Artikel 9 VO (EU) 2019/2201

Benachbarte Küstenstaaten

(1) Die Küstenmitgliedstaaten können sich um eine Zusammenarbeit mit benachbarten Küstenstaaten bemühen, um unter Verwendung der Ergebnisse von Stichproben von beiden Seiten der Grenze eine Ad-hoc-Schließung einzuleiten.

(2) Erstreckt sich das zu schließende Gebiet über ein Gebiet und Gewässer, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit von zwei oder mehr Küstenmitgliedstaaten unterliegen, so unterrichtet der Küstenmitgliedstaat unverzüglich den benachbarten Küstenmitgliedstaat und benachbarte Drittländer über die Feststellungen und den Beschluss, das betreffende Gebiet zu schließen. Der benachbarte Küstenstaat kann dann eine Schließung seiner Gewässer prüfen.

(3) Ein Küstenmitgliedstaat kann benachbarte Küstenstaaten ersuchen, in seinem Namen in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Stichproben zu nehmen.

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