Artikel 10 VO (EU) 2019/2240
Datenverbreitung
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) im Rahmen des in Anhang III Nummer 2 dieser Verordnung beschriebenen vierteljährlichen Genauigkeitsberichts zwei Zuverlässigkeitsgrenzen mit. Die Kommission (Eurostat) berücksichtigt diese Zuverlässigkeitsgrenzen bei der Datenverbreitung.
(2) Damit zurückgerechnete bruchlose Zeitreihen der Hauptindikatoren ab dem ersten Quartal 2009 erstellt werden können, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Dezember 2021
- a)
- entweder Korrekturfaktoren, die auf die zurückliegenden Daten für jeden in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Indikator anzuwenden sind,
- b)
- oder die vollständigen Zeitreihen für den Zeitraum vom ersten Quartal 2009 bis zum vierten Quartal 2020 für jeden in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Indikator.
(3) Die Indikatoren, für die zurückgerechnete bruchlose Zeitreihen erforderlich sind, sind die Erwerbstätigen- und Arbeitslosenwerte in Tausend, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und den Altersgruppen 15-24, 25-64 sowie 65 Jahre und älter und — nur in Bezug auf Beschäftigung — nach der Altersgruppe 20-64.
(4) Korrekturfaktoren für die Rückrechnung, vollständige bruchlose Zeitreihen und relevante Metadaten für zurückgerechnete bruchlose Zeitreihen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgeschrieben sind, werden anhand des von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Formats übermittelt.
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