Artikel 11 VO (EU) 2019/2236

Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Sprotte

Die autonome Unionsquote für Sprotte (Sprattus sprattus), die Aufteilung dieser Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.

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