Artikel 7 VO (EU) 2019/2236
Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten erfassen und übermitteln die Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022.
Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß diesem Artikel verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Codes der Fischereiaufwandsgruppe.
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