Artikel 6 VO (EU) 2019/2236

Grundfischbestände

(1) Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer für das Jahr 2020 ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022.

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