Artikel 2 VO (EU) 2019/2181
Begriffsbestimmungen, die zur Festlegung der technischen Merkmale der Datensätze verwendet werden
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Wohnung” oder „Wohneinheit” ein Gebäude, einen Teil davon, andere Räumlichkeiten oder Unterkünfte, die für Wohnzwecke genutzt werden, einschließlich „herkömmlicher Wohnungen” und „sonstiger Wohneinheiten” gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009(1) der Kommission;
- 2.
- „Einpersonenhaushalt” einen privaten Haushalt, in dem sich eine Person üblicherweise allein in einer abgeschlossenen Wohneinheit aufhält oder als Untermieter ein oder mehrere Zimmer einer Wohneinheit belegt, ohne jedoch mit anderen Bewohnern der Wohneinheit einen Mehrpersonenhaushalt zu bilden;
- 3.
- „Mehrpersonenhaushalt” einen privaten Haushalt, in dem sich eine Gruppe von zwei oder mehr Personen üblicherweise zusammen in einer Wohneinheit oder einem Teil einer Wohneinheit aufhält und Einkommen oder Haushaltsausgaben mit den anderen Haushaltsmitgliedern teilt;
- 4.
- „Haushaltsmitglied” eine Person, deren üblicher Aufenthaltsort ein privater Haushalt ist;
- 5.
- „Familienwohnsitz” eine Wohneinheit, in der sich die Mitglieder eines Mehrpersonenhaushalts aufhalten, was auch für eine Person gilt, die sich zwar eine gewisse Zeit anderswo aufhält, aber enge Verbindungen zu den Mitgliedern des Mehrpersonenhaushalts unterhält, insbesondere aufgrund von Familienbeziehungen oder regelmäßigen Aufenthalten;
- 6.
- „Teilen des Haushaltseinkommens” das Leisten eines Beitrags zum Einkommen des privaten Haushalts oder die Inanspruchnahme von Einkommen des privaten Haushalts oder beides;
- 7.
- „Haushaltsausgaben” Ausgaben, die von den Mitgliedern des privaten Haushalts getragen werden, um sich mit lebensnotwendigen Dingen zu versorgen. Dazu zählen wohnungsbezogene Ausgaben (insbesondere Miet-, Haus- oder Wohnungskosten und einschlägige Versicherungen) sowie sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit dem täglichen Leben, die den Bedarf an Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln, Möbeln, Ausrüstungen und Werkzeug, Transportmittel zum Pendeln und sonstigen Zwecken, medizinische Versorgung und Krankenversicherung, Bildung und Ausbildung, Freizeit- und Sportaktivitäten und Urlaub umfassen;
- 8.
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„Anstaltshaushalt” ist eine juristische Person oder Einrichtung, die einer Gruppe von Personen langfristig Wohnraum und die für das tägliche Leben erforderlichen Angebote und Dienstle bereitstellt. Die Mehrheit der Anstaltshaushalte fällt unter die folgenden Kategorien:
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Krankenhäuser, Hospize, Erholungsheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, psychiatrische Einrichtungen, Alten- und Pflegeheime;
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betreute Wohn- und Sozialeinrichtungen, auch für Obdachlose, Asylbewerber oder Flüchtlinge;
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Militärlager und Kasernen;
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Justizvollzugsanstalten, Haft- und Untersuchungshaftanstalten, Gefängnisse;
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religiöse Einrichtungen;
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Studentenwohnheime (je nach den spezifischen Vereinbarungen).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 29).
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