Artikel 4 VO (EU) 2019/2240
Statistische Grundgesamtheiten, Beobachtungseinheiten und Vorschriften für die Auskunftspersonen
(1) Die Zielgesamtheit des Bereichs Arbeitskräfte umfasst alle Personen, die normalerweise im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in privaten Haushalten wohnhaft sind.
(2) Die Datenerhebung für den Bereich Arbeitskräfte erfolgt für eine Stichprobe privater Haushalte oder eine Stichprobe von Personen, die als Beobachtungseinheiten privaten Haushalten angehören.
(3) Informationen werden bereitgestellt
- a)
- für jede Person jedes Alters zu den Themen „technische Angaben” und „Personen- und Haushaltsmerkmale” ,
- b)
- für jede Person im Alter von 15 bis 74 Jahren zum Thema „Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung” ,
- c)
- für jede Person im Alter von 15 bis 89 Jahren für vierteljährliche, jährliche und zweijährliche Variablen zu allen anderen Themen,
- d)
- für jede Person im Alter von 15 bis 74 Jahren für die achtjährlichen Variablen der Einzelthemen „Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen” und „Arbeitsunfälle und sonstige arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme” ,
- e)
- für jede Person im Alter von 50 bis 74 Jahren für die achtjährlichen Variablen des Einzelthemas „Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung” ,
- f)
- für jede Person im Alter von 15 bis 34 Jahren für die achtjährlichen Variablen der Einzelthemen „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt” und „Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung” ,
- g)
- für jede Person im Alter von 18 bis 74 Jahren für die achtjährlichen Variablen des Einzelthemas „Vereinbarkeit von Beruf und Familie” ,
- h)
- für jede erwerbstätige Person im Alter von 15 bis 74 Jahren für die achtjährlichen Variablen des Einzelthemas „Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung” .
In allen Altersgruppen sind die sie jeweils begrenzenden Lebensjahre eingeschlossen.
(4) Proxy-Befragungen sind zulässig, ihre Zahl ist jedoch so gering wie möglich zu halten.
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