Artikel 5 VO (EU) 2019/2201

Meldung des Erreichens des Schwellensatzes

(1) Ergeben die Stichproben gemäß Artikel 4 Absatz 4, die von mindestens zwei innerhalb einer Zeitspanne von 96 Stunden durchgeführten Hols entnommen wurden, dass die Menge juveniler Eismeergarnelen den Schwellensatz erreicht, so sind die Stichprobenberichte gemäß Artikel 4 Absatz 5 unverzüglich auszufüllen und der Kontaktstelle des Küstenmitgliedstaats zu übermitteln, in der geprüft wird, ob eine Ad-hoc-Schließung vorzunehmen ist. Die Übermittlung der Stichprobenberichte kann durch eine Empfehlung der für die Inspektionen zuständigen Fischereiaufsichtsbehörden zur Vornahme einer Ad-hoc-Schließung ergänzt werden.

(2) Beträgt der Anteil juveniler Eismeergarnelen mehr als 40 % der Anzahl dieser Art in der Stichprobe gemäß Artikel 4 Absatz 4, können die Fischereiaufsichtsbehörden eine Ad-hoc-Schließung auf der Grundlage einer Stichprobe empfehlen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.