Artikel 11 VO (EU) 2019/2201

Mit Nordmøre-Gittern ausgestattete Schleppnetzfahrzeuge

(1) Unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 sind Schleppnetzfahrzeuge, die die folgenden Fanggeräte einsetzen, von dem Fangverbot ausgenommen, das sich aus der Erfüllung der in der betreffenden Bestimmung genannten Bedingungen ergibt:

Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm zur Fischerei auf Eismeergarnelen (Pandalus borealis), die mit einem Nordmøre-Sortiergitter mit einem Stababstand von höchstens 19 mm ohne Fischrückhaltevorrichtung ausgestattet sind;

Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von mehr als 70 mm zur Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus), die mit einem Nordmøre-Sortiergitter mit einem Stababstand von höchstens 35 mm ohne Fischrückhaltevorrichtung ausgestattet sind.

(2) Die Flaggenmitgliedstaaten von Schiffen, die die in Absatz 1 genannten Fanggeräte einsetzen, stellen ein spezielles Überwachungsprogramm auf, um sich zu vergewissern, dass die Fänge nicht den Schwellensatz erreichen. Wenn die Fänge den Schwellensatz erreichen, verlassen diese Schiffe das geschlossene Gebiet für den Rest der Schonzeit. Die Ergebnisse dieser Programme sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn des Programms und danach alle zwölf Monate zu übermitteln. Geht aus den Ergebnissen solcher Programme hervor, dass die Fänge den Schwellensatz übersteigen, sind diese Fanggeräte nicht länger ausgenommen.

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