Artikel 3 VO (EU) 2019/2181
Technische Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten und der Beobachtungseinheit
(1) Die Beobachtungseinheiten sind private Haushalte oder Mitglieder privater Haushalte.
(2) Wohnt eine Person regelmäßig in mehr als einer Wohnung, so gilt die Wohnung, in der sie sich im Laufe des Jahres überwiegend aufhält, als ihr üblicher Aufenthaltsort, ungeachtet dessen, ob sich dieser Aufenthaltsort im In- oder Ausland befindet.
(3) Bei der Anwendung des statistischen Konzepts des üblichen Aufenthaltsorts werden die Sonderfälle wie in Artikel 4 vorgesehen behandelt.
(4) Personen, deren üblicher Aufenthaltsort ein Hotel ist, werden grundsätzlich von der Grundgesamtheit der privaten Haushalte ausgeschlossen. Sie können jedoch als dieser Grundgesamtheit angehörig betrachtet werden, wenn ihre Wohnsituation in ihrem Wohnsitzland so definiert wird; in diesem Fall wird dies in dem in der Verordnung (EU) 2019/1700 genannten Qualitätsbericht eindeutig angegeben.
(5) Von privaten Haushalten können Personen ausgeschlossen sein, deren Bedarf an Obdach und Lebensunterhalt von einem Anstaltshaushalt gedeckt wird und die zum (für eine bestimmte Datenerhebung definierten) Bezugszeitpunkt zwölf Monate oder mehr dort gelebt haben oder voraussichtlich dort leben werden.
(6) Wehrdienstleistende (Wehrpflichtige) gelten als Teil der Grundgesamtheit der privaten Haushalte, wenn ihr Dienst weniger als zwölf Monate dauert oder wenn sie erhebliche Zeit am Familienwohnsitz verbringen und während des Wehrdienstes von ihren Eltern, Erziehungsberechtigten oder anderen Familienmitgliedern abhängig sind. Abweichend davon werden für die Zwecke der Datenerhebung im Bereich Arbeitskräfte alle Wehrdienstleistenden aus der Grundgesamtheit der privaten Haushalte ausgeschlossen.
(7) Alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in einem Mehrpersonenhaushalt haben, gelten als Mitglied eines Mehrpersonenhaushalts, unabhängig davon, ob sie mit anderen Mitgliedern des privaten Haushalts verwandt sind oder nicht, sofern sie die Einkünfte des Haushalts oder die Haushaltsausgaben mit anderen Haushaltsmitgliedern teilen. Mitbewohner oder Hausgenossen, die eine Wohneinheit auf Wohngemeinschaftsbasis bewohnen und nur die haushaltsbezogenen Ausgaben, nicht aber das Haushaltseinkommen teilen, gelten nicht als Teil eines Mehrpersonenhaushalts, der diese Wohneinheit bewohnt, auch wenn sie sich einige andere Nebenkosten des Haushalts teilen.
(8) Wenn nicht festgestellt werden kann, ob die Kriterien für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt erfüllt sind, ist die Einschätzung der Auskunftsperson zu ihrer Situation gegenüber den anderen sich in der Wohnung aufhaltenden Personen zu berücksichtigen.
(9) Bestehen mehrere private Haushalte in einer einzigen Wohnung, streben die Mitgliedstaaten an, Daten für alle Haushalte in einer gegebenen Wohnung zu erfassen.
(10) Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften zu vermeiden, dass dieselbe Person zweimal erfasst wird.
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