ANHANG I VO (EU) 2019/2223

In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/323 erhalten die Tabellen 4, 5, 7, 10, 11, 12 und 14 folgende Fassung und die neuen Tabellen 15 und 16 werden eingefügt:

Tabelle 4

(gemäß Artikel 5 Absatz 1)

Allgemeine Anfrage

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Anfrageart R

Mögliche Kennziffern:

1=
(vorbehalten)
2=
Anfrage nach Bezugsdaten
3=
(vorbehalten)
4=
(vorbehalten)
5=
Anfrage zur Resynchronisierung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten
6=
Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD
7=
Anfrage für SEED-Statistiken
n1
b Anfrage Meldungsbezeichnung C

„R” bei „2”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennziffern:

„C_COD_DAT” =
Gemeinsame Codeliste
„C_PAR_DAT” =
Gemeinsame Systemparameter
„ALL” =
Für komplette Struktur
a..9
c Anfragende Stelle R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
d Anfrage Korrelationskennung C

„R” bei „2” , „5” , „6” oder „7”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Der Kennwert für ist für jeden Mitgliedstaat einmalig. an..44
e Beginndatum C

Für 1 e und f:

„R” bei „2” oder „5”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Datum
f Enddatum C Datum
g Einziges Datum C

„R” bei „2” oder „5”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Datum
2 ANFRAGE e-VD-LISTE C

„R” bei „6”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a Code Mitgliedstaat R (Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) a2
2.1 AA_PRIMÄRKRITERIUM R 99x
a Art des Primärkriteriums R

Mögliche Kennziffern:

1=
ARC
2=
Markenname der Ware
3=
Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beförderung
4=
(vorbehalten)
5=
(vorbehalten)
6=
(vorbehalten)
7=
(vorbehalten)
8=
Ort des Empfängers
9=
Ort des Versenders
10=
Ort des Sicherheitsleistenden
11=
(vorbehalten)
12=
Lieferort (Stadt)
13=
Ort des Abgangssteuerlagers
14=
Ort des Beförderers
15=
KN-Code des Erzeugnisses
16=
Rechnungsdatum
17=
Verbrauchsteuernummer Empfänger
18=
Verbrauchsteuernummer Versender
19=
Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender
20=
(vorbehalten)
21=
(vorbehalten)
22=
Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager
23=
Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager
24=
(vorbehalten)
25=
Verbrauchsteuer-Produktcode
26=
Beförderungsdauer
27=
Bestimmungsmitgliedstaat
28=
Abgangsmitgliedstaat:
29=
Name Empfänger
30=
Name Versender
31=
Name Sicherheitsleistender
32=
(vorbehalten)
33=
Lieferort (Bezeichnung)
34=
Name Abgangssteuerlager
35=
Name Beförderer
36=
Rechnungsnummer
37=
Postleitzahl Empfänger
38=
Postleitzahl Versender
39=
Postleitzahl Sicherheitsleistender
40=
(vorbehalten)
41=
Postleitzahl Lieferort
42=
Postleitzahl Abgangssteuerlager
43=
Postleitzahl Beförderer
44=
Warenmenge (gemäß e-VD)
45=
Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet
46=
Beförderungsart
47=
(vorbehalten)
48=
(vorbehalten)
49=
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger
50=
(vorbehalten)
51=
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer
52=
Änderung Bestimmungsort (Ordnungsnummer ≥ 2)
n..2
2.1.1 AA_PRIMÄRKENNWERT O 99x
a Kennwert R Wenn die „Art des Primärkriteriums” 46 (Beförderungsart) ist, dann ist ein bestehender „Code Beförderungsart” in der Liste „BEFÖRDERUNGSARTEN” zu verwenden. an..255
3 STA_ANFRAGE C

„R” bei „7”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a Art der Statistik R

Mögliche Kennziffern:

1=
Aktive und inaktive Wirtschaftsbeteiligte
2=
Bevorstehender Ablauf
3=
Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager
4=
Verbrauchsteuertätigkeit
5=
Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen
n1
3.1 LISTE MITGLIEDSTAATEN R 99x
a Code Mitgliedstaat R (Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) a2
4 STA_ZEITRAUM C

„R” bei „7”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a Jahr R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n4
b Halbjahr C

Für 4 b, c und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind fakultativ und schließen einander aus:

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1=
Erstes Halbjahr
2=
Zweites Halbjahr
n1
c Quartal C

Mögliche Kennziffern:

1=
Erstes Quartal
2=
Zweites Quartal
3=
Drittes Quartal
4=
Viertes Quartal
n1
d Monat C

Mögliche Kennziffern:

1=
Januar
2=
Februar
3=
März
4=
April
5=
Mai
6=
Juni
7=
Juli
8=
August
9=
September
10=
Oktober
11=
November
12=
Dezember
n..2
5 REF_ANFRAGE C

„R” bei „2”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a Kennzeichen „Gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung” O

Mögliche Kennziffern:

0=
nein oder falsch
1=
ja oder richtig
n1
5.1 CODELISTE O 99x
a Anfrage Codeliste O

Mögliche Kennziffern:

1=
Maßeinheiten
2=
Ereignisarten
3=
Nachweisarten
4=
(vorbehalten)
5=
(vorbehalten)
6=
Sprach-Code
7=
Mitgliedstaaten
8=
Ländercodes
9=
Packstücke — Codes
10=
Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht
11=
Gründe für Unterbrechung
12=
(vorbehalten)
13=
Beförderungsarten
14=
Beförderungsmittel/Container
15=
Weinbauzonen
16=
Behandlung des Weinerzeugnisses — Code
17=
Kategorien gemäß Verbrauchsteuer-Produktcode
18=
Verbrauchsteuer-Produktcode
19=
KN-Codes
20=
Entsprechungen KN-Code -Verbrauchsteuer-Produktcode
21=
Stornierungsgründe
22=
Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe
23=
Verzögerungsgründe
24=
(vorbehalten)
25=
Das Ereignis meldende Personen
26=
Verweigerungsgründe
27=
Verzögertes Ergebnis — Gründe
28=
Maßnahmen aufgrund des Ersuchens
29=
Gründe für das Ersuchen
30=
(vorbehalten)
31=
(vorbehalten)
32=
(vorbehalten)
33=
(vorbehalten)
34=
Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe
35=
(vorbehalten)
36=
Art des Dokuments
37=
(vorbehalten)
38=
(vorbehalten)
39=
Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung
40=
Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung
n..2

Tabelle 5

(gemäß Artikel 5 Absatz 2)

Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Anfragende Stelle R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
b Anfrage Korrelationskennung R Der Kennwert für ist für jeden Mitgliedstaat einmalig. an..44
2 POSITION AUF DER e-VD-LISTE O 99x
a Versanddatum R Datum
2.1 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD R Datum Uhrzeit
c Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
2.2 VERSENDER R
a Verbrauchsteuernummer R

Für VERSENDER

Bestehende Kennung im Datensatz

des muss sein:

„Zugelassener Lagerinhaber” ODER

„Registrierter Versender”

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
b Name R an..182
2.3 ORT der Versendung C

WENN „Ausgangspunkt — Steuerlager” ,

DANN

„R” ,

nicht zutreffend,

SONST

nicht zutreffend,

„R”

a Schlüsselnummer Steuerlager R

Für den ORT der Versendung

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> (Verbrauchsteuernummer in SEED)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
b Name O an..182
2.4 EINFUHRZOLLSTELLE C

WENN „Ausgangspunkt — Steuerlager” ,

DANN

„R” ,

nicht zutreffend,

SONST

nicht zutreffend,

„R”

a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
2.5 EMPFÄNGER C „R” , ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8
a Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C

WENN

„Bestimmungsort — Steuerlager”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall”

„Bestimmungsort — Direktlieferung”

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „R” ,

SONST

WENN

„Bestimmungsort — Ausfuhr” ,

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „O” ,

SONST <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht zutreffend

Die möglichen Kennwerte für sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben: an..16
Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1 -
„Bestimmungsort — Steuerlager”
Verbrauchsteuernummer (1) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (2)
2 -
„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger”
Verbrauchsteuernummer (3) Sonstige Kennung (4)
3 -
„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall”
Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (5) Sonstige Kennung (6)
4 -
„Bestimmungsort — Direktlieferung”
Verbrauchsteuernummer (7) (Nicht zutreffend)
5 -
Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger
(Nicht zutreffend) Sonstige Kennung (8)
6 -
Bestimmungsort — Ausfuhr
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe existiert nicht)
8 -
Bestimmungsort unbekannt
(Nicht zutreffend) (Nicht zutreffend)
(1)
für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber” . Bestehende Kennung im Datensatz .
(2)
Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz .
(3)
für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .
(4)
Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
(5)
Bestehende Kennung im Datensatz <EINZELERMÄCHTIGUNG>.
(6)
Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
(7)
für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber” oder „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .
(8)
Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)
b EORI-Nummer C

„O” bei „Bestimmungsort — Ausfuhr”

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. an..17
c Name R an..182
2.6 ORT der Lieferung C

Die Verwendung der Datengruppen und wird nachstehend beschrieben, entsprechend dem :

„R” bei Code Bestimmungsort 1 und 4

„O” bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

Gilt nicht anderweitig

a Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C

WENN „Bestimmungsort — Steuerlager” ,

DANN „R” ,

SONST

WENN „Bestimmungsort — Direktlieferung” ,

DANN nicht zutreffend,

SONST „O”

Die möglichen Kennwerte für sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben: an..16
Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1 -
„Bestimmungsort — Steuerlager”
Verbrauchsteuernummer (1) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (2)
2 -
„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger”
Verbrauchsteuernummer (3) Sonstige Kennung (4)
3 -
„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall”
Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (5) Sonstige Kennung (6)
4 -
„Bestimmungsort — Direktlieferung”
Verbrauchsteuernummer (7) (Nicht zutreffend)
5 -
Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger
(Nicht zutreffend) Sonstige Kennung (8)
6 -
Bestimmungsort — Ausfuhr
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe existiert nicht)
8 -
Bestimmungsort unbekannt
(Nicht zutreffend) (Nicht zutreffend)
(1)
für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber” . Bestehende Kennung im Datensatz .
(2)
Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz .
(3)
für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .
(4)
Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
(5)
Bestehende Kennung im Datensatz <EINZELERMÄCHTIGUNG>.
(6)
Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
(7)
für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber” oder „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .
(8)
Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)
b Name C

WENN „Bestimmungsort — Direktlieferung” ,

DANN „O” ,

SONST „R”

an..182
2.7 AUSFUHRZOLLSTELLE C Die Verwendung der Datengruppen und wird in der nachstehenden Tabelle beschrieben, entsprechend dem :
Code Bestimmungsort
1 -
„Bestimmungsort — Steuerlager”
„R” Nicht zutreffend
2 -
„Bestimmungsort”
„O” Nicht zutreffend
3 -
„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall”
„O” Nicht zutreffend
4 -
„Bestimmungsort — Direktlieferung”
„R” Nicht zutreffend
5 -
Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger
„O” Nicht zutreffend
6 -
Bestimmungsort — Ausfuhr
Nicht zutreffend „R”
8 -
Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger)
Nicht zutreffend Nicht zutreffend
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
2.8 KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN R 9x
a Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren R (Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013) a1
2.9 VERANLASSER der Beförderung C

WENN <e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE801) (oder <e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE815)) „Versender” oder „Empfänger” ,

DANN nicht zutreffend,

SONST „R”

a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
b Name R an..182
2.10 ERSTER BEFÖRDERER O
a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
b Name R an..182

Tabelle 7

(gemäß Artikel 6 Absatz 1)

Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Anfrageart R

Mögliche Kennziffern:

1=
Verwaltungszusammenarbeit
2=
Anfrage bezüglich eines Verlaufs
n1
b Frist für Ergebnisse R Datum
2 FOLGEMASSNAHMEN R
a Follow-up-Korrelationskennung R (Siehe Codeliste 1 in Anhang II) an28
b Datum des Ausgangs R Datum
c Code des Sendemitgliedstaats R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
d Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
e Sendender Beamter O an..35
f Code des Empfängermitgliedstaats R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
g Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
h Empfangender Beamter O an..35
i Nationale Vorgangsreferenz O an..99
3 VZ_ANFRAGE C

„R” bei „1”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit R an..999
b Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit_ LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
c Flagge O

Mögliche Kennziffern:

0=
nein oder falsch
1=
ja oder richtig
n1
3.1 Code für die GRÜNDE DER ANFRAGE R 99x
a Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit R (Siehe Codeliste 8 in Anhang II) n..2
b ACO_Ergänzende Informationen C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

an..999
c ACO_Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
3.1.1 RISIKOBEWERTUNG REFERENZ O 99x
a Sonstiges Risikoprofil O an..999
b Sonstiges Risikoprofil_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
3.2 ARC-Liste O 99x
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Ordnungsnummer O Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
3.3 PERSON O 99x
a Verbrauchsteuernummer C

Für 3.3 a, b und c: Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) im Datensatz oder im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
b Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C an..14
c Name C an..182
d Code Mitgliedstaat C

„R” , wenn vorliegt und und nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Verbrauchsteuernummer in Feld 3.3a, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Feld 3.3b und Name in Feld 3.3c)

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
e Straße O an..65
f Hausnummer O an..11
g Postleitzahl O an..10
h Ort O an..50
i NAD_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
j Telefonnummer O an..35
k Faxnummer O an..35
l E-Mail-Adresse O an..70
3.4 BELEGDOKUMENTE O 9x
a Kurzbeschreibung Belegdokument C

„R” , wenn „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

an..999
b Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
c Referenz Belegdokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Bild Dokument in Feld 3.4e)

an..999
d Referenz Belegdokument_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
e Bild Dokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Referenz Belegdokument in Feld 3.4c)

f Art Belegdokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II) n..4
3.5 Geforderte MASSNAHMEN O 99x
a Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit R (Siehe Codeliste 9 in Anhang II) n..2
b Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3.5a)

an..999
c Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_ LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
4 ANFRAGE BEZÜGLICH EINES VERLAUFS C

„R” bei „2”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs R

Mögliche Kennziffern:

1=
Relevante Daten zu einem durch festgelegten Zeitpunkt
2=
Datenhistorie seit einem durch festgelegten Zeitpunkt
3=
Vollständige Datenhistorie

(Siehe Umfang Datum in Feld 4c)

n1
c Umfang Datum C

Gilt nicht, wenn „3” ist

„R” in anderen Fällen

(Siehe Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs in Feld 4b)

Datum
d Grund für die Anfrage bezüglich eines Verlaufs R an..999
e Grund für die Anfrage bezüglich eines Verlaufs_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
5 KONTAKT O
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
b Anfragender Verbrauchsteuerbeamter O an..35
c Telefonnummer O an..35
d Faxnummer O an..35
e E-Mail-Adresse O an..70

Tabelle 10

(gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 sowie den Artikeln 10 und 16)

Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit

A B C D E F G
1 FOLGEMASSNAHMEN R
a Follow-up-Korrelationskennung R (Siehe Codeliste 1 in Anhang II) an28
b Datum des Ausgangs R Datum
c Code des Sendemitgliedstaats R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
d Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
e Sendender Beamter O an..35
f Code des Empfängermitgliedstaats R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
g Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
h Empfangender Beamter O an..35
i Nationale Vorgangsreferenz C

„O” , wenn <Follow-up-Korrelationskennung> nicht mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt

„R” , wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND

in der Anfrage angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

Wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss mit in der Anfrage identisch sein

an..99
2 KONTAKT O
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
b Anfragender Verbrauchsteuerbeamter O an..35
c Telefonnummer O an..35
d Faxnummer O an..35
e E-Mail-Adresse O an..70
3 VZ_MAßNAHMEN ERGEBNISSE O 99x
a ARC O (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Ordnungsnummer C

„O” , wenn vorliegt

Gilt nicht anderweitig

(Siehe ARC in Feld 3a)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
c Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit R (Siehe Codeliste 9 in Anhang II) n..2
d Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3c)

an..999
e Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_ LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
f Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe O (Siehe Codeliste 11 in Anhang II) n..2
g Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe in Feld 3f)

an..999
h Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
i Feststellung am Bestimmungsort O

Mögliche Kennziffern:

0=
Sonstige Feststellung
1=
(vorbehalten)
2=
Sendung ordnungsgemäß eingetroffen
3=
Sendung nicht eingetroffen
4=
Sendung verspätet eingetroffen
5=
Fehlmenge festgestellt
6=
Verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht ordnungsgemäß eingetroffen
7=
Sendung nicht in der Lagerbuchhaltung vermerkt
8=
Wirtschaftsbeteiligter konnte nicht kontaktiert werden
9=
Fehlende Angabe eines Wirtschaftsbeteiligten
10=
Mehrmenge festgestellt
11=
Falscher Verbrauchsteuer-Produktcode
12=
Falscher Code für den Bestimmungsort
13=
Abweichungen bestätigt
14=
Manuelle Erledigung empfohlen
15=
Unterbrechung empfohlen
16=
Unregelmäßigkeiten festgestellt
n..2
j Sonstige Art der Feststellung C

„R” bei „Sonstige Feststellung”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feststellung am Bestimmungsort in Feld 3i)

an..999
k Sonstige Art der Feststellung_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
l Ergänzende Erläuterungen O an..999
m Ergänzende Erläuterungen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
n Kontrollberichtnummer O

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung „Kontrollbericht” (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung „Beförderungsverlauf” / „Ergebnisse der Anfrage bezüglich eines Verlaufs” ist), die dieselbe wie die übermittelte Meldung hat. Wenn der in der übermittelten Meldung angegeben ist, stimmt er mit dem der betreffenden Meldung „Kontrollbericht” überein.

(Siehe ARC in Feld 3a)

an16
4 RÜCKMELDUNG O
a Feedback angefordert oder gegeben R

Mögliche Kennziffern:

0=
Kein Feedback angefordert
1=
Feedback angefordert
2=
Feedback gegeben
n1
b Folgemaßnahmen C

Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:

<Folgemaßnahmen>

an..999
c Folgemaßnahmen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
d Relevanz der vorgelegten Informationen C

Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:

<Folgemaßnahmen>

an..999
e Relevanz der Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
5 BELEGDOKUMENTE O 9x
a Kurzbeschreibung Belegdokument C

„R” , wenn „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art Belegdokument in Feld 5f)

an..999
b Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
c Referenz Belegdokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a und Bild Dokument in Feld 5e)

an..999
d Referenz Belegdokument_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
e Bild Dokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5 a und Referenz Belegdokument in Feld 5c)

f Art Belegdokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a, Referenz Belegdokument in Feld 5c und Bild Dokument in Feld 5e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II) n..4

Tabelle 11

(gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11)

Kontrollbericht

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Meldungsart R

Mögliche Kennziffern:

1=
Validiertes Dokument
n1
b Datum und Uhrzeit der Validierung des Kontrollberichts C

„R” nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

Datum Uhrzeit
2 KONTROLLBERICHT KOPFDATEN R
a Kontrollberichtnummer R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II) an16
2.1 KONTROLLSTELLE R
a Schlüsselnummer der Kontrollstelle O (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
b Code Mitgliedstaat C

Für 2.1 b, c, d, e, f und g:

„R” außer bei ; diese ist „O” , wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
c Bezeichnung der Kontrollstelle C an..35
d Straße C an..65
e Hausnummer C an..11
f Postleitzahl C an..10
g Ort C an..50
h Telefonnummer C

Für 2.1 h, i und j:

Wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist, muss mindestens eines der drei folgenden Attribute vorhanden sein:

<E-Mail-Adresse>

sonst ist keines der drei Attribute anwendbar

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

an..35
i Faxnummer C an..35
j E-Mail-Adresse C an..70
k NAD_LNG C „R” , wenn das/die betreffende(n) freie(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
3 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD C Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder muss vorhanden sein
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
4 SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT C Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder muss vorhanden sein
a Art SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT R

Mögliche Kennziffern:

0=
Sonstiges
2=
SAAD
n1
b Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument C

„R” , wenn „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

an…350
c Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. n2
d Nummer des sonstigen Begleitdokuments R an…350
e Datum des sonstigen Begleitdokuments R Datum
f Bild des sonstigen Begleitdokuments O
g Abgangsmitgliedstaat R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
h Bestimmungsmitgliedstaat R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
4.1 AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON O 9x
a Verbrauchsteuernummer C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) im Datensatz oder im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
b Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige nationale Nummer an16
c Name C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

an..182
d Person (Art) O

Mögliche Kennziffern:

1=
Versender
2=
Empfänger
3=
Fiskalischer Vertreter
4=
Verkäufer
5=
Haftende Person
6=
Kunde (Privatperson)
n..2
e Code Mitgliedstaat C

„R” , wenn vorliegt UND und <Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) a2
f Straße O an..65
g Hausnummer O an..11
h Postleitzahl O an..10
i Ort O an..50
j NAD_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
k Telefonnummer O an..35
m E-Mail-Adresse O an..70
4.2 WARENPOSITION O 999x
a Warenbeschreibung O an..55
b KN-Code C

„R” , wenn in der Datengruppe nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n8
c Handelsbezeichnung der Waren O an..999
d Zusatzcode O an..35
e Menge C

„R” , wenn in der Datengruppe nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
f Code für die Maßeinheit C

„R” , wenn in der Datengruppe nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) n..2
g Bruttogewicht O

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2
h Nettogewicht O

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2
4.3 BEFÖRDERUNGSMITTEL C

„R” , wenn in der Datengruppe nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

a Name R an..182
b Straße R an..65
c Hausnummer O an..11
d Beförderungsland R Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode „GR” . a2
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g Code Beförderungsart R Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. n..2
h ACO_Ergänzende Informationen C

„R” , wenn <BEFÖRDERUNGSMITTEL Beförderungsart> „Sonstige”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 4.3g)

an..999
i ACO_Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
j Registrierung R an..35
k Registrierungsland R Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode „GR” . a2
5 KONTROLLBERICHT R
a Datum der Kontrolle R Datum
b Ort der Kontrolle R an..350
c Ort der Kontrolle_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
d Art der Kontrolle R

Mögliche Kennziffern:

1=
Physische Kontrolle
2=
Belegkontrolle
n1
e Grund für die Kontrolle R

Mögliche Kennziffern:

0=
Sonstiger Grund
1=
Stichprobenkontrolle
2=
Ereignis gemeldet
3=
Anfrage zwecks Unterstützung erhalten
4=
Anfrage einer anderen Dienststelle
5=
Warnhinweis erhalten
n1
f Ergänzende Referenz zur Herkunft O an..350
g Ergänzende Referenz zur Herkunft_LNG C

„R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
h Kontrollbeamter R an..350
i Kontrollbeamter_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
j Gesamtergebnis der Kontrolle R

Mögliche Kennziffern:

1=
Zufriedenstellend
2=
Geringfügige Abweichungen festgestellt
3=
Unterbrechung empfohlen
4=
Anwendung des Artikels 10 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates beabsichtigt
5=
Zulässiger Verlust nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates festgestellt
n1
k Kontrolle bei der Ankunft erforderlich R

Mögliche Kennziffern:

0=
nein oder falsch
1=
ja oder richtig
n1
l Flagge R

Mögliche Kennziffern:

0=
nein oder falsch
1=
ja oder richtig
n1
m Anmerkungen O an..350
n Anmerkungen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
5.1 DURCHGEFÜHRTE KONTROLLMAßNAHMEN R 99x
a Durchgeführte Kontrollmaßnahmen R

Mögliche Kennziffern:

0=
Sonstige Kontrollmaßnahmen
1=
Packstücke gezählt
2=
Entladen
3=
Packstücke zu Kontrollzwecken geöffnet
4=
Ausdruck des e-VD/Begleitdokumente mit Vermerken
5=
Zählung
6=
Probenahme
7=
Kontrolle anhand der Belege
8=
Waren gewogen/gemessen
9=
Stichprobenartige Prüfungen
10=
Kontrolle der Anschreibungen
11=
Vergleich der mit dem e-VD vorgelegten Dokumente
n..2
b Sonstige Kontrollmaßnahmen C

„R” bei <Durchgeführte Kontrollmaßnahmen> „0”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Durchgeführte Kontrollmaßnahmen in Feld 5.1a)

an..350
c Sonstige Kontrollmaßnahmen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
5.2 NACHWEISE C

„R” bei „2”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Grund für die Kontrolle in Feld 5e)

9x
a Ausstellende Behörde O an..35
b Ausstellende Behörde_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
c Code für die Nachweisart R (Siehe Codeliste 6 in Anhang II) n..2
d Ergänzung zur Nachweisart C

„R” bei „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 5.2c)

an..350
e Ergänzung zur Nachweisart_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
f Referenz des Nachweises O an..350
g Referenz des Nachweises_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
h Bild des Nachweises O
5.3 GRUND DER BEANSTANDUNG O 9x
a Code für den Grund der Beanstandung R (Siehe Codeliste 12 in Anhang II) n..2
b Ergänzende Informationen C

„R” bei „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 5.3 a)

an..350
c Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
5.4 BEFÖRDERUNGSDETAILS O 99x
a Code Beförderungsmittel/Container R (Siehe Codeliste 7 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) n..2
b Kennzeichen Beförderungsmittel/Container C

„R” , wenn nicht „Festinstallierte Transporteinrichtungen” ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 5.4a)

an..35
c Kennzeichen des Verschlusses O an..35
d Informationen zum Verschluss O an..350
e Informationen zum Verschluss_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
f Ergänzende Informationen O an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
5.5 KONTROLLBERICHT Hauptteil O 99x
a Positionsnummer C

„R” , wenn die Datengruppe <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Dieser Wert bezieht sich auf des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3
b Warenbeschreibung C

„O” , wenn die Datengruppe vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..55
c KN-Code C

„R” , wenn die Datengruppe vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n8
d Zusatzcode C

„O” , wenn die Datengruppe vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..35
e Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge O

Mögliche Kennziffern:

S=
Fehlmenge
E=
Mehrmenge
a1
f Festgestellte Fehl-/Mehrmenge C

„R” , wenn verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 5.5e)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
g Anmerkungen O an..350
h Anmerkungen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
5.5.1 GRUND DER BEANSTANDUNG O 9x
a Code für den Grund der Beanstandung R (Siehe Codeliste 12 in Anhang II) n..2
b Ergänzende Informationen C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 5.5.1a)

an..350
c Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2

Tabelle 12

(gemäß Artikel 14)

Ereignisbericht

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Meldungsart R

Mögliche Kennziffern:

1=
Erstantrag
3=
Validiertes Dokument
n1
b Datum und Uhrzeit der Validierung des Ereignisberichts C

„R” nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

Datum Uhrzeit
2 EREIGNISBERICHT KOPFDATEN R
a Ereignisberichtnummer C

„R” bei „3”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II) an16
b Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts C

„R” , wenn „1” oder „3” und der Einleitungsmitgliedstaat nicht mit dem Ereignismitgliedstaat identisch ist

„O” , wenn „1” oder „3” und der Einleitungsmitgliedstaat der Ereignismitgliedstaat ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

Das Format von ist:

2 Buchstaben: Kennung des Mitgliedstaats, der den Ereignisbericht einleitet

gefolgt von einem auf nationaler Ebene vergebenen einmaligen Code

an..35
c ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
d Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
3 SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT C Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder muss vorhanden sein
a Art SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT R

Mögliche Kennziffern:

0=
Sonstiges
2=
SAAD
n1
b Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument C

„R” , wenn „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

an..350
c Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

a2
d Nummer des sonstigen Begleitdokuments R an..350
e Datum des sonstigen Begleitdokuments R Datum
f Bild des sonstigen Begleitdokuments O
g Abgangsmitgliedstaat R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
h Bestimmungsmitgliedstaat R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
3.1 AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON O 9x
a Verbrauchsteuernummer C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) im Datensatz oder im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
b Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige nationale Nummer an16
c Name C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

an..182
d Person (Art) O

Mögliche Kennziffern:

1=
Versender
2=
Empfänger
3=
Fiskalischer Vertreter
4=
Verkäufer
5=
Haftende Person
6=
Kunde (Privatperson)
n..2
e Code Mitgliedstaat C

„R” , wenn vorliegt UND und <Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) a2
f Straße O an..65
g Hausnummer O an..11
h Postleitzahl O an..10
j NAD_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
k Telefonnummer O an..35
l Faxnummer O an..35
m E-Mail-Adresse O an..70
3.2 WARENPOSITION O 999x
a Warenbeschreibung O an..55
b KN-Code C

„R” , wenn in der Datengruppe nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig (Siehe Felder 3 und 3f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n8
c Handelsbezeichnung der Waren O an..999
d Zusatzcode O an..35
e Menge C

„R” , wenn in der Datengruppe nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 3 und 3f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
f Code für die Maßeinheit C

„R” , wenn in der Datengruppe nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 3 und 3f)

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) n..2
g Bruttogewicht O

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2
h Nettogewicht O

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2
3.3 BEFÖRDERUNGSMITTEL C

„R” , wenn in der Datengruppe nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 3 und 3f)

a Name R an..182
b Straße R an..65
c Hausnummer O an..11
d Beförderungsland R Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode „GR” . a2
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g Code Beförderungsart R Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. n..2
h ACO_Ergänzende Informationen C

„R” bei <BEFÖRDERUNGSMITTEL Code Beförderungsart> „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 3.3g)

an..999
i ACO_Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
j Registrierung R an..35
k Registrierungsland R Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode „GR” . a2
4 EREIGNISBERICHT R
a Datum des Ereignisses R Datum
b Ort des Ereignisses R an..350
c Ort des Ereignisses_LNG C

„R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
d Verbrauchsteuerbeamter O an..35
e Den Vorgang meldende Person R an..35
f Den Vorgang meldende Person — Code R (Siehe Codeliste 10 in Anhang II) n..2
g Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Den Vorgang meldende Person — Code in Feld 4f)

an..350
h Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
i Änderung des Veranlassers der Beförderung O

Mögliche Kennziffern:

1=
Versender
2=
Empfänger
3=
Eigentümer der Waren
4=
Sonstiger
n1
j Anmerkungen O an..350
k Anmerkungen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
5 NACHWEIS EINES EREIGNISSES O 9x
a Ausstellende Behörde O an..35
b Ausstellende Behörde_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
c Code für die Nachweisart R (Siehe Codeliste 6 in Anhang II) n..2
d Ergänzung zur Nachweisart C

„R” bei „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 5c)

an..350
e Ergänzung zur Nachweisart_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. 2
f Referenz des Nachweises R an..350
g Referenz des Nachweises_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
h Bild des Nachweises O
6 NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG C

Gilt nicht, wenn <Änderung bei der Veranlassung der Beförderung> „1” oder „2” ist oder nicht verwendet wird

„R” in anderen Fällen

(Siehe Änderung bei der Veranlassung der Beförderung in Feld 4i)

a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
7 NEUER BEFÖRDERER O
a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
8 BEFÖRDERUNGSDETAILS O 99x
a Code Beförderungsmittel/Container R (Siehe Codeliste 7 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) n..2
b Kennzeichen Beförderungsmittel/Container C

Gilt nicht, wenn „Festinstallierte Transporteinrichtungen” ist

„R” in anderen Fällen

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 8a)

an..35
c Kennzeichen des Verschlusses O an..35
d Informationen zum Verschluss O an..350
e Informationen zum Verschluss_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
f Ergänzende Informationen O an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
9 EREIGNISBERICHT Hauptteil C

„O” , wenn oder oder <BEFÖRDERUNGSDETAILS> verwendet wird

„R” in anderen Fällen

(Siehe NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG in 6, NEUER BEFÖRDERER in 7 und BEFÖRDERUNGSDETAILS in 8)

99x
a Code Ereignisart R (Siehe Codeliste 14 in Anhang II) n..2
b Zugehörige Informationen C

„R” bei „0”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Code Ereignisart in Feld 9a)

an..350
c Zugehörige Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
d Positionsnummer C

„R” , wenn die Datengruppe <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Dieser Wert bezieht sich auf des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3
e Warenbeschreibung C

„O” , wenn die Datengruppe vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..55
f KN-Code C

„R” , wenn die Datengruppe vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n8
g Zusatzcode C

„O” , wenn die Datengruppe vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..35
h Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge C

Für 9h und 9i:

„R” , wenn oder oder <KN-Code> oder verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(siehe Positionsnummer in Feld 9d, Warenbeschreibung in Feld 9e, KN-Code in Feld 9f und Zusatzcode in Feld 9g)

Mögliche Kennziffern:

S=
Fehlmenge
E=
Mehrmenge
a1
i Festgestellte Fehl-/Mehrmenge C Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3

Tabelle 14

(gemäß Artikel 13)

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Datum und Uhrzeit der Validierung des Warnhinweises oder der Ablehnung C

„R” , wenn das betreffende Feld validiert ist

Gilt nicht anderweitig

Datum Uhrzeit
2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD R
a ARC R

Anzugeben ist der ARC des e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
3 EMPFÄNGER C „R” , ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8
a Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C

„R” bei :

„Bestimmungsort — Steuerlager”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall”

„Bestimmungsort — Direktlieferung”

„O” bei „Bestimmungsort — Ausfuhr”

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben: an..16
Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1 -
„Bestimmungsort — Steuerlager”
Verbrauchsteuernummer (1) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (2)
2 -
„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger”
Verbrauchsteuernummer (3) Sonstige Kennung (4)
3 -
„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall”
Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (5) Sonstige Kennung (6)
4 -
„Bestimmungsort — Direktlieferung”
Verbrauchsteuernummer (7) (Nicht zutreffend)
5 -
Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger
(Nicht zutreffend) Sonstige Kennung (8)
6 -
Bestimmungsort — Ausfuhr
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe existiert nicht)
8 -
Bestimmungsort unbekannt
(Nicht zutreffend) (Nicht zutreffend)
(1)
für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber” . Bestehende Kennung im Datensatz .
(2)
Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz .
(3)
für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .
(4)
Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
(5)
Bestehende Kennung im Datensatz <EINZELERMÄCHTIGUNG>.
(6)
Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
(7)
für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber” oder „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .
(8)
Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)
b EORI-Nummer C

„O” bei „Bestimmungsort — Ausfuhr”

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. an..17
c Name R an..182
d Straße R an..65
e Hausnummer O an..11
f Postleitzahl R an..10
g Ort R an..50
h NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
4 ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger R
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
5 WARNHINWEIS R
a Datum des Warnhinweises R Datum
b Kennzeichen „e-VD abgelehnt” R Der Boole’sche Operator hat Zahlenformat: „0” oder „1” ( „0” = nein oder falsch, „1” = ja oder richtig) n1
6 Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD — GRÜNDE C

„R” , wenn richtig ist

„O” in anderen Fällen

9x
a Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II) n..2
b Ergänzende Informationen C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe in Feld 6a)

an..350
c Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2

Tabelle 15

(gemäß Artikel 6a)

Ersuchen um manuelle Erledigung

A B C D E F G
1 ATTRIBUT R
a ARC R

Anzugeben ist der ARC des e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21
b Ordnungsnummer R Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD. n..2
c Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung R (Siehe Codeliste 16 in Anhang II) n1
d Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

an..999
e Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung_LNG C

„R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
2 BELEGDOKUMENTE O 9x
a Kurzbeschreibung Belegdokument C

„R” , wenn „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

an..999
b Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
c Referenz Belegdokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

(Siehe Bild Dokument in Feld 2e und Art Belegdokument in Feld 2f)

an..999
d Referenz Belegdokument_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
e Bild Dokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Art Belegdokument in Feld 2f)

f Art Belegdokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

(siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Bild Dokument in Feld 2e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II) n..4
3 MANUELLE ERLEDIGUNG Hauptteil O 999X
a Positionsnummer R

Dieser Wert bezieht sich auf des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..3
b Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge O

Mögliche Kennziffern:

S=
Fehlmenge
E=
Mehrmenge
a1
c Festgestellte Fehl-/Mehrmenge C

„R” , wenn verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 3b)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
d Verbrauchsteuer-Produktcode O (Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an4
e Zurückgewiesene Menge O Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
f Ergänzende Informationen O an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2

Tabelle 16

(gemäß Artikel 14a)

Antwort „manuelle Erledigung”

A B C D E F G
1 ATTRIBUT R
a ARC R

Anzugeben ist der ARC des e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21
b Ordnungsnummer R Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD. n..2
c Ankunftsdatum verbrauchsteuerpflichtige Waren O Datum, an dem die Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG endet Datum
d Empfangsergebnis O

Mögliche Kennziffern:

1=
Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung
2=
Empfang der Waren erfolgt trotz Beanstandung
3=
Empfang der Waren verweigert
4=
Empfang der Waren teilweise verweigert
21=
Ausgang der Waren erfolgt, keine Beanstandung
22=
Ausgang der Waren erfolgt trotz Beanstandung
23=
Ausgang verweigert
n..2
e Ergänzende Informationen O an..350
f Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
g Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung R (Siehe Codeliste 16 in Anhang II) n1
h Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

an..999
i Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung_LNG C

„R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
j Ersuchen um manuelle Erledigung angenommen R Der Boole’sche Operator hat Zahlenformat: „0” oder „1” ( „0” = nein oder falsch, „1” = ja oder richtig) n1
k Code für Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung C

„R” bei „0”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 17 in Anhang II) n1
l Ergänzung zu den Gründen für die Ablehnung der manuellen Erledigung C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

an..999
m Ergänzung zu den Gründen für Ablehnung der manuellen Erledigung_LNG C

„R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
2 BELEGDOKUMENTE O 9x
a Kurzbeschreibung Belegdokument C

„R” , wenn „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

an..999
b Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG C

„R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
c Referenz Belegdokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

(Siehe Bild Dokument in Feld 2e und Art Belegdokument in Feld 2f)

an..999
d Referenz Belegdokument_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
e Bild Dokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Art Belegdokument in Feld 2f)

f Art Belegdokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

(siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Bild Dokument in Feld 2e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II) n..4
3 MANUELLE ERLEDIGUNG Hauptteil O 999X
a Positionsnummer R

Dieser Wert bezieht sich auf des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..3
b Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge O

Mögliche Kennziffern:

S=
Fehlmenge
E=
Mehrmenge
a1
c Festgestellte Fehl-/Mehrmenge C

„R” , wenn verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 3b)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
d Verbrauchsteuer-Produktcode O (Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an4
e Zurückgewiesene Menge O Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
f Ergänzende Informationen O an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2

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