Artikel 8 VO (EU) 2019/2201

Dauer der Ad-hoc-Schließung

(1) Die Ad-hoc-Schließung tritt am Tag des Beschlusses um 24.00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit) in Kraft. Der Erlass des Beschlusses sollte zeitlich so geplant werden, dass genügend Zeit zur Verfügung steht, um die in der Nähe des Gebiets tätigen Schiffe im Einklang mit Artikel 7 zu informieren.

(2) Die Dauer der Schließung des Gebiets gilt für 14 Tage und endet danach automatisch um Mitternacht UTC.

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