Präambel VO (EU) 2019/220

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission(2) dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und soll die vollständige Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (im Folgenden das „Übereinkommen” ) sicherstellen.
(2)
Auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurden bestimmte Änderungen der CITES-Entschließung Conf. 11.20 (Rev. CoP17) in Bezug auf den Handel mit lebenden Elefanten und Nashörnern vereinbart. Auf derselben Tagung wurde die Liste der zur Angabe der wissenschaftlichen Artnahmen in Genehmigungen und Bescheinigungen zu verwendenden Standard-Nomenklaturreferenzen im Anhang der CITES-Entschließung Conf. 12.11 (Rev. CoP17) neu gegliedert und auf den neuesten Stand gebracht.
(3)
Der Ständige Ausschuss des Übereinkommens nahm auf seiner 67. Tagung überarbeitete Leitlinien für die Vorlage von Jahresberichten an. Die Leitlinien schließen geänderte, in Genehmigungen und Bescheinigungen zu verwendete Codes, die in die Beschreibung von Exemplaren aufzunehmen sind, und Maßeinheiten ein.
(4)
Die Änderungen der CITES-Entschließungen Conf. 11.20 und Conf. 12.11 sowie die geänderten Codes und Maßeinheiten müssen in der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 berücksichtigt werden.
(5)
Deswegen sollte die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

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