Artikel 4 VO (EU) 2019/2181
Sonderfälle bei der Anwendung des Konzepts des üblichen Aufenthaltsorts
(1) Bei einer Person, die während der Woche in größerer Entfernung vom Familienwohnsitz beschäftigt ist und an den Wochenenden gewöhnlich zum Familienwohnsitz zurückkehrt, gilt der Familienwohnsitz als ihr üblicher Aufenthaltsort, ungeachtet, ob sich ihr Arbeitsort anderswo im Inland oder im Ausland befindet.
(2) Bei Primar- und Sekundarschülern, die während des Schuljahrs nicht am Familienwohnsitz wohnen, gilt ihr Familienwohnsitz als ihr üblicher Aufenthaltsort, ungeachtet dessen, ob sie ihre Ausbildung im In- oder Ausland absolvieren.
(3) Hält sich ein unterhaltsberechtigtes Kind abwechselnd an zwei Aufenthaltsorten auf, so gilt der Ort, an dem sich das Kind die meiste Zeit aufhält, als sein üblicher Aufenthaltsort.
Verbringt das Kind gleich viel Zeit mit beiden Erziehungsberechtigten oder Elternteilen, so ist der übliche Aufenthaltsort dieses Kindes der Wohnsitz des Erziehungsberechtigten oder des Elternteils, der das Kindergeld erhält, oder der Wohnsitz des Erziehungsberechtigten oder des Elternteils, der mehr zu den kindbezogenen Ausgaben beiträgt.
Trifft nichts davon zu, so gilt der Ort, an dem sich das Kind zum (für eine bestimmte Datenerhebung bestimmten) Bezugszeitpunkt befindet, als sein üblicher Aufenthaltsort.
Im Falle von Längsschnittdatenerhebungen gelten Kinder, die sich abwechselnd an zwei Wohnorten aufhalten, über verschiedene Datenerhebungswellen als am selben Wohnort ansässig, es sei denn, es hat sich eine Änderung der Lebenssituation ergeben.
(4) Für Datenerhebungen, die in den Bereichen Einkommen und Lebensbedingungen sowie Verbrauch organisiert werden, gelten die folgenden zusätzlichen spezifischen Regeln:
- a)
- Bei Personen, die sich für längere Zeit zum Zwecke der Arbeit außerhalb ihres Familienwohnsitzes aufhalten, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder Ausland aufhalten, gilt der Familienwohnsitz als ihr üblicher Aufenthaltsort, wenn sie wesentlich zum Einkommen des Haushalts beitragen und ihren üblichen Aufenthaltsort nicht in einem anderen privaten Haushalt haben;
- b)
- bei Studierenden im Tertiärbereich, die sich während ihres Studiums außerhalb ihres Familienwohnsitzes aufhalten, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder Ausland aufhalten, gilt der Familienwohnsitz als ihr üblicher Aufenthaltsort, wenn sie vom Einkommen des Haushalts unterstützt werden und ihren üblichen Aufenthaltsort nicht in einem anderen privaten Haushalt haben.
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die in diesem Absatz festgelegten Regeln nicht anzuwenden. In diesen Fällen beschreiben die Mitgliedstaaten in ihren Qualitätsberichten die angewandten Kriterien und gewährleisten eine angemessene Berichterstattung über die Transfers zwischen Haushalten, einschließlich Zahlungen im Namen des Studierenden.
Die in diesem Absatz festgelegten Regeln können auch für die anderen Bereiche gelten; in diesem Fall ist ihre Anwendung in den Qualitätsberichten zu beschreiben.
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