Artikel 4 VO (EU) 2019/2180

Darlegung der Methoden zur Bewertung der Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen

Die Kommission (Eurostat) bewertet, inwieweit die von den Mitgliedstaaten nach Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1700 übermittelten Daten den Genauigkeitsanforderungen entsprechen. Stellt die Kommission (Eurostat) fest, dass die Genauigkeitsanforderungen nicht eingehalten wurden, wird dies nach den folgenden Kriterien bewertet:

nach dem Ausmaß und der Häufigkeit sowie ihren Auswirkungen auf die Qualität der Schlüsselindikatoren, insbesondere auf deren Vergleichbarkeit;

ob sie umgehend richtiggestellt werden kann und ob die Mitgliedstaaten effizient die notwendige Abhilfe schaffen;

ob die Nichteinhaltung indirekt abgemildert werden kann, insbesondere durch Schätztechniken, und ob die Mitgliedstaaten geeignete Abmilderungsmaßnahmen ergreifen;

in welchem Umfang die Mitgliedstaaten Nichteinhaltungen kontrollieren, zu denen es aus sich ihrer Kontrolle entziehenden Gründen kommen kann;

in welchem Umfang während aufeinanderfolgender Datenerfassungsrunden die Nichteinhaltung anhält;

ob ein von der Kommission (Eurostat) genehmigter Verbesserungsaktionsplan vorliegt und ob dieser effizient umgesetzt wird; bei der Bewertung eines solchen Plans wird die zur Richtigstellung von Fällen von Nichteinhaltung benötigte Zeit, insbesondere im Fall von Panelerhebungen, berücksichtigt.

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