Artikel 4 VO (EU) 2019/2201
Inspektionen
(1) Die Quelle von Informationen für die Überwachung der Schwellensätze sind Inspektionen auf See, die die zuständigen Fischereiaufsichtsbehörden auf Fischereifahrzeugen vornehmen, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm auf Eismeergarnelen (Pandalus borealis) fischen.
(2) Der Küstenmitgliedstaat und/oder der im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einer gemeinsamen Aktion beteiligte Mitgliedstaat ermittelt die Gebiete und Zeiträume, in denen die Gefahr besteht, dass der Schwellensatz erreicht wird.
(3) Es werden Inspektionen durchgeführt, insbesondere in den gemäß Absatz 2 ermittelten Gebieten, um zu messen, ob der Prozentsatz von juvenilen Eismeergarnelen den Schwellensatz erreicht.
(4) Die Aufsichtsbehörden inspizieren Fänge von Eismeergarnelen nach dem in Anhang I beschriebenen Stichprobenverfahren.
(5) Die Einzelheiten der Inspektion und die Menge juveniler Eismeergarnelen in der Probe werden in einem Stichprobenbericht gemäß Anhang II festgehalten. Die Vorlage für den Stichprobenbericht in Anhang II ist unverzüglich nach dem Messen der Stichprobe ordnungsgemäß auszufüllen.
(6) Ein Hol mit einer Menge Eismeergarnelen von weniger als 100 kg wird nicht als Grundlage für eine Schließungsempfehlung herangezogen.
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