Artikel 10 VO (EU) 2019/2238
Ausnahmen wegen Geringfügigkeit
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:
- a)
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in der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie des ICES-Untergebiets 4 Spiegel- und Kiemennetze (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) einsetzen:
eine Menge Seezunge unterhalb und oberhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt;
- b)
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in der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgestattet sind:
eine Menge Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt;
- c)
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in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm ausgestattet sind:
eine kombinierte Menge Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs und Seehecht unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 4 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling, Tiefseegarnele, Kabeljau, Seelachs und Seehecht nicht übersteigt;
- d)
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in der Fischerei auf Tiefseegarnele durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT) mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm ausgestattet sind und deren Fischauslass nicht blockiert sein darf:
eine kombinierte Menge Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Scholle, Seelachs, Hering, Stintdorsch, Goldlachs und Blauer Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 5 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs, Scholle, Tiefseegarnele, Seehecht, Stintdorsch, Goldlachs, Hering und Blauem Wittling nicht übersteigt;
- e)
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in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 4c Grundschleppnetze oder Waden (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) einsetzen:
eine kombinierte Menge Wittling und Kabeljau (Gadus morhua) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 2020 und 2021 5 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Wittling und Kabeljau nicht übersteigt; Kabeljau darf nur bis zu einer Obergrenze von 2 % dieser jährlichen Gesamtfangmengen zurückgeworfen werden;
- f)
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in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4a und 4b Grundschleppnetze oder Waden (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) einsetzen:
eine kombinierte Menge Wittling und Kabeljau (Gadus morhua) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 2020 6 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Wittling und Kabeljau nicht übersteigt; Kabeljau darf nur bis zu einer Obergrenze von 2 % dieser jährlichen Gesamtfangmengen zurückgeworfen werden;
die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020;
- g)
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in der Fischerei durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt ausgestattet sind, oder Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen:
eine Menge von Wittling unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Seelachs, Seezunge, Scholle und Seehecht;
- h)
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in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen:
eine Menge Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Scholle und Seezunge nicht übersteigt.
die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020;
- i)
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in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm einsetzen, die mit einem SepNep ausgestattet sind:
eine Menge Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Seelachs, Scholle, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Tiefseegarnele, Seezunge und Kaisergranat nicht übersteigt;
- j)
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in der Fischerei auf Nordseegarnele durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4b und 4c Baumkurren einsetzen:
eine Menge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die im Jahr 2020 7 % der jährlichen Gesamtfangmengen aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in diesen Fischereien und im Jahr 2021 6 % dieser Mengen nicht übersteigt;
- k)
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in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm (TR2, BT2) im ICES-Untergebiet 4:
eine Menge Stöcker (Trachurus spp.)‚ die im Jahr 2020 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker in dieser Fischerei und im Jahr 2021 6 % dieser Menge nicht übersteigt;
die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020;
- l)
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in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm im ICES-Untergebiet 4:
eine Menge Makrele (Scomber scombrus)‚ die im Jahr 2020 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele in dieser Fischerei und im Jahr 2021 6 % dieser Menge nicht übersteigt;
die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020;
- m)
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in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Schleppnetzen (OTB, OTM, OTT, PTB, PTM, SDN, SPR, SSC, TB, TBN) mit Maschenöffnungen von mehr als 80 mm in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 und in der Fischerei auf Tiefseegarnele mit Fanggeräten mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm oder einer gleichwertigen Selektionsvorrichtung und einer Fischrückhaltevorrichtung mit Maschenöffnungen von mehr als 35 mm im ICES-Untergebiet 3a und mehr als 32 mm in der ICES-Division 4:
eine kombinierte Menge von Sprotte, Sandaal, Stintdorsch und Blauem Wittling, die 1 % der jährlichen Gesamtfangmengen in gemischten Fischereien auf Grundfischarten und in der Fischerei auf Tiefseegarnele nicht übersteigt;
die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020;
- n)
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in der Grundfischerei auf Seehecht durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 4 Langleinen (LLS) einsetzen:
eine Menge Leng (Molva molva) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Grundfischerei nicht übersteigt;
die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020;
- o)
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in der Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die beim Fang von Leng in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Grundschleppnetze (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen:
eine Menge Leng unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Fischerei nicht übersteigt.
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