Artikel 10 VO (EU) 2019/2236

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge und über den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang II der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes und Codes der Fischereiaufwandsgruppe.

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