Artikel 2 VO (EU) 2019/2180

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)
„Proxy-Befragung” eine Befragung einer Person, bei der es sich nicht um jene Person handelt, von der die Informationen nach bestimmten Regeln eingeholt werden, welche für jede Erhebung festgelegt werden und darüber Aufschluss geben, in welchen Fällen Proxy-Befragungen akzeptiert werden können;
(2)
„Non-Response” Erhebungsprobleme im Zusammenhang mit der Erfassung von Daten für alle im Erhebungsfragebogen enthaltenen Befragungsgegenstände oder von allen für die Datenerfassung benannten Einheiten der Grundgesamtheit oder von beidem, wobei konkret

(a)
„Unit-Non-Response” eine Art von Non-Response ist, bei der über eine für die Datenerfassung benannte Einheit einer Grundgesamtheit keine Daten erfasst werden,
(b)
„Item-Non-Response” eine Art von Non-Response ist, bei der über eine Erhebungsvariable in Bezug auf eine für die Datenerfassung benannte Einheit einer Grundgesamtheit keine Daten erfasst werden;

(3)
„Stichprobenfehler” den Teil der Differenz zwischen einem Wert einer Grundgesamtheit und dessen Schätzwert aus einer Zufallsstichprobe, welcher dadurch zustande kommt, dass nur eine Teilmenge einer Grundgesamtheit erfasst wird;
(4)
„systematischer Fehler” einen Fehler in Erhebungsschätzwerten, der nicht auf Schwankungen in der Stichprobe zurückzuführen ist;
(5)
„Ersetzung” in Bezug auf die Auskunftspersonen das Ersetzen einer Einheit, die ursprünglich durch eine andere Einheit in die Stichprobe aufgenommen wurde, auch das Ersetzen innerhalb eines Haushalts oder zwischen Haushalten;
(6)
„infrage kommende Einheiten” den Satz von aus der Stichprobengrundlage ausgewählten Einheiten der Grundgesamtheit, die Teil der Zielgesamtheit sind;
(7)
„nicht infrage kommende Einheiten” Einheiten in der Stichprobe, die nicht Teil der Zielgrundgesamtheit sind;
(8)
„Nettostichprobe” , auch „realisierte Stichprobe” genannt, den Satz von Einheiten der Grundgesamtheit (einschließlich Ersatzeinheiten), die aus der Stichprobengrundlage ausgewählt wurden, aus denen zur Einbeziehung der Einheit in die Erhebungsschätzwerte ausreichende Angaben gewonnen werden konnten;
(9)
„Bruttostichprobe” , auch „ursprüngliche Stichprobe” genannt, den Satz von Einheiten der Grundgesamtheit, die ursprünglich aus der Stichprobengrundlage ausgewählt wurden. Die Bruttostichprobe umfasst sowohl die infrage kommenden Einheiten (Nettostichprobe und Non-Response-Einheiten) als auch die nicht infrage kommenden Einheiten;
(10)
„Imputation” ein Verfahren zur Eingabe eines Wertes für einen bestimmten Befragungsgegenstand, für den keine Antwort vorliegt.

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