.

(3b) Bei Beschlüssen nach den Artikeln 17 und 19 stimmt der Rat der Aufseher über den vorgeschlagenen Beschluss im Wege eines schriftlichen Verfahrens ab. Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufseher geben ihre Stimme innerhalb von acht Arbeitstagen ab. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Der vorgeschlagene Beschluss gilt als angenommen, es sei denn, er wird von einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten abgelehnt. Enthaltungen zählen weder als Zustimmung noch als Ablehnung und werden bei der Berechnung der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt. Erheben drei stimmberechtigte Mitglieder des Rates der Aufseher Einwände gegen das schriftliche Verfahren, so wird der Entwurf des Beschlusses vom Rat der Aufseher erörtert und kann mit einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufseher angenommen werden, die eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird der vorgeschlagene Beschluss ab dem Datum, an dem vier oder weniger stimmberechtigte Mitglieder aus den zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten stammen, von den Mitgliedern des Rates der Aufseher mit einfacher Mehrheit angenommen, wobei diese Mehrheit mindestens eine Stimme von Mitgliedern aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst.

c)
Abätze 4 und 4a erhalten folgende Fassung:

(4) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder und die Beobachter nehmen nicht an Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte sehen etwas anderes vor.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Exekutivdirektor und den Vertreter der Europäischen Zentralbank, der von deren Aufsichtsgremium ernannt wurde.

(4a) Der Vorsitzende der Behörde ist befugt, jederzeit eine Abstimmung zu veranlassen. Unbeschadet dieser Befugnis und der Wirksamkeit der Beschlussfassungsverfahren der Behörde ist der Rat der Aufseher der Behörde darum bemüht, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen.

37.
Artikel 45 erhält folgende Fassung:

Artikel 45 Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern des Rates der Aufseher zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der Aufseher und aus ihrem Kreis gewählt werden.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Mitglied des Verwaltungsrates einen Stellvertreter, der es bei Verhinderung vertreten kann.

(2) Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln. Im Verwaltungsrat sitzen mindestens zwei Vertreter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Ersuchen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Rates der Aufseher und so oft es der Verwaltungsrat für notwendig hält, zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrates über einzelne Finanzinstitute teil.

38.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 45a Beschlussfassung

(1) Der Verwaltungsrat trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und bemüht sich um Konsens. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied.

(2) Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. In den in Artikel 63 genannten Fragen ist der Vertreter der Kommission stimmberechtigt.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

Artikel 45b Koordinierungsgruppen

(1) Der Verwaltungsrat kann von Amts wegen oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde Koordinierungsgruppen für bestimmte Themen einsetzen, bei denen angesichts spezifischer Marktentwicklungen Koordinierungsbedarf bestehen könnte. Der Verwaltungsrat setzt Koordinierungsgruppen für bestimmte Themen ein, wenn fünf Mitglieder des Rates der Aufseher darum ersuchen.

(2) Alle zuständigen Behörden nehmen an den Koordinierungsgruppen teil und stellen den Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 35 die Informationen zur Verfügung, die die Koordinierungsgruppen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Koordinierungsaufgaben benötigen. Die Arbeit der Koordinierungsgruppen stützt sich auf die von den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen und etwaige von der Behörde festgestellte Ergebnisse.

(3) In den Gruppen führt ein Mitglied des Verwaltungsrates den Vorsitz. Jedes Jahr erstattet das jeweilige Mitglied des Verwaltungsrates, das für die Koordinierungsgruppe zuständig ist, dem Rat der Aufseher über die wesentlichen Elemente der Erörterungen und Ergebnisse Bericht und gibt — sofern relevant — Empfehlungen für regulatorische Folgemaßnahmen oder einen Peer Review im betreffenden Bereich ab. Die zuständigen Behörden teilen der Behörde mit, wie sie die Arbeit der Koordinierungsgruppen bei ihren Tätigkeiten berücksichtigt haben.

(4) Wenn die Behörde Marktentwicklungen beobachtet, die im Fokus der Koordinierungsgruppen stehen könnten, kann die Behörde die zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 ersuchen, die Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Behörde zur Wahrnehmung ihrer überwachenden Rolle benötigt.

39.
Artikel 46 erhält folgende Fassung:

Artikel 46 Unabhängigkeit des Verwaltungsrates

Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und fordern von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen sowie von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nehmen solche entgegen.

Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union und andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Verwaltungsrates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

40.
Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Der Verwaltungsrat kann alle Angelegenheiten prüfen, eine Stellungnahme dazu abgeben und einschlägige Vorschläge unterbreiten; dies gilt jedoch nicht für die Aufgaben nach den Artikeln 9a, 9b, 30 sowie den Artikeln 17 und 19 in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Aufgaben des Vorsitzenden, zur Billigung vor.

c)
Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 58 Absätze 3 und 5, wobei er einen Vorschlag des Rates der Aufseher gebührend berücksichtigt.

d)
Folgender Absatz wird angefügt:

(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates machen alle abgehaltenen Sitzungen und erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.

41.
Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Rates der Aufseher vor, was unter anderem die Festlegung der vom Rat der Aufseher anzunehmenden Tagesordnung, die Einberufung der Sitzungen und die Vorlage von Punkten zur Beschlussfassung umfasst, und leitet die Sitzungen des Rates der Aufseher.

Der Vorsitzende legt die vom Verwaltungsrat anzunehmende Tagesordnung des Verwaltungsrates fest und leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.

Der Vorsitzende kann den Verwaltungsrat auffordern, die Einsetzung einer Koordinierungsgruppe nach Artikel 45b zu erwägen.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Vorsitzende wird im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren, bei dem der Grundsatz eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses geachtet wird und das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der Rat der Aufseher erstellt mit Unterstützung der Kommission eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerber für die Position des Vorsitzenden. Auf Basis der Auswahlliste erlässt der Rat nach Bestätigung durch das Europäische Parlament einen Beschluss zur Ernennung des Vorsitzenden.

Erfüllt der Vorsitzende die in Artikel 49 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf einen vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission hin einen Beschluss erlassen, mit dem der Vorsitzende seines Amtes enthoben wird.

Der Rat der Aufseher wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser stellvertretende Vorsitzende wird nicht aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.

c)
Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Beurteilung werden die Aufgaben des Vorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

Der Rat kann die Amtszeit des Vorsitzenden auf Vorschlag des Rates der Aufseher und mit Unterstützung der Kommission und unter Berücksichtigung der Beurteilung gemäß Unterabsatz 1 einmal verlängern.

d)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Der Vorsitzende kann nur aus schwerwiegenden Gründen seines Amtes enthoben werden. Die Amtsenthebung kann nur durch das Europäische Parlament nach einem Beschluss des Rates, der nach Anhörung des Rates der Aufseher angenommen wurde, erfolgen.

42.
Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Unabhängigkeit des Vorsitzenden”

b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Rolle, die der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, fordert Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nimmt solche entgegen.”

43.
Artikel 49a erhält folgende Fassung:

Artikel 49a Ausgaben

Der Vorsitzende macht alle abgehaltenen Sitzungen mit externen Interessenvertretern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung und alle erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.

44.
Artikel 50 wird aufgehoben.
45.
Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Die Einleitung erhält folgende Fassung:

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit der Behörde mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), um unter Berücksichtigung sektorspezifischer Besonderheiten eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf

ii)
Der erste Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

Finanzkonglomerate und, wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist, die aufsichtliche Konsolidierung,

iii)
Der fünfte und sechste Spiegelstrich erhalten folgende Fassung:

Cybersicherheit,

den Informationsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren mit dem ESRB und den anderen ESA,

iv)
Die folgenden Spiegelstriche werden angefügt:

Finanzdienstleistungen für Privatkunden und Fragen des Einleger-, Verbraucher- und Anlegerschutzes;

die Beratung durch den nach Artikel 1 Absatz 6 eingesetzten Ausschuss.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Der gemeinsame Ausschuss kann die Kommission bei der Bewertung der Bedingungen sowie der technischen Spezifikationen und Verfahren unterstützen, durch die sichergestellt werden soll, dass die zentralen automatischen Mechanismen entsprechend dem Bericht gemäß Artikel 32a Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 gesichert und wirksam miteinander verbunden werden können, sowie bei der wirksamen Verknüpfung der nationalen Register gemäß jener Richtlinie.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den ESA bereitgestellt wird und das die Aufgaben eines ständigen Sekretariats wahrnimmt. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Ausgaben für Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen bereit.

46.
Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird unter jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der ESA ernannt. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ist der zweite stellvertretende Vorsitzende des ESRB.

b)
Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Gemeinsame Ausschuss trifft mindestens einmal alle drei Monate zusammen.”

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(5) Der Vorsitzende der Behörde unterrichtet den Rat der Aufseher regelmäßig über die in den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses angenommenen Positionen.

47.
Die Artikel 56 und 57 erhalten folgende Fassung:

Artikel 56 Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde führt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II der vorliegenden Verordnung und — sofern einschlägig — insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) beziehungsweise der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) durch Konsens herbei.

Wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist, werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 16 und Beschlüsse gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannter Gesetzgebungsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde) fallen, je nach Einzelfall von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) gleichzeitig angenommen.

Artikel 57 Unterausschüsse

(1) Der Gemeinsame Ausschuss kann Unterausschüsse einrichten, die Entwürfe gemeinsamer Positionen und gemeinsamer Maßnahmen für den Gemeinsamen Ausschuss vorbereiten.

(2) Jeder Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 55 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der betreffenden zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammen.

(3) Jeder Unterausschuss wählt aus den Vertretern der jeweiligen zuständigen Behörden einen Vorsitzenden, der auch Beobachter im Gemeinsamen Ausschuss ist.

(4) Für die Zwecke des Artikels 56 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

(5) Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website alle eingerichteten Unterausschüsse, einschließlich ihrer Mandate und einer Liste ihrer Mitglieder mit ihren jeweiligen Funktionen im Unterausschuss.

48.
Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Hiermit wird der Beschwerdeausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden errichtet.

b)
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse des Unionsrechts und internationale berufliche Erfahrungen auf ausreichend hoher Ebene in den Sektoren Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgung und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler Organe oder Einrichtungen beziehungsweise von Organen oder Einrichtungen der Union gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind, und keine Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor sind. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und verfügen über fundierte Kenntnisse in mindestens zwei Amtssprachen der Union. Der Beschwerdeausschuss muss über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einschließlich der Verhältnismäßigkeit sachkundig rechtlich beraten zu können.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Anhörung des Rates der Aufseher vorschlägt.

Nach Erhalt der Auswahlliste kann das Europäische Parlament die als Mitglieder und Stellvertreter infrage kommenden Bewerber auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen.

Das Europäische Parlament kann die Mitglieder des Beschwerdeausschusses auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen, wenn darum ersucht wird; dies gilt nicht für Erklärungen, Fragen oder Antworten zu Einzelfällen, die vom Beschwerdeausschuss entschieden werden oder bei diesem anhängig sind.

49.
Artikel 59 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und das Personal der Behörde, das Unterstützung bei der Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte leistet, dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an dem Beschluss mitgewirkt haben, gegen den Beschwerde eingelegt wurde.

50.
Artikel 60 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betreffende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihren Beschluss veröffentlicht hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss beschließt über Beschwerden innerhalb von drei Monaten nach deren Einreichung.

51.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 60a Befugnisüberschreitung durch die Behörde

Jede natürliche oder juristische Person kann mit Gründen versehenen Rat an die Kommission richten, wenn diese Person der Auffassung ist, dass die Behörde bei ihren Handlungen im Rahmen der Artikel 16 und 16b ihre Befugnisse überschritten hat - wozu auch gehört, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 5 missachtet hat -, und diese Person davon unmittelbar und individuell betroffen ist.

52.
Artikel 62 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

a)
Die Einleitung erhält folgende Fassung:

(1) Die Einnahmen der Behörde, einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********************) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ), bestehen insbesondere aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:

b)
Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

d)
etwaige freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten oder Beobachtern;
e)
vereinbarte Entgelte für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen, die von der Behörde erbracht werden, sofern sie von einer oder mehreren zuständigen Behörden ausdrücklich angefordert wurden.

c)
folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Etwaige freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten oder Beobachtern nach Unterabsatz 1 Buchstabe d werden nicht angenommen, wenn durch eine solche Annahme Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Behörde entstehen könnten. Freiwillige Beiträge, die eine Kostenentschädigung für Aufgaben darstellen, die der Behörde von einer zuständigen Behörde übertragen wurden, werden nicht als Grund für Zweifel an der Unabhängigkeit der Behörde angesehen.”

53.
Die Artikel 63, 64 und 65 erhalten folgende Fassung:

Artikel 63 Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen vorläufigen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments der Behörde für die drei folgenden Haushaltsjahre, das die geschätzten Einnahmen und Ausgaben sowie Informationen über Personal aus seiner jährlichen und mehrjährigen Programmplanung enthält, und legt ihn, zusammen mit dem Stellenplan, dem Verwaltungsrat und dem Rat der Aufseher vor.

(2) Auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Entwurfs nimmt der Rat der Aufseher den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die drei folgenden Haushaltsjahre an.

(3) Der Verwaltungsrat leitet das einheitliche Programmplanungsdokument bis zum 31. Januar der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Rechnungshof zu.

(4) Die Kommission stellt unter Berücksichtigung des einheitlichen Programmplanungsdokuments die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV zu zahlenden Ausgleichsbeitrags in den Entwurf des Haushaltsplans der Union ein.

(5) Das Europäische Parlament und der Rat nehmen den Stellenplan der Behörde an. Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Ausgleichsbeitrag für die Behörde.

(6) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Rat der Aufseher angenommen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig angenommen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(7) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden.

(8) Unbeschadet der Artikel 266 und 267 der Haushaltsordnung ist eine Bewilligung durch das Europäische Parlament und den Rat für Vorhaben, die erhebliche finanzielle oder langfristige Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Behörde haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden, einschließlich Auflösungsklauseln, erforderlich.

Artikel 64 Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den jährlichen Haushaltsplan der Behörde aus.

(2) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März des folgenden Jahres den vorläufigen Rechnungsabschluss. Mit Artikel 70 wird nicht ausgeschlossen, dass die Behörde dem Rechnungshof auf Ersuchen des Rechnungshofs Informationen bereitstellt, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen.

(3) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission bis zum 1. März des folgenden Jahres die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die vom Rechnungsführer der Kommission vorgegeben werden.

(4) Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres.

(5) Nach Übermittlung der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Behörde gemäß Artikel 246 der Haushaltsordnung erstellt der Rechnungsführer der Behörde den endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde. Der Exekutivdirektor übermittelt ihn dem Rat der Aufseher, der eine Stellungnahme dazu abgibt.

(6) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 1. Juli des folgenden Jahres den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Rates der Aufseher.

Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres ein Berichterstattungspaket in einem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat.

(7) Der endgültige Rechnungsabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(8) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen; er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission auch eine Kopie dieser Antwort.

(9) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.

(11) Die Behörde gibt zur Position des Europäischen Parlaments und etwaigen anderen Anmerkungen des Europäischen Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

Artikel 65 Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission(***********************) nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Behörde dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

54.
Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(************************) ohne Einschränkung auf die Behörde angewandt.

55.
Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Mitglieder des Rates der Aufseher und alle Mitglieder des Personals der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.

b)
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes hindert die Behörde und die zuständigen Behörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte und insbesondere für die Verfahren zum Erlass von Beschlüssen zu nutzen.”

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Der Verwaltungsrat und der Rat der Aufseher stellen sicher, dass Personen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde erbringen, einschließlich der Beamten und sonstigen vom Verwaltungsrat und vom Rat der Aufseher ermächtigten Personen beziehungsweise der für diesen Zweck von den zuständigen Behörden bestellten Personen, Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Auch Beobachter, die den Sitzungen des Verwaltungsrates oder des Rates der Aufseher beiwohnen und an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind, unterliegen den gleichen Anforderungen des Berufsgeheimnisses.

d)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Einklang mit dieser Verordnung und anderen auf Finanzinstitute anwendbaren Rechtsvorschriften der Union mit zuständigen Behörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen unterliegen den Bedingungen des Berufsgeheimnisses gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Vorkehrungen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Geheimhaltungsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission(*************************) an.

56.
Artikel 71 erhält folgende Fassung:

Artikel 71 Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Verordnung (EU) 2016/679 erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(**************************) erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

57.
Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Verwaltungsrat erlässt praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

58.
Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen ist, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wurde.”

59.
Artikel 76 erhält folgende Fassung:

Artikel 76 Verhältnis zum Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden

Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CEBS automatisch auf die Behörde über. Der CEBS erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CEBS und von der Kommission geprüft und genehmigt.

60.
Artikel 81 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In diesem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

ii)
Unter Buchstabe a erhalten der einleitende Satz und die Ziffer i folgende Fassung:

a)
die Wirksamkeit und die Angleichung, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtspraktiken erreicht wurde:

i)
die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und die Angleichung bei Standards, die Regeln der guten Unternehmensführung gleichwertig sind;

iii)
Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

g)
das Funktionieren des Gemeinsamen Ausschusses;
h)
die Hindernisse für die aufsichtliche Konsolidierung nach Artikel 8 oder die Auswirkungen darauf.

b)
Die folgenden Absätze werden eingefügt:

(2a) Die Kommission führt als Teil des allgemeinen Berichts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach Konsultation aller betroffenen Behörden und Interessenvertretern eine umfassende Bewertung der Anwendung des Artikels 9c durch.

(2b) Die Kommission führt als Teil des allgemeinen Berichts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach Konsultation aller betroffenen zuständigen Behörden und Interessenvertreter eine umfassende Bewertung der Umsetzung, Funktionsweise und Wirksamkeit der besonderen Aufgaben durch, die der Behörde im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l, Artikel 9a, Artikel 9b, Artikel 17 und Artikel 19 der vorliegenden Verordnung übertragen wurden. Im Rahmen dieser Bewertung analysiert die Kommission das Zusammenspiel zwischen diesen Aufgaben und den der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) übertragenen Aufgaben sowie die rechtliche Praktikabilität der Befugnisse der Behörde insoweit, als sie der Behörde die Möglichkeit geben, Maßnahmen auf nationale Rechtsvorschriften zu stützen, mit denen Richtlinien umgesetzt oder Optionen ausgeübt werden. Auf der Grundlage einer umfassenden Kosten-Nutzen-Analyse und mit dem Ziel, Kohärenz, Effizienz und Wirksamkeit zu gewährleisten, prüft die Kommission ferner gründlich, ob besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf eine bestehende oder neue spezielle EU-weite Agentur übertragen werden könnten.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(**)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(***)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(****)

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(*****)

Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

(******)

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(*******)

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(********)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(*********)

Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

(**********)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(***********)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(************)

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(*************)

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(**************)

Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

(***************)

Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).

(****************)

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(*****************)

Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(******************)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(*******************)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(********************)

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(*********************)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(**********************)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(***********************)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).

(************************)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).

(*************************)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(**************************)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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