Artikel 7 VO (EU) 2019/2201

Geografische Ausdehnung des geschlossenen Gebiets

Die geografischen Grenzen eines geschlossenen Gebiets werden anhand folgender Kriterien festgelegt:

a)
Bei der Abgrenzung des Gebiets werden insbesondere die Schleppstrecken der Hols, die den Schließungsbeschluss bewirkten, die Fangtiefen, die Fangzusammensetzung und die Fischereitätigkeit berücksichtigt.
b)
Das geschlossene Gebiet umfasst höchstens 50 Quadratmeilen.

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