Artikel 7 VO (EU) 2019/2201
Geografische Ausdehnung des geschlossenen Gebiets
Die geografischen Grenzen eines geschlossenen Gebiets werden anhand folgender Kriterien festgelegt:
- a)
- Bei der Abgrenzung des Gebiets werden insbesondere die Schleppstrecken der Hols, die den Schließungsbeschluss bewirkten, die Fangtiefen, die Fangzusammensetzung und die Fischereitätigkeit berücksichtigt.
- b)
- Das geschlossene Gebiet umfasst höchstens 50 Quadratmeilen.
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