Artikel 11 VO (EU) 2019/2236
Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Sprotte
Die autonome Unionsquote für Sprotte (Sprattus sprattus), die Aufteilung dieser Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.
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