Artikel 1 VO (EU) 2019/2176

Die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
„Systemrisiken” Risiken einer Beeinträchtigung des Finanzsystems, die das Potenzial schwerwiegender negativer Folgen für die Realwirtschaft der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten und für das Funktionieren des Binnenmarkts beinhalten. Alle Arten von Finanzmittlern, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Wird der Verwaltungsrat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates(*) zur Benennung des Leiters des Sekretariats konsultiert, so bewertet er im Anschluss an ein offenes und transparentes Verfahren, ob die Kandidaten auf der Auswahlliste für die Stelle des Leiters des Sekretariats über die Eigenschaften, die Unparteilichkeit und die Erfahrungen verfügen, die für die Verwaltung des Sekretariats erforderlich sind. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat ausreichend detailliert über das Bewertungs- und Konsultationsverfahren.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Wenn der Vorsitzende und der Lenkungsausschuss dem Leiter des Sekretariats gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates Weisungen erteilen, können diese Folgendes betreffen:

a)
die laufende Verwaltung des Sekretariats;
b)
alle das Sekretariat betreffenden verwaltungs- und haushaltstechnischen Fragen;
c)
die Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit und der Beschlussfassung des Verwaltungsrats;
d)
die Erarbeitung des Vorschlags für das Jahresprogramm des ESRB und seine Umsetzung;
e)
die Erstellung des Jahresberichts über die Tätigkeit des ESRB und die Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die Umsetzung des Jahresprogramms.

3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Den Vorsitz des ESRB führt der Präsident der EZB.

(2) Der erste stellvertretende Vorsitzende wird von und aus dem Kreis der nationalen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten zwischen denjenigen, die teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(**) sind, und denjenigen, die dies nicht sind, Rechnung zu tragen ist. Der erste stellvertretende Vorsitzende kann einmal wiedergewählt werden.

b)
Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen. Er kann dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder — falls dieser nicht verfügbar ist und sofern angezeigt — dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Leiter des Sekretariats Aufgaben übertragen, etwa im Zusammenhang mit der Vertretung des ESRB nach außen einschließlich der Vorstellung des Arbeitsprogramms. Aufgaben im Zusammenhang mit den Rechenschafts- und Berichtspflichten des ESRB gemäß Artikel 19 Absätze 1, 4 und 5 dürfen nicht übertragen werden.

4.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Mitgliedstaaten, bei deren nationaler Zentralbank es sich nicht um eine benannte Behörde gemäß Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(***) oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) handelt und in denen die betreffende benannte Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich die führende Rolle in der Finanzstabilität innehat, können alternativ einen hochrangigen Vertreter einer benannten Behörde gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benennen;

ii)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
ein Vertreter der Kommission;.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
vorbehaltlich der Entscheidung der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und im Einklang mit Absatz 3 je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden oder einer nationalen Behörde, die mit der Durchführung makroprudenzieller Politik betraut ist, oder der nationalen Zentralbank; für den Fall, dass es sich bei dem stimmberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats nach Absatz 1 Buchstabe b nicht um den Präsidenten der nationalen Zentralbank handelt, so ist ein hochrangiger Vertreter der nationalen Zentralbank das nicht stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats;.

ii)
Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

c)
der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB;
d)
der Vorsitzende des durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschusses.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die jeweiligen hochrangigen Vertreter nach Absatz 2 Buchstabe a unterliegen in Abhängigkeit vom besprochenen Sachverhalt dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Behörden eines bestimmten Mitgliedstaats nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben.

5.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses oder bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und einzig und allein im Interesse der Union als Ganzes. In keinem Fall holen sie Weisungen einer Regierung, der Unionsorgane oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen ein oder nehmen solche Weisungen entgegen.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Kein Mitglied des Verwaltungsrats (ob mit oder ohne Stimmrecht) darf eine Funktion in der Zentralregierung eines Mitgliedstaats innehaben.

6.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Dieser Absatz lässt die vertraulichen Gespräche gemäß Artikel 19 Absatz 5 unberührt.”

b)
Es werden die folgenden Absätze eingefügt:

(2a) Die Mitglieder des ESRB aus nationalen Zentralbanken, nationalen Aufsichtsbehörden und mit der Durchführung makroprudenzieller Politik betrauten nationalen Behörden können in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des ESRB den nationalen Behörden oder Einrichtungen, die für die Stabilität des Finanzsystems zuständig sind, im Einklang mit dem Unionsrecht oder den nationalen Regelungen Informationen, die mit der Durchführung der dem ESRB übertragenen Aufgaben im Zusammenhang stehen und die für die Ausübung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind, zur Verfügung stellen, sofern ausreichende Schutzmechanismen geschaffen werden, um die umfassende Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts und der einschlägigen nationalen Regelungen zu gewährleisten.

(2b) Stammen Informationen von anderen als den in Absatz 2a genannten Behörden, so dürfen die Mitglieder des ESRB aus nationalen Zentralbanken, nationalen Aufsichtsbehörden und mit der Durchführung makroprudenzieller Politik betrauten nationalen Behörden diese Informationen für die Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Behörden nutzen.

7.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Gegebenenfalls können hochrangige Vertreter internationaler Finanzorganisationen, deren Tätigkeiten unmittelbar mit den in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben des ESRB in Zusammenhang stehen, oder der Präsident des Europäischen Parlaments oder ein Vertreter des Europäischen Parlaments bei Fragen, die das Unionsrecht im Bereich der makroprudenziellen Politik betreffen, eingeladen werden, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Hochrangige Vertreter der einschlägigen Behörden von Drittländern können in die Arbeiten des ESRB einbezogen werden, wenn dies für die Union relevant ist. Der ESRB kann Regelungen insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und verfahrenstechnischer Aspekte der Beteiligung dieser Drittländer an der Arbeit des ESRB treffen. Dabei kann vorgesehen werden, dass ad hoc ein Vertreter mit Beobachterstatus an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen kann; die Teilnahme sollte auf Tagesordnungspunkte beschränkt werden, die für die Union von Bedeutung sind, und ist in den Fällen, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder einzelner Mitgliedstaaten erörtert werden kann, ausgeschlossen.

c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Aussprachen in den Sitzungen sind vertraulich. Der Verwaltungsrat kann beschließen, einen Bericht über seine Beratungen — vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Geheimhaltungspflichten — zu veröffentlichen, sofern dies in einer Art und Weise geschieht, die keine Identifizierung einzelner Mitglieder des Verwaltungsrats oder einzelner Einrichtungen zulässt. Der Verwaltungsrat kann auch beschließen, im Anschluss an seine Sitzungen Pressekonferenzen abzuhalten.

8.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
dem Mitglied des Direktoriums der EZB, das für die Finanzstabilität und die makroprudenzielle Politik zuständig ist;

ii)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
vier nationalen stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrats, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten zwischen denjenigen, die teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, und denjenigen, die dies nicht sind, Rechnung zu tragen ist. Sie werden von und aus dem Kreis der nationalen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt;.

iii)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
einem Vertreter der Kommission;.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB setzen die Sitzungen des Lenkungsausschusses gemeinsam mindestens vierteljährlich vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats an. Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende können gemeinsam auch Ad-hoc-Sitzungen ansetzen.

9.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses und 15 vom Lenkungsausschuss vorgeschlagenen und vom Verwaltungsrat bestätigten Sachverständigen mit einem vierjährigen, erneuerbaren Mandat zusammen, die ein breites Spektrum an Kenntnissen, Erfahrung und Wissen in Bezug auf alle einschlägigen Sektoren der Finanzmärkte repräsentieren. Die benannten Personen gehören keiner ESA an und werden aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz sowie ihrer unterschiedlichen Erfahrung in wissenschaftlichen Disziplinen oder in anderen Bereichen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen oder Gewerkschaften, oder als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen ausgewählt.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorsitzenden des ESRB ernannt; sie verfügen jeweils über einen hohen Grad an einschlägigem Fach- und Sachwissen, beispielsweise aufgrund ihres einschlägigen akademischen und beruflichen Hintergrunds in den Bereichen Bankwesen, Wertpapierwesen oder Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung. Der Vorsitz des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses wechselt im Turnus zwischen diesen drei Personen.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Auf Verlangen des Vorsitzenden des ESRB oder des Verwaltungsrats berät und unterstützt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss den ESRB gemäß Artikel 4 Absatz 5.

d)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Bei Bedarf führt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht frühzeitig offene und transparente Anhörungen von Interessenträgern wie Marktteilnehmern, Verbraucherverbänden und wissenschaftlichen Sachverständigen durch. Diese Anhörungen müssen möglichst umfassend sein, um einen inklusiven Ansatz unter Einbeziehung aller betroffenen Parteien und der betreffenden Finanzsektoren sicherzustellen, und den Interessenträgern muss für die Beantwortung ausreichend Zeit gegeben werden.

10.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
einem Vertreter der Kommission;.

ii)
Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

fa)
einem Vertreter des Aufsichtsgremiums der EZB;
fb)
einem Vertreter des Einheitlichen Abwicklungsausschusses;.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Auf Verlangen des Vorsitzenden des ESRB oder des Verwaltungsrats berät und unterstützt der Beratende Fachausschuss den ESRB gemäß Artikel 4 Absatz 5.

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(4a) Bei Bedarf führt der Beratende Fachausschuss unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht frühzeitig offene und transparente Anhörungen von Interessenträgern wie Marktteilnehmern, Verbraucherverbänden und wissenschaftlichen Sachverständigen durch. Diese Anhörungen müssen möglichst umfassend sein, um einen inklusiven Ansatz unter Einbeziehung aller betroffenen Parteien und der betreffenden Finanzsektoren sicherzustellen, und den Interessenträgern muss für die Beantwortung ausreichend Zeit gegeben werden.

11.
Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14 Sonstige Beratung

Bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben hört der ESRB bei Bedarf einschlägige privatwirtschaftliche Akteure an. Diese Anhörungen müssen möglichst umfassend sein, um einen inklusiven Ansatz unter Einbeziehung aller betroffenen Parteien und der betreffenden Finanzsektoren sicherzustellen, und den Akteuren muss für die Beantwortung ausreichend Zeit gegeben werden.

12.
Artikel 15 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Vor der Anforderung aufsichtlicher Informationen, die nicht in zusammengefasster oder aggregierter Form vorliegen, konsultiert der ESRB jedes Mal die betreffende Europäische Aufsichtsbehörde in gebührender Weise, um sicherzustellen, dass seine Anforderung begründet und verhältnismäßig ist. Vertritt die betreffende Europäische Aufsichtsbehörde die Auffassung, dass die Anforderung nicht begründet und verhältnismäßig ist, so sendet sie die Anforderung umgehend an den ESRB zurück und verlangt eine zusätzliche Begründung. Sobald der ESRB der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde diese zusätzliche Begründung vorgelegt hat, werden ihm die angeforderten Informationen von den Adressaten der Anforderung übermittelt, vorausgesetzt, sie haben rechtmäßigen Zugang zu den entsprechenden Informationen.

13.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der vorliegenden Verordnung können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden insbesondere an die Union, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere ESA, eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, eine oder mehrere nationale Behörden, die für die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Systemrisiken oder Makrorisiken benannt wurden, an die EZB — im Zusammenhang mit den der EZB gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben —, an die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(******) von den Mitgliedstaaten benannten Abwicklungsbehörden oder den Einheitlichen Abwicklungsausschuss gerichtet. Wird eine Warnung oder eine Empfehlung an eine oder mehrere der nationalen Aufsichtsbehörden gerichtet, so ist der betreffende Mitgliedstaat bzw. sind die betreffenden Mitgliedstaaten ebenfalls hiervon zu unterrichten. Die Empfehlungen müssen einen Zeitplan für die zu treffenden politischen Maßnahmen enthalten. Außerdem können Empfehlungen zu den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union an die Kommission gerichtet werden.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Warnungen und Empfehlungen werden zu demselben Zeitpunkt, an dem sie den Adressaten gemäß Absatz 2 übermittelt werden, unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den ESA zugeleitet. Bei der Übermittlung vertraulicher oder nicht öffentlicher Warnungen oder Empfehlungen verfügt der Verwaltungsrat gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung zur Gewährleistung der Geheimhaltung geschlossen wird.

14.
In Artikel 17 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

(1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Adressaten gerichtet, so teilt dieser dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mit, welche Maßnahmen er zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen hat, und begründet ein eventuelles Nichthandeln. Die Antworten werden gegebenenfalls vom ESRB unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln unverzüglich den ESA zur Kenntnis gebracht.

(2) Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde oder die Adressaten keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln gegeben haben, so setzt er die Adressaten, das Europäische Parlament, den Rat und die betroffenen ESA hiervon unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln in Kenntnis.

15.
Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Beschließt der Verwaltungsrat, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu veröffentlichen, so ergreifen die Adressaten und gegebenenfalls das Europäische Parlament, der Rat und die ESA alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Schutz der Vertraulichkeit dieser Warnung oder Empfehlung zu wahren.

16.
Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Der Vorsitzende des ESRB wird mindestens jährlich, und in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen öfter, anlässlich der Veröffentlichung des Jahresberichts des ESRB an das Europäische Parlament und den Rat vom zuständigen Ausschuss zu einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament eingeladen. Diese Anhörung erfolgt getrennt vom währungspolitischen Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Präsidenten der EZB.

(2) Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Jahresbericht enthält die Informationen, die nach Entscheidung des Verwaltungsrats gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung veröffentlicht werden. Der Jahresbericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und enthält einen Überblick über die dem ESRB gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 zur Verfügung gestellten Ressourcen.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(6) Der ESRB antwortet mündlich oder schriftlich auf Anfragen, die vom Europäischen Parlament oder vom Rat an ihn gerichtet werden. Die Beantwortung dieser Anfragen erfolgt unverzüglich. Bei der Übermittlung vertraulicher Informationen stellt das Europäische Parlament die vollständige Wahrung der Geheimhaltung gemäß Artikel 8 und Absatz 5 des vorliegenden Artikels sicher.

17.
Artikel 20 erhält folgende Fassung:

Artikel 20 Überprüfung

Bis zum 31. Dezember 2024 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung der Mitglieder des ESRB Bericht darüber, ob Aufgaben oder Organisation des ESRB überprüft werden müssen, wobei mögliche Alternativen zu dem derzeitigen Modell in Betracht gezogen werden.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162).

(**)

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(***)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(****)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(*****)

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(******)

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

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