Präambel VO (EU) 2019/2175

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach den Stellungnahmen der Europäischen Zentralbank(1),

nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Finanzkrise und den Empfehlungen einer Gruppe hochrangiger Sachverständigen unter Leitung von Jacques de Larosière hat die Union wichtige Fortschritte in Richtung nicht nur stärkerer, sondern auch stärker harmonisierter Regeln für die Finanzmärkte in Form des einheitlichen Regelwerks gemacht. Die Union hat auch das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESFS) eingerichtet, das auf zwei Säulen basiert und die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) koordinierte Finanzaufsicht auf Mikroebene mit der vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) koordinierten Finanzaufsicht auf Makroebene kombiniert. Die drei ESA, d. h. die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) errichtet wurde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) errichtet wurde, sowie die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) (im Folgenden die „Gründungsverordnungen” ), errichtet wurde, haben im Januar 2011 ihre Arbeit aufgenommen. Das übergeordnete Ziel der ESA ist die nachhaltige Stärkung der Stabilität und Effektivität des Finanzsystems in der gesamten Union und die Verbesserung des Schutzes von Verbrauchern und Anlegern.
(2)
Die ESA haben die Kommission bei ihren Initiativen für Verordnungen und Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützt und damit einen entscheidenden Beitrag zur Harmonisierung der Vorschriften für die Finanzmärkte in der Union geleistet. Ferner haben die ESA für die Kommission Entwürfe detaillierter technischer Vorschriften erstellt, die als delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verabschiedet wurden.
(3)
Die ESA haben auch einen Beitrag zur Konvergenz der Finanzaufsicht und der Aufsichtspraktiken in der Union geleistet, indem sie Leitlinien für die zuständigen Behörden, die Finanzinstitute oder Finanzmarktteilnehmer erstellt und Überprüfungen der Aufsichtspraxis koordiniert haben.
(4)
Die Stärkung der Befugnisse die den ESA gewährt werden, um ihnen die Erfüllung ihrer Ziele zu ermöglichen, würde auch eine angemessene Governance-Struktur, einen effizienten Einsatz der Mittel und ausreichende Finanzmittel erfordern. Wenn die ESA ihre Ziele erfüllen sollen, reicht es nicht aus, nur ihre Befugnisse zu stärken; dies erfordert auch eine angemessene Finanzausstattung sowie wirksame und effiziente Governance-Strukturen.
(5)
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse sollten die ESA im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie nach Maßgabe der Politik der besseren Rechtssetzung handeln. Inhalt und Form der Tätigkeiten und Maßnahmen der ESA, einschließlich von Instrumenten wie Leitlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen oder Fragen und Antworten, sollten stets auf der Grundlage und in den Grenzen der Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnungen beziehungsweise im Rahmen ihrer Befugnisse festgelegt werden. Die ESA sollten dabei nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, und ihr Handeln sollte im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken stehen, die sich aus den Finanztätigkeiten oder der Geschäftstätigkeit der betroffenen Finanzinstitute oder -unternehmen ergeben.
(6)
In ihrer Mitteilung vom 8. Juni 2017 über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion hat die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine effektivere und einheitlichere Beaufsichtigung der Finanzmärkte und Finanzdienstleistungen eine entscheidende Voraussetzung für die Beseitigung der Regulierungsarbitrage zwischen Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben ist, um die Integration der Märkte zu beschleunigen und neue Möglichkeiten für Unternehmen und Anleger auf dem Binnenmarkt zu schaffen.
(7)
Daher sind zur Vollendung der Kapitalmarktunion weitere Fortschritte bei der aufsichtlichen Konvergenz dringend nötig. Zehn Jahre nach dem Ausbruch der Finanzkrise und der Einrichtung des neuen Aufsichtssystems werden Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zunehmend durch zwei wichtige Entwicklungen getragen: nachhaltige Finanzierungen und technologische Innovation. Beide könnten zu einer gründlichen Transformation der Finanzdienstleistungen führen, und unser System der Finanzaufsicht sollte für sie gerüstet sein. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Finanzsystem seinen Beitrag zur Bewältigung kritischer Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit beiträgt. Dies erfordert einen aktiven Beitrag der ESA zur Schaffung eines angemessenen Regulierungs- und Aufsichtsrahmens.
(8)
Die ESA sollten eine wichtige Rolle bei der Ermittlung und Meldung von Risiken, die der Finanzmarktstabilität aufgrund von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren drohen, sowie dabei spielen, die Tätigkeiten auf den Finanzmärkten besser auf Nachhaltigkeitsziele abzustimmen. Die ESA sollten Leitlinien erstellen, in denen sie darlegen, wie Nachhaltigkeitsaspekte wirksam in einschlägige Finanzvorschriften der Union eingebunden werden können, und sich nach Verabschiedung dieser Bestimmungen für eine kohärente Anwendung einsetzen. Initiieren und koordinieren die ESA unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen, so sollten sie die Risiken, die von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren für die Finanzstabilität dieser Institute ausgehen könnten, gebührend berücksichtigen.
(9)
Die technologische Innovation hat immer größeren Einfluss auf den Finanzsektor, und die zuständigen Behörden haben deshalb zahlreiche Initiativen ergriffen, um diesen technologischen Entwicklungen angemessen Rechnung zu tragen. Zur weiteren Förderung der Aufsichtskonvergenz und des Austauschs bewährter Praktiken zwischen den einschlägigen Behörden einerseits sowie zwischen den einschlägigen Behörden und Finanzinstituten oder Finanzmarktteilnehmern andererseits sollten die Rolle der ESA bei ihrer Aufsichtsfunktion und Rolle bei der Koordinierung der Aufsicht gestärkt werden.
(10)
Technische Fortschritte auf den Finanzmärkten können die finanzielle Inklusion verbessern, Zugang zu Finanzierungen bieten, Marktintegrität und operative Effizienz stärken und die Hindernisse für den Eintritt in diese Märkte verringern. Soweit die technologische Innovation für die geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften relevant ist, sollten sich Ausbildungsmaßnahmen der zuständigen Behörden auch mit diesen Themen befassen. Dies sollte dazu beitragen, zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten divergierende Ansätze in diesen Bereichen entwickeln.
(11)
Die EBA sollte in ihrem Fachgebiet die bestehenden Hindernisse für oder die Auswirkungen auf aufsichtliche Konsolidierungen beobachten, und die EBA könnte Stellungnahmen oder Empfehlungen abgeben, um angemessene Wege zur Beseitigung solcher Hindernisse oder Auswirkungen darzulegen.
(12)
Fragen und Antworten sind ein wichtiges Instrument der Konvergenz, das gemeinsame Aufsichtskonzepte und -praktiken fördert, indem Orientierungen zur Anwendung der Rechtsakte der Union, die in den Zuständigkeitsbereich der ESA fallen, erteilt werden.
(13)
Es wird zunehmend wichtiger, eine kohärente, systematische und wirksame Überwachung und Bewertung von Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsystem der Union zu fördern. Die Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung liegt im Rahmen der jeweiligen Mandate in der gemeinsamen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Organe und Einrichtungen der Union. Sie sollten Mechanismen für eine verstärkte Zusammenarbeit, Koordinierung und gegenseitige Unterstützung einrichten und dabei in vollem Umfang von allen Instrumenten und Maßnahmen Gebrauch machen, die ihnen im geltenden rechtlichen und institutionellen Rahmen zur Verfügung stehen.
(14)
Die EBA sollte angesichts der Folgen für die Finanzstabilität, die sich aus dem Missbrauch des Finanzsektors zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ergeben könnten, und der Tatsache, dass Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Bankensektor am wahrscheinlichsten systemische Auswirkungen haben, auf der Grundlage ihrer Erfahrung beim Schutz des Bankensektors vor derartigem Missbrauch als Aufsichtsbehörde, in der die zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten vertreten sind, eine führende, koordinierende und überwachende Rolle auf Unionsebene übernehmen, um zu verhindern, dass das Finanzsystem für solche Zwecke genutzt wird. Daher muss die EBA zusätzlich zu ihren derzeitigen Zuständigkeiten mit der Befugnis ausgestattet werden, im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 tätig zu werden, soweit diese Befugnis mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht und Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors sowie die für diese zuständigen Aufsichtsbehörden, die in den Geltungsbereich dieser Verordnungen fallen, betroffen sind. Darüber hinaus würden mit einem entsprechenden gebündelten Mandat für die EBA, das den gesamten Finanzsektor einschließt, die Nutzung des Fachwissens und der Ressourcen der EBA optimiert, und die materiellen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) blieben unberührt.
(15)
Damit die EBA ihr Mandat wirksam ausüben kann, sollte sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle ihre Befugnisse und Instrumente nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in vollem Umfang nutzen. Für diesen Zweck sollte sie Regulierungs- und Aufsichtsstandards erarbeiten, indem sie insbesondere Entwürfe technischer Regulierungsstandards, Entwürfe technischer Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen ausarbeitet sowie Stellungnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor abgibt und sich für deren einheitliche Anwendung entsprechend dem Mandat nach den in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 16 der Gründungsverordnungen genannten Gesetzgebungsakten einsetzt. Die von der EBA angenommenen Maßnahmen zur Förderung von Integrität, Transparenz und Sicherheit im Finanzsystem sowie zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten nicht über das Maß hinausgehen, das notwendig ist, um die Ziele dieser Verordnung oder der in Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnungen genannten Gesetzgebungsakte zu erreichen, und sie sollte dabei die Art, das Ausmaß und die Komplexität der Risiken, Geschäftspraktiken, Geschäftsmodelle sowie die Größe der Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und der Märkte angemessen berücksichtigen.
(16)
Im Einklang mit ihrer neuen Rolle ist es wichtig, dass die EBA — unbeschadet der Aufgaben, die Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 übertragen werden, und ohne unnötige Duplizierungen — alle relevanten Informationen zu Schwachstellen im Zusammenhang mit Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsaktivitäten sammelt, die von den zuständigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten erhoben wurden. Die EBA sollte diese Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) in einer zentralisierten Datenbank speichern und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden fördern, indem sie für eine angemessene Verbreitung relevanter Informationen sorgt. Die EBA sollte daher damit beauftragt werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Informationserhebung zu erarbeiten. Für diese explizit übertragene Aufgabe kann die EBA gegebenenfalls ferner in ihrem Besitz befindliches Beweismaterial, das eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könnten, an die nationalen Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats und — soweit dies Mitgliedstaaten betrifft, die an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(9) teilnehmen — an die Europäische Staatsanwaltschaft übermitteln.
(17)
Die EBA sollte keine Informationen zu konkreten verdächtigen Transaktionen sammeln, die Wirtschaftsbeteiligte im Finanzsektor nach der Richtlinie (EU) 2015/849 den zentralen Meldestellen der EU in ihren Mitgliedstaaten melden müssen. Schwachstellen sollten als wesentlich eingestuft werden, wenn sie einen Verstoß oder einen potenziellen Verstoß eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder eine unangemessene oder unwirksame Anwendung durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder eine unangemessene oder unwirksame Anwendung interner Strategien und Verfahren eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zur Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung darstellen. Es wird dann davon ausgegangen, dass ein Verstoß vorliegt, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors die Anforderungen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnungen genannten Unionsrechtsakte oder den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung derartiger Anforderungen nicht einhält, insoweit diese Rechtsakte zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung beitragen. Ein potenzieller Verstoß liegt dann vor, wenn eine zuständige Behörde begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass es zu einem Verstoß gekommen ist, dies aber zu dem gegebenen Zeitpunkt nicht abschließend feststellen kann. Jedoch kann aufgrund der zu dem gegebenen Zeitpunkt vorliegenden Informationen, die beispielsweise bei Kontrollen vor Ort oder anderswo durchgeführten Verfahren erlangt wurden, mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß vorliegt. Eine unangemessene oder unwirksame Anwendung von Rechtsvorschriften liegt dann vor, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors die Anforderungen gemäß den vorgenannten Rechtsakten nicht auf zufriedenstellende Weise erfüllt. Eine unangemessene oder unwirksame Anwendung interner Strategien und Verfahren eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zur Sicherstellung der Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sollte als eine Schwachstelle betrachtet werden, durch die die Gefahr, dass es zu Verstößen kommt oder kommen kann, erheblich vergrößert wird.
(18)
Bei der Bewertung der Anfälligkeit für und der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor sollte die EBA gegebenenfalls auch bedenken, welche Auswirkungen sämtliche Vortaten, einschließlich jene, die Steuerbetrug darstellen, für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben.
(19)
Auf Anfrage sollte die EBA den zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen Unterstützung leisten. Außerdem sollte sich die EBA eng mit den zuständigen Behörden, einschließlich der Europäischen Zentralbank in ihrer Aufsichtsfunktion und den Behörden, denen die Aufsicht über die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Verpflichteten übertragen wurde, abstimmen und mit den genannten Stellen gegebenenfalls einen Informationsaustausch betreiben, um Effizienz sicherzustellen und jede Form sich überschneidender oder widersprüchlicher Handlungen bei der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
(20)
Die EBA sollte vergleichende Analysen (im Folgenden „Peer Reviews” ) der zuständigen Behörden sowie Risikobewertungen durchführen, bei denen sie sich mit der Angemessenheit der Strategien und Ressourcen der zuständigen Behörden im Hinblick auf die wichtigsten aufkommenden Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wie sie in der supranationalen Risikobewertung ermittelt wurden, befasst. Bei der Durchführung solcher Peer Reviews im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sollte die EBA einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher Stellen mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie den alle zwei Jahre vorgelegten Bericht der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 und die nationale Risikobewertung des jeweiligen Mitgliedstaats nach Artikel 7 der genannten Richtlinie berücksichtigen.
(21)
Ferner sollte die EBA federführend dazu beitragen, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in der Union und den zuständigen Behörden in Drittländern in diesen Angelegenheiten zu erleichtern, um in schwerwiegenden Fällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit grenzüberschreitender Dimension und Bezug zu Drittländern besser Maßnahmen auf Unionsebene koordinieren zu können. Eine solche Rolle sollte regelmäßige Interaktionen der zuständigen Behörden mit Behörden von Drittländern unberührt lassen.
(22)
Um die Wirksamkeit der aufsichtlichen Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern und eine größere Koordinierung der Durchsetzungsmaßnahmen durch die nationalen zuständigen Behörden bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder nationale Umsetzungsvorschriften sicherzustellen, sollte die EBA befugt sein, Analysen der gesammelten Informationen vorzunehmen und gegebenenfalls Untersuchungen durchzuführen, wenn sie darauf aufmerksam gemacht wird, dass möglicherweise gegen das Unionsrecht verstoßen oder dieses nicht angewandt wird, und bei Anzeichen für wesentliche Verstöße die zuständigen Behörden aufzufordern, mögliche Verstöße gegen einschlägige Vorschriften zu untersuchen, Beschlüsse zu erwägen und Sanktionen gegen Wirtschaftsbeteiligte im Finanzsektor zu verhängen, damit diese ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Befugnis sollte nur dann angewandt werden, wenn der EBA Anzeichen für wesentliche Verstöße vorliegen.
(23)
Für die Zwecke des Verfahrens bei einem Verstoß gegen das Unionsrecht nach Artikel 17 der Gründungsverordnungen und im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung des Unionsrechts ist es angebracht, den Zugang der ESA zu Informationen zu erleichtern und zu beschleunigen. Sie sollten daher mittels eines gebührend gerechtfertigten und mit Gründen versehenen Ersuchens direkt Informationen von anderen zuständigen Behörden verlangen können, wenn ein Informationsersuchen an die betroffene zuständige Behörde sich als unzureichend erwiesen hat oder für unzureichend erachtet wird, um die Informationen zu erhalten, die für die Zwecke der Untersuchung einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts erforderlich sind.
(24)
Eine harmonisierte Beaufsichtigung des Finanzsektors erfordert ein kohärentes Vorgehen bei den zuständigen Behörden. Deshalb sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörden Gegenstand von Peer Reviews. Die ESA sollten auch sicherstellen, dass die Methodik in gleicher Weise angewandt wird. Bei diesen Peer Reviews sollte der Schwerpunkt nicht ausschließlich auf der Konvergenz der Aufsichtspraktiken, sondern auch auf der Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und ihrer Fähigkeit zur Erzielung qualitativ hochwertiger Aufsichtsergebnisse liegen. Die wichtigsten Ergebnisse dieser Peer Reviews sollten veröffentlicht werden, um die Einhaltung der Vorschriften und die Transparenz zu fördern, es sei denn, eine solche Veröffentlichung würde Risiken für die Finanzstabilität beinhalten.
(25)
Angesichts der Bedeutung, die der Sicherstellung der wirksamen Anwendung des Aufsichtsrahmens der Union für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zukommt, sind Peer Reviews für objektive und transparente Perspektiven auf die Aufsichtspraxis von größter Bedeutung. Die EBA sollte zudem die Strategien, Kapazitäten und Ressourcen der zuständigen Behörden für die Bewältigung der im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufkommenden Risiken bewerten.
(26)
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte es der EBA möglich sein, im Rahmen des Verfahrens bei einem Verstoß gegen Unionsrecht und des Verfahrens der verbindlichen Mediation Beschlüsse im Einzelfall an Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors zu richten, nachdem ein Beschluss an die zuständige Behörde ergangen ist, und zwar auch dann, wenn die materiellen Vorschriften nicht unmittelbar auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors anwendbar sind. Liegen die materiellen Vorschriften in Form von Richtlinien vor, so sollte die EBA die nationalen Rechtsvorschriften anwenden, insofern sie die betreffenden Richtlinien umsetzen. Liegt das einschlägige Unionsrecht in Form von Verordnungen vor und werden in diesen Verordnungen den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausdrücklich Optionen eingeräumt, so sollte die EBA die nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese Optionen ausgeübt wurden, anwenden.
(27)
Wird die EBA durch diese Verordnung zur Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, mit denen Richtlinien umgesetzt werden, befugt, so kann die EBA diese nationalen Rechtsvorschriften nur insoweit anwenden, als dies zur Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die EBA sollte deshalb alle einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts anwenden, und soweit diese Vorschriften in Form von Richtlinien vorliegen, sollte sie die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien insoweit anwenden, als dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist; dabei sollte sie unter Achtung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften eine unionsweit einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften anstreben.
(28)
Beruht ein Beschluss der EBA auf ihren Befugnissen für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder steht ein Beschluss mit diesen Befugnissen in Zusammenhang, und betrifft dieser Beschluss Finanzinstitute oder zuständige Behörden, die in den Zuständigkeitsbereich der EIOPA oder der ESMA fallen, so sollte die EBA den entsprechenden Beschluss nur im Benehmen mit der EIOPA beziehungsweise der ESMA fassen können. Wenn sie ihren Standpunkt äußern, sollten EIOPA und ESMA — jeweils unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des betreffenden Beschlusses — prüfen, ob im Einklang mit ihrer jeweiligen internen Governance ein beschleunigtes Beschlussfassungsverfahren angewendet werden kann.
(29)
Die ESA sollten über besondere Meldekanäle verfügen, um von einer natürlichen oder juristischen Person gemeldete Informationen über tatsächliche oder potenzielle Fälle von Verletzungen, Rechtsmissbrauch oder Nichtanwendung des Unionsrechts entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Die ESA sollten sicherstellen, dass die Möglichkeit besteht, diese Informationen anonym oder vertraulich und sicher zu übermitteln. Der Hinweisgeber sollte vor Repressalien geschützt sein. Die ESA sollten dem Hinweisgeber Rückmeldung geben.
(30)
Eine harmonisierte Beaufsichtigung des Finanzsektors setzt auch voraus, dass in grenzüberschreitenden Situationen Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten wirksam beigelegt werden. Die bestehenden Vorschriften für die Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten sind nicht vollständig zufriedenstellend. Sie sollten daher angepasst werden, damit sie einfacher angewendet werden können.
(31)
Wesentlicher Bestandteil der Arbeit der ESA an der Konvergenz der Aufsichtspraxis ist die Förderung einer Aufsichtskultur der Union. Daher kann die Behörde regelmäßig bis zu zwei Prioritäten von unionsweiter Relevanz festlegen. Diese Prioritäten sollten von den zuständigen Behörden bei der Ausarbeitung ihrer Arbeitsprogramme berücksichtigt werden. Der Rat der Aufseher jeder ESA sollte die von zuständigen Behörden im nächsten Jahr durchzuführenden Tätigkeiten erörtern und Schlussfolgerungen ziehen.
(32)
Bewertungen der Peer-Review-Ausschüsse sollten eingehende Überprüfungen auf der Grundlage einer Selbstbeurteilung der überprüften Behörden ermöglichen, auf die eine Evaluierung durch den Peer-Review-Ausschuss folgt. Das Mitglied einer überprüften zuständigen Behörde sollte nicht an der Bewertung teilnehmen, falls sie dessen zuständige Behörde betrifft.
(33)
Die Erfahrung der ESA hat gezeigt, dass eine erweiterte Koordinierung in bestimmten Bereichen über Ad-hoc-Gruppen oder Plattformen Vorteile hat. Diese Verordnung sollte eine Rechtsgrundlage für solche Modalitäten bieten und diese stärken, indem ein neues Instrument geschaffen wird, nämlich indem Koordinierungsgruppen eingerichtet werden. Solche Koordinierungsgruppen sollten die Konvergenz im Zusammenhang mit den Aufsichtspraktiken der zuständigen Behörden fördern, insbesondere durch den Informations- und Erfahrungsaustausch. Die Beteiligung aller zuständigen Behörden an diesen Koordinierungsgruppen sollte obligatorisch sein, und die zuständigen Behörden sollten den Koordinierungsgruppen die erforderlichen Informationen bereitstellen. Die Einrichtung von Koordinierungsgruppen sollte immer dann in Erwägung gezogen werden, wenn die zuständigen Behörden angesichts spezifischer Marktentwicklungen Koordinierungsbedarf ermitteln. Solche Koordinierungsgruppen können im Zusammenhang mit allen in Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnungen genannten Gesetzgebungsakten abgedeckten Bereichen eingerichtet werden.
(34)
Für geordnete und gut funktionierende internationale Finanzmärkte müssen von der Kommission angenommene Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Systemen in Drittländern überwacht werden. Jede ESA sollte die regulatorischen und Aufsichtsentwicklungen sowie die Durchsetzungspraxis in den betreffenden Drittländern überwachen. Dies sollte sie tun, um zu verifizieren, ob die Kriterien, auf deren Grundlage die genannten Beschlüsse gefasst wurden, und alle darin festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Jede ESA sollte der Kommission einmal jährlich einen vertraulichen Bericht über ihre Überwachungstätigkeiten vorlegen. In diesem Zusammenhang sollte jede ESA außerdem soweit möglich Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, um die für die Zwecke der Überwachung und der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten erforderlichen Informationen zu erhalten. Durch diesen verstärkten Aufsichtsrahmen sollte sichergestellt werden, dass bezüglich der Gleichwertigkeit von Drittländern mehr Transparenz, eine bessere Vorhersehbarkeit für die betreffenden Drittländer und sektorübergreifend mehr Kohärenz gegeben ist.
(35)
Der Vertreter des ESRB im Rat der Aufseher sollte den gemeinsamen Standpunkt des Verwaltungsrates des ESRB darlegen und insbesondere auf die Finanzstabilität eingehen.
(36)
Um sicherzustellen, dass den Entscheidungen über Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein angemessenes Maß an Fachwissen zugrunde liegt, sollte ein ständiger interner Ausschuss in der EBA eingerichtet werden. Dieser Ausschuss sollte sich aus hochrangigen Vertretern von Behörden und Stellen zusammensetzen, die für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind und die Fachwissen und Entscheidungskompetenz im Bereich der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung haben. Diesem Ausschuss sollten außerdem hochrangige Vertreter der ESA mit Fachwissen über die verschiedenen Geschäftsmodelle und deren jeweiligen sektorspezifischen Besonderheiten angehören. Dieser Ausschuss sollte die von der EBA zu fassenden Beschlüsse prüfen und vorbereiten. Um Duplizierungen zu vermeiden, wird dieser neue Ausschuss an die Stelle des bestehenden Unterausschusses für Geldwäschebekämpfung treten, der im Gemeinsamen Ausschuss der ESA eingerichtet wurde. Die ESA sollten jederzeit schriftliche Bemerkungen zu jedem Entwurf eines Beschlusses des internen Ausschusses vorlegen können, die der Rat der Aufseher der EBA vor seinem abschließenden Beschluss gebührend berücksichtigen sollte.
(37)
Im Einklang mit dem Ziel, das Aufsichtssystem in der Union kohärenter und tragfähiger zu gestalten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und sie zu bekämpfen, sollte die Kommission nach Konsultation aller einschlägigen Behörden und Interessenvertreter eine umfassende Bewertung der Umsetzung, Arbeitsweise und Wirksamkeit in Bezug auf die spezifischen Aufgaben vornehmen, die der EBA nach dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden. Insbesondere sollten bei der Bewertung so weit wie möglich Erfahrungen widergespiegelt werden, die auf Fällen beruhen, in denen die EBA eine zuständige Behörde auffordert, mögliche Verstöße von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gegen nationale Rechtsvorschriften, soweit diese Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben, zu untersuchen oder aufgrund eines solchen Verstoßes die Verhängung von Sanktionen gegen diese Wirtschaftsbeteiligten zu erwägen, oder zu erwägen, einen Beschluss im Einzelfall an die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zu richten, mit dem sie dazu verpflichtet werden, die zur Einhaltung ihrer Pflichten im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben, erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Außerdem sollten solche Erfahrungen widergespiegelt werden, die auf Fällen beruhen, in denen die EBA nationale Rechtsvorschriften anwendet, soweit diese Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben. Die Kommission sollte diese Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen ihres Berichts gemäß Artikel 65 der Richtlinie (EU) 2015/849 und gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen bis zum 11. Januar 2022 vorlegen. Bis zur Vorlage dieser Bewertung sollten die der EBA durch Artikel 9b, Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragenen Befugnisse als eine vorläufige Lösung betrachtet werden, soweit diese Befugnisse der EBA die Möglichkeit geben, auf der Grundlage möglicher Verstöße gegen nationales Recht Aufforderungen an die zuständigen Behörden zu richten, oder der EBA die Möglichkeit zur Anwendung nationaler Rechtsvorschriften geben.
(38)
Um die Vertraulichkeit der Arbeit der ESA zu schützen, sollten die Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses auch für Personen gelten, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der betreffenden ESA Dienstleistungen direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich erbringen.
(39)
Gemäß den Gründungsverordnungen und den sektorspezifischen Gesetzgebungsakten müssen die ESA wirksame Verwaltungsvereinbarungen schließen, die einen Austausch von Informationen mit Aufsichtsbehörden in Drittländern beinhalten. Die Notwendigkeit einer wirksamen Zusammenarbeit und eines wirksamen Informationsaustauschs dürfte noch weiter an Bedeutung gewinnen, wenn einige der ESA infolge dieser Änderungsverordnung bei der Beaufsichtigung von Unternehmen und Tätigkeiten außerhalb der EU zusätzliche, umfassendere Zuständigkeiten übernehmen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang, einschließlich der Übertragung dieser Daten außerhalb der Europäischen Union, sind die ESA an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1725 gebunden. In Ermangelung eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien, die beispielsweise durch Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 geleistet werden, können die ESA personenbezogene Daten mit Behörden von Drittländern im Einklang mit und unter den Bedingungen der in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung formulierten Ausnahme im öffentlichen Interesse austauschen, was insbesondere für den internationalen Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden gilt.
(40)
Die Gründungsverordnungen sehen vor, dass die ESA in Zusammenarbeit mit dem ESRB unionsweite Stresstests veranlassen und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten oder Finanzmarktteilnehmern gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen zu bewerten. Sie sollten ferner sicherstellen, dass auf nationaler Ebene eine kohärente Methode für diese Tests angewendet wird. Ferner sollte in Bezug auf alle ESA klargestellt werden, dass die Geheimhaltungspflichten der zuständigen Behörden diese nicht daran hindern sollten, den ESA die Ergebnisse der Stresstests zur Veröffentlichung zu übermitteln.
(41)
Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Konvergenz bei der Beaufsichtigung und Genehmigung interner Modelle im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) sollte die EIOPA berechtigt sein, auf Ersuchen die zuständigen Behörden bei jeglichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung interner Modelle zu unterstützen.
(42)
Damit die ESA ihren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz nachkommen können, sollten sie gegebenenfalls sogenannte „Testkäufe” durch die zuständigen Behörden koordinieren dürfen.
(43)
Die ESA sollten ordnungsgemäß und angemessen mit Ressourcen und Mitarbeitern ausgestattet werden, damit sie im Rahmen ihrer einschlägigen Zuständigkeiten nach dieser Verordnung wirksam zu einer kohärenten, effizienten und wirksamen Finanzaufsicht beitragen können. In gleichem Maße sollten die zusätzlichen Aufgaben und das zusätzliche Arbeitsaufkommen der ESA mit einer ausreichenden Ausstattung mit Human- und Finanzressourcen einhergehen.
(44)
Angesichts der Entwicklung des Anwendungsbereichs der direkten Beaufsichtigung könnte es erforderlich sein, dass Finanzinstitute und Finanzmarktteilnehmer, die direkt von den ESA beaufsichtigt werden, zusätzliche Beiträge auf der Grundlage der geschätzten Ausgaben der betreffenden ESA leisten müssen.
(45)
Unstimmigkeiten hinsichtlich der Qualität, der Formatierung, der Zuverlässigkeit und der Kosten von Handelsdaten schaden der Transparenz, dem Anlegerschutz und der Markteffizienz. Um die Überwachung und Rekonstruktion von Handelsdaten sowie Kohärenz und Qualität dieser Daten zu verbessern und um sicherzustellen, dass sie für die betreffenden Handelsplätze in der gesamten Union verfügbar und zu vertretbaren Kosten zugänglich sind, wurde mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(11) ein neuer Rechtsrahmen für Datenbereitstellungsdienste eingeführt, einschließlich Vorschriften für die Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienste.
(46)
Die Qualität der Handelsdaten sowie der Verarbeitung und Bereitstellung dieser Daten, einschließlich der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung und -bereitstellung, ist von grundlegender Bedeutung, um das zentrale Ziel der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), nämlich die Stärkung der Transparenz der Finanzmärkte, zu erreichen. Dienstleistungen zur Übermittlung zentraler Daten sind für Nutzer daher von entscheidender Bedeutung, um den gewünschten Überblick über die Handelstätigkeit auf den Finanzmärkten der Union zu bekommen, und für zuständige Behörden, um genaue und umfassende Informationen über einschlägige Transaktionen zu erhalten.
(47)
Darüber hinaus sind Handelsdaten ein zunehmend wichtiges Instrument für die wirksame Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension des Umgangs mit Daten, der Datenqualität und der Notwendigkeit der Erzielung von Skaleneffekten und im Bestreben, die negativen Auswirkungen möglicher Unterschiede auf die Qualität der Daten und auf die Aufgaben der Datenbereitstellungsdienste zu vermeiden, ist es sinnvoll und gerechtfertigt, Zulassungs- und Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Datenbereitstellungsdienste von den zuständigen Behörden auf die ESMA zu übertragen, mit Ausnahme derjenigen, für die eine Ausnahmeregelung gilt, und diese Befugnisse in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festzulegen, wodurch gleichzeitig eine Konsolidierung der Vorteile aus der Bündelung von Daten-Zuständigkeiten innerhalb der ESMA möglich wird.
(48)
Kleinanleger sollten bei ihrer Entscheidung zugunsten eines bestimmten Finanzinstruments angemessen über potenzielle Risiken informiert werden. Der Rechtsrahmen der Union zielt darauf ab, das Risiko missbräuchlicher Verkäufe von Finanzprodukten, die den Bedürfnissen oder Erwartungen eines Kleinanlegers nicht entsprechen, zu verringern. Zu diesem Zweck wurden mit der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 strengere organisatorische Anforderungen und Wohlverhaltensregeln eingeführt, um sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen im besten Interesse ihrer Kunden handeln. Diese Vorschriften beinhalten eine bessere Offenlegung von Risiken an die Kunden, eine bessere Bewertung der Eignung der empfohlenen Produkte und die Verpflichtung zum Vertrieb von Finanzinstrumenten an den bestimmten Zielmarkt unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Solvenz des Emittenten. Die ESMA sollte von ihren Befugnissen umfassend Gebrauch machen, um Aufsichtskonvergenz zu gewährleisten und die nationalen Behörden bei ihrem Streben nach einem hohen Niveau des Anlegerschutzes und der wirksamen Beaufsichtigung von Risiken im Zusammenhang mit Finanzprodukten zu unterstützen.
(49)
Es ist wichtig, die wirksame und effiziente Vorlage, Zusammenstellung, Analyse und Veröffentlichung von Daten für die Zwecke der Berechnungen zur Festlegung der Anforderungen an Vor- und Nachhandelstransparenz und der Handelspflichten sowie für die Zwecke der Referenzdaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) sicherzustellen. Daher sollten neben den zuständigen Behörden auch der ESMA im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Vor- und Nachhandelstransparenz sowie der Zulassung von Marktteilnehmern und der Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten Befugnisse zur direkten Datenerhebung bei Marktteilnehmern übertragen werden.
(50)
Durch Übertragung dieser Befugnisse an die ESMA wird eine Zentralisierung von Zulassung und Aufsicht ermöglicht, sodass zahlreiche Handelsplätze, systematische Internalisierer, genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP) Daten nicht mehr — so wie aktuell der Fall — an mehrere zuständige Behörden übermitteln, welche erst dann an die ESMA übermittelt werden. Ein solches zentral verwaltetes System dürfte den Marktteilnehmern durch die Steigerung von Datentransparenz, Anlegerschutz und Markteffizienz große Vorteile bringen.
(51)
Die Übertragung von Befugnissen bezüglich der Datenerhebung, Zulassung und Beaufsichtigung von den zuständigen Behörden auf die ESMA dient auch anderen Aufgaben wie beispielsweise Marktüberwachung und die Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Intervention, die die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wahrnimmt.
(52)
Damit die ESMA ihre Aufsichtsbefugnisse im Bereich der Datenverarbeitung und –bereitstellung wirksam ausüben kann, sollte sie in der Lage sein, Untersuchungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen. Die ESMA sollte in der Lage sein, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, um Datenbereitstellungsdienste dazu zu zwingen, Zuwiderhandlungen zu beenden, die von der ESMA angeforderten vollständigen und richtigen Informationen zu übermitteln, oder sie einer Untersuchung oder einer Kontrollen vor Ort zu unterziehen, und sie sollte Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen verhängen können, wenn sie feststellt, dass eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat.
(53)
Finanzprodukte, die kritische Referenzwerte verwenden, sind in allen Mitgliedstaaten verfügbar. Diese Referenzwerte sind daher von entscheidender Bedeutung für das Funktionieren der Finanzmärkte und die Finanzstabilität in der Union. Bei der Beaufsichtigung kritischer Referenzwerte sollte das Augenmerk im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise nicht nur auf den Auswirkungen liegen, die im Mitgliedstaat, in dem der Administrator angesiedelt ist, und den Mitgliedstaaten, in denen seine Kontributoren angesiedelt sind, entstehen können, sondern sollten die Auswirkungen in der gesamten Union im Auge behalten werden. Daher ist es angemessen, dass bestimmte kritische Referenzwerte auf Unionsebene durch die ESMA überwacht werden. Um Duplizierungen zu vermeiden, sollten Administratoren kritischer Referenzwerte, auch im Hinblick auf nicht-kritische Referenzwerte, die sie verwalten, ausschließlich durch die ESMA beaufsichtigt werden.
(54)
Da Administratoren und Kontributoren kritischer Referenzwerte strengeren Anforderungen unterliegen als Administratoren und Kontributoren anderer Referenzwerte, sollte eine Einstufung von Referenzwerten als kritische Referenzwerte von der Kommission vorgenommen oder von der ESMA angefordert und von der Kommission kodifiziert werden. Da die nationalen zuständigen Behörden den besten Zugang zu Daten und Informationen über von ihnen beaufsichtigte Referenzwerte haben, sollten sie der Kommission oder der ESMA mitteilen, welche Referenzwerte ihrer Auffassung nach die Kriterien für die Einstufung als kritischer Referenzwert erfüllen.
(55)
Das Verfahren zur Bestimmung des Referenzmitgliedstaats für Referenzwert-Administratoren in Drittländern, die eine Anerkennung in der Union beantragen, ist sowohl für die Antragsteller als auch für die nationalen zuständigen Behörden umständlich und zeitintensiv. Die Antragsteller könnten in der Hoffnung auf Aufsichtsarbitrage versuchen, auf dieses Verfahren Einfluss zu nehmen. Diese Referenzwert-Administratoren könnten ihre rechtlichen Vertreter aus strategischen Erwägungen in einem Mitgliedstaat wählen, in dem sie von einer weniger strengen Beaufsichtigung ausgehen. Ein harmonisiertes Konzept mit der ESMA als der zuständigen Behörde für die Anerkennung von Referenzwerte-Administratoren aus Drittländern könnte diese Risiken vermeiden und die Kosten für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats sowie die anschließende Beaufsichtigung senken. Die Rolle als zuständige Behörde für anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern macht die ESMA zudem zum Ansprechpartner in der Union für Aufsichtsbehörden von Drittländern, wodurch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit effizienter und wirksamer wird.
(56)
Viele, wenn nicht gar die Mehrheit der Referenzwert-Administratoren sind Banken oder andere Finanzdienstleistungsunternehmen, die Kundengelder verwalten. Um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union nicht zu unterlaufen, sollte der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit einer zuständigen Behörde im Rahmen einer Gleichwertigkeitsregelung davon abhängig gemacht werden, dass das Land der zuständigen Behörde nicht in der Liste der Rechtsordnungen aufgeführt ist, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.
(57)
Fast alle Referenzwerte sind mit Finanzprodukten verbunden, die in mehreren Mitgliedstaaten, wenn nicht in der gesamten Union verfügbar sind. Zur Ermittlung von Risiken im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Referenzwerten, die nicht mehr zuverlässig oder für den Markt oder die wirtschaftliche Realität, die sie messen sollen, nicht mehr repräsentativ sein könnten, sollten die zuständigen Behörden, einschließlich der ESMA, zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen, wo dies angebracht ist.
(58)
Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, in dem die notwendigen Vorkehrungen für die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte getroffen werden, die erforderlich sind, damit die ESA und die anderen betroffenen Parteien die Vorschriften dieser Verordnung anwenden können.
(59)
Die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 600/2014, die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) und die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 255 vom 20.7.2018, S. 2 und ABl. C 37 vom 30.1.2019, S. 1.

(2)

ABl. C 227 vom 28.6.2018, S. 63 und ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 58.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2019.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(7)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(8)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(9)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(10)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(11)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(12)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(13)

Verordnung (EU) 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(14)

Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

(15)

Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

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