Artikel 10 VO (EU) 2019/2201
Information
(1) Nachdem eine Ad-hoc-Schließung im Einklang mit Artikel 6 beschlossen wurde, muss der Küstenmitgliedstaat unverzüglich
- a)
- auf seiner Website eine Mitteilung der Ad-hoch-Schließung zusammen mit einer Karte, den Koordinaten und den zugrunde liegenden Stichprobenberichten veröffentlichen und
- b)
- die Schiffe in der Nähe des geschlossenen Gebiets soweit möglich unterrichten und
- c)
- im Wege einer elektronischen Mitteilung die Direktion Fischerei in Norwegen, die Kommission und die Fischereiüberwachungszentren in den einschlägigen Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Fischereifahrzeuge in dem betreffenden Gebiet fischen dürfen, unterrichten. Die Mitteilung enthält Angaben zum Datum und zur Uhrzeit, ab dem die Schließung in Kraft tritt, die Koordinaten des geschlossenen Gebiets und die einschlägige Website mit zusätzlichen Informationen.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die von der Ad-hoc-Schließung betroffenen Schiffe unter ihrer Flagge informieren.
(3) Der betroffene Küstenmitgliedstaat legt der Kommission auf Verlangen die detaillierten Stichprobenberichte und die Belege vor, die zu dem Beschluss der Ad-hoc-Schließung gemäß Artikel 7 geführt haben.
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