Artikel 1 VO (EU) 2019/2223

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 wird wie folgt geändert:

1.
Der folgende Abschnitt IIA wird eingefügt:

ABSCHNITT IIA

Ersuchen um manuelle Erledigung

Artikel 6a Ersuchen um manuelle Erledigung

Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die ersuchende Behörde im Fall, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung nicht nach Artikel 24 oder 25 der Richtlinie 2008/118/EG erledigt werden kann, die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats ersuchen, die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung manuell zu erledigen. Eine solche Anfrage erfolgt, indem das Dokument „Ersuchen um manuelle Erledigung” gemäß Tabelle 15 des Anhangs I übermittelt wird.;

2.
folgender Artikel 14a wird eingefügt:

Artikel 14a Verbindlicher Informationsaustausch — manuelle Erledigung

Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats im Fall, dass ihr Nachweise über den Vollzug der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vorliegen und die Beförderung nicht nach Artikel 24 oder 25 der Richtlinie 2008/118/EG erledigt werden kann, entscheiden, ob die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung manuell erledigt wird.

Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Ausfuhrmitgliedstaats über ihre Entscheidung.

Die Mitteilung einer Entscheidung über die manuelle Erledigung einer Beförderung erfolgt mittels des Dokuments Antwort „Manuelle Erledigung” gemäß Tabelle 16 in Anhang I dieser Verordnung.

3.
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
4.
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

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