Artikel 6 VO (EU) 2019/2236
Grundfischbestände
(1) Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer für das Jahr 2020 ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(2) Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.