Artikel 1 VO (EU) 2019/220

Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel 5b wird eingefügt:

Artikel 5b Spezifischer Inhalt von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Nashörner und lebende Elefanten

Gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausgestellte Genehmigungen oder Bescheinigungen für die Einfuhr oder Wiederausfuhr lebender Nashörner oder lebender Elefanten aus den in Anhang B der Verordnung genannten Populationen enthalten eine Bestimmung, der zufolge das Horn oder das Elfenbein von diesen Tieren oder von ihren Nachkommen in der Union nicht in den kommerziellen Handel gelangen oder in kommerziellen Aktivitäten verwendet werden darf. Darüber hinaus darf auf lebende Nashörner oder lebende Elefanten aus diesen Populationen außerhalb ihres historischen Verbreitungsgebiets keine Trophäenjagd veranstaltet werden.

2.
Die Anhänge VII und VIII erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

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