Artikel 3 VO (EU) 2019/2240
Beschreibung der Variablen
(1) Die Beschreibung und das technische Format der vierteljährlichen, jährlichen, zweijährlichen und achtjährlichen Variablen zum Einzelthema „Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen” sowie die Codierung, die für die Datenübermittlung und für die in den Mindestsatz aufzunehmenden Variablen zu verwenden ist, sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die Zahl der in einem bestimmten Jahr zu erhebenden achtjährlichen Variablen beträgt nicht mehr als 11, außer im Fall:
- a)
- des Einzelthemas „Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung” , bei dem die Zahl der Variablen in einem bestimmten Jahr nicht mehr als 10 beträgt, und
- b)
- der Einzelthemen „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt” und „Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung” , bei denen die kombinierte Zahl der achtjährlichen Variablen in einem bestimmten Jahr nicht mehr als sieben beträgt.
(3) Die Zahl der zu erhebenden Strukturvariablen, die alle 4 Jahre zu einem Ad-hoc-Thema zu erfassen sind, beträgt in einem bestimmten Jahr nicht mehr als 11.
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