Artikel 6 VO (EU) 2019/2201
Schließung von Fischereien
(1) Auf der Grundlage der Stichprobenberichte gemäß Artikel 4 Absatz 4 kann der betreffende Küstenmitgliedstaat in einem gemäß Artikel 7 abgegrenzten Gebiet (im Folgenden das „geschlossene Gebiet” ) die Fischerei auf Eismeergarnelen mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm verbieten.
(2) Unbeschadet Absatz 1 können Schleppnetzfahrzeuge, die mit einen größenselektiven Nordmøre-Gitter gemäß Anhang III auf Eismeergarnelen fischen, die Erlaubnis erhalten, in dem geschlossenen Gebiet auf Eismeergarnelen zu fischen. Schiffe, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, setzen das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats vor der Einfahrt in das geschlossene Gebiet über ihre Absicht und das eingesetzte Fanggerät in Kenntnis.
(3) Schiffe, die mit einem größenselektiven Nordmøre-Gitter gemäß Anhang III Fischfang betreiben, sind Gegenstand eines speziellen Überwachungsprogramms, das die Mitgliedstaaten aufstellen müssen, um den Anteil juveniler Eismeergarnelen am Gesamtfang dieser Art zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Programme sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn des Programms und zwölf Monate danach zu übermitteln.
(4) Ergibt die Inspektion eines Schiffs, das in einem geschlossenen Gebiet mit einem größenselektiven Nordmøre-Gitter gemäß Anhang III fischt, dass ein Fang von juvenilen Eismeergarnelen den Schwellensatz erreicht, so muss dieses Schiff das geschlossene Gebiet für den Rest der Schonzeit verlassen.
(5) Das Schiff kann allerdings nach einer Anpassung seines Fanggeräts in das geschlossene Gebiet zurückkehren und dort bleiben, sofern es die Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörden erhalten hat. In diesem Fall inspizieren die Aufsichtsbehörden den nächsten Hol des Schiffs, um sich zu vergewissern, dass der Fang von juvenilen Eismeergarnelen nicht den Schwellensatz erreicht.
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