Artikel 9 VO (EU) 2019/2238
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a und 3a und ICES-Untergebiet 4) für Fänge von Rochen, die mit beliebigem Fanggerät getätigt werden.
(2) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.
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