ANHANG II VO (EU) 2019/2236

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten für Bestände oder Aufwandsgruppen und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei den Bezugnahmen auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete ( „geographical subareas” , GSAs) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung
Engraulis encrasicolus ANE Sardelle
Merluccius merluccius HKE Europäischer Seehecht
Mullus barbatus MUT Rote Meerbarbe
Nephrops norvegicus NEP Kaisergranat
Parapenaeus longirostris DPS Rosa Geißelgarnele
Sardina pilchardus PIL Sardine
Solea solea SOL Seezunge

1.
Kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18

Die Tabelle in diesem Abschnitt enthält die Höchstfangmengen in Tonnen Lebendgewicht.

Arten: Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)

Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18

(SP1/GF1718)

Union 101711(1)(2)Höchstmenge der Fänge
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
TACentfälltArtikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

2.
Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18

Die Tabelle in diesem Abschnitt enthält den höchstzulässigen Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen.
Art des FanggerätsBeständeMitgliedstaat

Fischereiaufwand (Fangtage)

Jahr 2020

Code der Fischereiaufwandsgruppe
Scherbrettnetze (OTB)Europäischer Seehecht, Rosa Geißelgarnele, Kaisergranat, Meerbarbe

Italien,

GSAs 17-18

108349EFF/MED3_OTB

Kroatien,

GSAs 17-18

39257EFF/MED3_OTB

Slowenien,

GSA 17

(*)EFF/MED3_OTB
Baumkurren (TBB)Seezunge

Italien,

GSA 17

8663EFF/MED3_TBB

Fußnote(n):

(1)

Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.

(2)

Begrenzt auf Kroatien, Italien und Slowenien.

(*)

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Sloweniens, die im GSA 17 OTB-Fanggerät einsetzen, dürfen die Aufwandsbeschränkung von 3000 Fangtagen pro Jahr nicht überschreiten.

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