Artikel 2 VO (EU) 2019/2240

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Hauptvariable” eine Variable mit vierteljährlicher Periodizität;
2.
„Strukturvariable” eine jährliche, zweijährliche, achtjährliche Variable oder eine Variable, die zu einem Ad-hoc-Thema erhoben wird;
3.
„Mindestsatz an Variablen” die für alle Haushaltsmitglieder zu erhebenden Variablen, die Analysen sowohl auf der Ebene der Haushalte als auch auf individueller Ebene ermöglichen und nach den spezifischen Haushaltsmerkmalen aufgeschlüsselt sind;
4.
„Rotationsplan der Stichprobe” die Aufteilung der gesamten Stichprobe in nach Größe und Design ähnlichen Teilstichproben von Beobachtungseinheiten, aus der hervorgehen soll, wie viele Male und für exakt welche Bezugsquartale des Jahres eine Beobachtungseinheit in der Erhebung Informationen bereitstellt;
5.
„Welle” die Teilstichprobe von Beobachtungseinheiten, die zum selben n-ten Mal gemäß dem Rotationsplan in einem Bezugsquartal befragt werden sollen;
6.
„einheitliche Stichprobenverteilung der jährlichen Stichprobe” in Bezug auf alle Bezugsquartale des Jahres den Umstand, dass jede vierteljährliche Stichprobe die gesamte jährliche Stichprobe, geteilt durch vier, darstellt;
7.
„einheitliche Stichprobenverteilung der vierteljährlichen Stichprobe” in Bezug auf alle Bezugswochen des Quartals den Umstand, dass jede wöchentliche Stichprobe die gesamte vierteljährliche Stichprobe, geteilt durch die Anzahl der Wochen des Quartals, darstellt; die akzeptable Abweichung gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 gilt für beide Arten der Verteilung;
8.
„Stichprobe unabhängiger Beobachtungen” eine Stichprobe, bei der jede Beobachtungseinheit entsprechend dem Stichprobenplan nur einmal auftritt;
9.
„Zuverlässigkeitsgrenzen” geschätzte Größen von Gruppen von Grundgesamtheiten‚ unterhalb deren die Zahlen zu unterdrücken oder mit einem Warnhinweis zu veröffentlichen sind;
10.
„Erwerbstätige” Personen im Alter von 15 bis 89 Jahren (in vollendeten Jahren am Ende der Bezugswoche), die in der Bezugswoche unter eine der folgenden Kategorien fielen:

a)
Personen, die in der Bezugswoche mindestens 1 Stunde gegen Entgelt oder zur Erzielung eines Gewinns arbeiteten, einschließlich mithelfender Familienangehöriger(1);
b)
Personen mit einer Stelle oder einem Unternehmen, die während der Bezugswoche vorübergehend nicht gearbeitet haben, jedoch eine Bindung an den Arbeitsplatz hatten; dabei wird bei folgenden Gruppen von einer Bindung an den Arbeitsplatz ausgegangen:

Personen, die aufgrund von Urlaub, Arbeitszeitgestaltung, Krankheitsurlaub, Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub nicht gearbeitet haben;

Personen, die eine berufsbezogene Fortbildung absolvieren;

Personen in Elternurlaub, die entweder arbeitsplatzbezogene Einnahmen oder Leistungen beziehen und/oder einen Anspruch darauf haben oder deren Elternurlaub voraussichtlich 3 Monate oder weniger beträgt;

Saisonarbeitnehmer in der Nebensaison, soweit sie weiterhin regelmäßig Aufgaben und Pflichten für die Stelle beziehungsweise das Unternehmen, ausgenommen rechtliche oder administrative Verpflichtungen, erfüllen;

Personen, die aus anderen Gründen vorübergehend nicht arbeiten, wenn die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit 3 Monate oder weniger beträgt;

c)
Personen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellen, deren Hauptanteil zum Verkauf oder zum Tausch bestimmt ist.

Personen im Bereich der Eigenverwendung, ehrenamtliche Helfer, unbezahlte Praktikanten und Personen, die an anderen Formen der Arbeit beteiligt sind (6), werden auf der Grundlage dieser Tätigkeiten nicht zu den Personen in Beschäftigung gezählt;

11.
„erwerbslose Personen” Personen im Alter von 15 bis 74 Jahren (in vollendeten Jahren am Ende der Bezugswoche), die

a)
in der Bezugswoche im Sinne der Begriffsbestimmung in Absatz 10 keine Arbeitnehmer waren und
b)
aktuell für eine Arbeit verfügbar waren, d. h. vor Ablauf von 2 Wochen im Anschluss an die Bezugswoche für eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit verfügbar waren, und
c)
aktiv nach Arbeit suchten, d. h. entweder in dem mit der Bezugswoche endenden vierwöchigen Zeitraum auf der Suche nach einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit waren oder eine Tätigkeit gefunden haben, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 3 Monaten nach Ablauf der Bezugswoche aufgenommen wird.

Unter aktiver Arbeitssuche sind folgende Tätigkeiten zu verstehen:

Sichten von Stellenanzeigen,

Schaltung oder Beantwortung von Stellenanzeigen,

Platzierung oder Aktualisierung eines Lebenslaufs im Internet,

direkte Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern,

Nachfragen bei Freunden, Verwandten oder Bekannten,

Kontaktaufnahme mit einer öffentlichen Arbeitsverwaltung,

Kontaktaufnahme mit einer privaten Arbeitsvermittlung,

Test, Vorstellungsgespräch oder Prüfung im Rahmen eines Einstellungsverfahrens und

Vorbereitungen für die Gründung eines Unternehmens.

Saisonarbeitnehmer, die in der Bezugswoche nicht arbeiten (Nebensaison), jedoch von der Rückkehr an ihren saisonalen Arbeitsplatz ausgehen, sind in die Kategorie „Tätigkeit gefunden” einzuordnen.

12.
„Nichterwerbspersonen” Personen, die sich in einer der folgenden Kategorien befanden:

a)
jünger als 15 Jahre (in vollendeten Jahren am Ende der Bezugswoche),
b)
älter als 89 Jahre (in vollendeten Jahren am Ende der Bezugswoche) oder
c)
zwischen 15 und 89 Jahren alt (in vollendeten Jahren am Ende der Berichtswoche) und in der Bezugswoche nach den in den Absätzen 10 und 11 aufgeführten Definitionen von Erwerbstätigkeit und Erwerbslosigkeit weder erwerbstätig noch erwerbslos.

Fußnote(n):

(1)

In der von der 19. Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker (ICLS) am 11. Oktober 2013 verabschiedeten Entschließung über die Statistik der Arbeit, der Beschäftigung und der Unterauslastung des Arbeitskräftepotenzials (Resolution concerning statistics of work, employment and labour underutilisation) werden mithelfende Familienangehörige, Personen im Bereich der Eigenverwendung, ehrenamtliche Helfer, unbezahlte Praktikanten und Personen, die an anderen Formen der Arbeit beteiligt sind, definiert.

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