Artikel 9 VO (EU) 2019/2240

Gemeinsame Standards für die Bearbeitung, Imputation, Gewichtung und Schätzung

(1) Verwaltungs- oder Registerdaten, Ergebnisse früherer Befragungen und Ergebnisse aus Befragungen einer anderen Person dürfen nicht dazu verwendet werden, Angaben zu den in Anhang I dieser Verordnung genannten Variablen WKSTAT, ABSREAS, JATTACH, SEEKWORK, ACTMETNE und AVAILBLE zu ersetzen oder zu imputieren. Für bestimmte Personengruppen können, wie in Anhang II dieser Verordnung festgelegt, vereinfachte Regeln angewandt werden.

(2) Wenn Angaben zu anderen Variablen fehlen, ungültig oder inkohärent sind, können gegebenenfalls Methoden der statistischen Imputation angewandt werden, ausgenommen bei der in Anhang I dieser Verordnung genannten Variable INCGROSS, bei der bei einem Non-Response-Wert von mehr als 5 % stets eine statistische Imputation vorzunehmen ist.

(3) Als Bezugsgesamtheit für die Gewichtung gilt die (tatsächliche oder geschätzte) Bevölkerung, die gewöhnlich in Privathaushalten lebt.

(4) Die Gewichtungsfaktoren für Schätzungen auf individueller Ebene auf der Grundlage vierteljährlicher, jährlicher und zweijährlicher Variablen erfüllen folgende Anforderungen:

a)
Die Gewichtungsfaktoren werden unter Berücksichtigung der Auswahlwahrscheinlichkeit und der externen Daten über die Verteilung der Grundgesamtheit im Hinblick auf Geschlecht, Altersgruppen und Regionen (NUTS-2-Ebene) berechnet. Standardmäßig umfassen Altersgruppen jeweils fünf Jahre. Allerdings sind angesichts der Stichprobengröße sowie der Qualität und Verfügbarkeit der externen Daten Aggregationen, die mehr als eine fünf Jahre umfassende Altersgruppe beinhalten, nur in dem erforderlichen Umfang zulässig;
b)
Konsistenz wird gewährleistet zwischen den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben für jährliche und zweijährliche Strukturvariablen und den Jahresdurchschnitten der vollständigen Stichproben in Bezug auf Erwerbstätigkeit, Erwerbslosigkeit und Personen, die nicht Teil der Erwerbsbevölkerung sind, nach Geschlecht und für die Altersgruppen 25-34, 35-44 und 45-54 Jahre. Für die Personengruppen im Alter von 15 bis 24 Jahren, 55 bis 64 Jahren sowie 65 Jahre und älter wird eine möglichst hohe Konsistenz angestrebt.

(5) Die Gewichtungsfaktoren für Schätzungen auf Haushaltsebene, für die das durchschnittliche Gewicht der Haushaltsmitglieder herangezogen wird, und für nach spezifischen Haushaltsmerkmalen vorgenommene Schätzungen auf individueller Ebene erfüllen folgende Anforderungen:

a)
Die Gewichtungsfaktoren werden unter Berücksichtigung der Auswahlwahrscheinlichkeit und der Daten über die Verteilung der privaten Haushalte der Grundgesamtheit, d. h. der (tatsächlichen oder geschätzten) Zahl der Haushalte und der (tatsächlichen oder geschätzten) Haushaltsgröße (Haushaltsebene), und der Verteilung der Grundgesamtheit im Hinblick auf Geschlecht und zumindest auf die Altersgruppen 0-14 Jahre sowie 15 Jahre und älter (individuelle Ebene) berechnet. Die Schätzungen der Zahl und der Größe der Haushalte basieren auf den besten verfügbaren Quellen und Konzepten.
b)
Konsistenz wird gewährleistet zwischen den jährlichen Gesamtwerten der vollständigen Stichprobe oder der Teilstichproben und den Jahresdurchschnitten der vollständigen Stichproben unter Heranziehung der in Absatz 4 festgelegten Gewichtungsfaktoren in Bezug auf Erwerbstätigkeit, Erwerbslosigkeit und Personen, die nicht Teil der Erwerbsbevölkerung sind, nach Geschlecht und für die Altersgruppen 25-34, 35-44 und 45-54 Jahre. Für die Personengruppen im Alter von 15 bis 24 Jahren, 55 bis 64 Jahren sowie 65 Jahre und älter wird eine möglichst hohe Konsistenz angestrebt.

(6) Die Gewichtungsfaktoren für Schätzungen auf individueller Ebene auf der Grundlage achtjährlicher Variablen/Variablen für Ad-hoc-Themen erfüllen folgende Anforderungen:

a)
Die Gewichtungsfaktoren werden unter Berücksichtigung der Auswahlwahrscheinlichkeit und der Daten über die Verteilung der Grundgesamtheit im Hinblick auf Geschlecht und die in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung definierten Altersgruppen der Zielgrundgesamtheit für achtjährliche Variablen berechnet. Standardmäßig umfassen Altersgruppen jeweils fünf Jahre. Allerdings sind angesichts der Stichprobengröße sowie der Qualität und Verfügbarkeit der Daten Aggregationen, die mehr als eine fünf Jahre umfassende Altersgruppe beinhalten, nur in dem erforderlichen Umfang zulässig;
b)
Konsistenz wird gewährleistet zwischen den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben unter Heranziehung der achtjährlichen Gewichtungsfaktoren und den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben oder — falls nicht zutreffend — den Jahresdurchschnitten der vollständigen Stichprobe unter Heranziehung der in Absatz 4 genannten Gewichtungsfaktoren auf individueller Ebene in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung definierte achtjährliche Zielgesamtheit sowie in Bezug auf Erwerbstätige, Erwerbslose und Personen, die nicht Teil der Erwerbsbevölkerung sind, nach Geschlecht.
c)
Die Anforderungen gelten entsprechend für Ad-hoc-Themen und deren Zielgesamtheiten.

(7) Die in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben zu den Variablen WKSTAT, ABSREAS, JATTACH, SEEKWORK, ACTMETNE und AVAILBLE werden bei der Gewichtung nicht herangezogen.

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