Artikel 2 VO (EU) 2019/2201
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Skagerrak” das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
- b)
- „Hol” die Tätigkeit vom Aussetzen bis zum Einholen des Netzes;
- c)
- „gemeinsamer Einsatzplan” einen im Rahmen eines spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates aufgestellten Plan;
- d)
- „juvenile Eismeergarnelen” Exemplare von Eismeergarnelen (Pandalus borealis) mit einer Gesamtlänge von weniger als 14 mm und einer Panzerlänge von weniger als 8 mm. Die Panzerlänge wird als die Länge des Panzers parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers gemessen;
- e)
- „Nordmøre-Gitter” eine in ein Schleppnetz eingebaute Selektionsvorrichtung, bestehend aus einem geneigten Gitter mit Fluchtöffnung. Garnelen oder Kaisergranat können diese Vorrichtung passieren, während unerwünschte Beifänge von Fisch ausgesondert und durch die Fluchtöffnung herausgeführt werden.
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