Artikel 8 VO (EU) 2019/2238
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 für Fänge von Steinbutt (Scophthalmus maximus), die mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung im Steert von mehr als 80 mm (TBB) getätigt werden.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangenen Steinbutts werden unverzüglich freigesetzt.
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