Präambel VO (EU) 2019/2223
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission(2) sind Struktur und Inhalt der Amtshilfedokumente, die für den Informationsaustausch bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung genutzt werden, sowie die für die Vervollständigung bestimmter Datenelemente in diesen Dokumenten erforderlichen Codes festgelegt.
- (2)
- Um Änderungen bei den Datenanforderungen einer neuen Version des EDV-gestützten Systems, das mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingeführt wurde, zu berücksichtigen und für Kohärenz zu sorgen, müssen bestimmte Änderungen der Struktur der Meldungen und Codelisten vorgenommen werden, die in den Amtshilfedokumenten verwendet werden.
- (3)
- Die Erläuterung in Anhang I Tabelle 4 Spalte F der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte aktualisiert werden, um eine eindeutige Identifizierung des Datenelements „Kennziffer” zu ermöglichen, wenn die Art des „Primärkriteriums” mit „46 = Beförderungsart” angegeben ist.
- (4)
- Die Verwendung der Datengruppe „Empfänger” in den Tabellen 5 und 14 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte aktualisiert werden, damit relevante Meldungen als Antwort auf die Abfrage eines elektronischen Verwaltungsdokuments mit unbekanntem Bestimmungsort oder als Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren gesendet werden können.
- (5)
- Um für die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern zu sorgen, sollte das EDV-gestützte System eine Standardstruktur für Amtshilfedokumente vorsehen, um den Informationsaustausch zu erleichtern, wenn die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung manuell erledigt werden muss. Insbesondere sollte das EDV-gestützte System eine Standardstruktur für ein Ersuchen um manuelle Erledigung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vorsehen, das an den Abgangsmitgliedstaat gerichtet wird.
- (6)
- Um Verbrauchsteuerbetrug oder -verlust zu verhindern, sollte der Abgangsmitgliedstaat die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Ausfuhrmitgliedstaats stets über die manuelle Erledigung unterrichten. Das EDV-gestützte System sollte eine Standardstruktur für die entsprechenden Antworten vorsehen.
- (7)
- Die Kennziffern mehrerer Datenelemente in den Tabellen 4, 5, 7, 10, 11, 12 und 14 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollten aktualisiert werden, um die Qualität der von Wirtschaftsbeteiligten übermittelten Informationen zu verbessern. Durch diese weiteren technischen Korrekturen sollten die anwendbaren Rechtsvorschriften klar und präzise gestaltet werden.
- (8)
- Damit die angeforderten Informationen, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt werden, präzise und adäquat sind, werden für die Zwecke manueller Erledigungen die erforderlichen Codes für die Gründe eines Ersuchens um manuelle Erledigung und die Gründe für die Ablehnung einer manuellen Erledigung in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 festgelegt.
- (9)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (10)
- Um den Geltungsbeginn dieser Verordnung an den Geltungsbeginn einer neuen Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG eingerichteten EDV-gestützten Systems anzupassen, sollte diese Verordnung ab dem 13. Februar 2020 gelten.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2016, S. 1).
- (3)
Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).
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