Artikel 3 VO (EU) 2019/2201

Schwellensatz

Als Schwellensatz, der die Einführung von Ad-hoc-Schließungen von Fischereien nach dieser Verordnung auslöst, gilt ein Anteil von 20 % juvenilen Eismeergarnelen (nach Anzahl) an der Gesamtzahl von Eismeergarnelen in einer Stichprobe.

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