Artikel 9 VO (EU) 2019/2236
Grundfischbestände
(1) Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Grundfischbestände im Adriatischen Meer für das Jahr 2020 ist in Anhang II festgesetzt.
(2) Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
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