Artikel 5 VO (EU) 2019/2240

Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkte

(1) Die für den Bereich Arbeitskräfte erhobenen Angaben beziehen sich in der Regel auf die Situation während einer einzigen Woche von Montag bis Sonntag, die die Bezugswoche bildet.

(2) Das Alter einer Person ist das Alter in vollendeten Jahren am Ende der Bezugswoche.

(3) Für die Bezugsquartale gilt Folgendes:

a)
Die Quartale eines Jahres beziehen sich auf die zwölf Monate des jeweiligen Jahres, geteilt durch vier, sodass Januar, Februar und März das erste Quartal bilden, April, Mai und Juni das zweite Quartal, Juli, August und September das dritte Quartal und Oktober, November und Dezember das vierte Quartal;
b)
die Bezugswochen werden den Bezugsquartalen so zugeordnet, dass eine Woche zu demjenigen unter Buchstabe a definierten Quartal gehört, in das mindestens vier Tage dieser Woche fallen (sogenannte Donnerstagsregel), es sei denn, dies hätte zur Folge, dass das erste Quartal des Jahres nur aus 12 Wochen besteht. In diesem Fall werden die Quartale des betreffenden Jahres aus aufeinanderfolgenden Blöcken von jeweils 13 Wochen gebildet;
c)
besteht gemäß Buchstabe b ein Quartal aus 14 Wochen anstatt aus 13 Wochen, so sollten die Mitgliedstaaten die Stichprobe möglichst über die gesamten 14 Wochen verteilen; dies schließt die Option ein, die in der Regel für eine Woche anberaumte Stichprobe über 2 Wochen zu verteilen;
d)
ist es nicht möglich, die Stichprobe so zu verteilen, dass sie alle 14 Wochen des Quartals abdeckt, so kann der betreffende Mitgliedstaat eine Woche dieses Quartals überspringen, indem er sie ausnimmt;
e)
die Wochen mit einer verteilten Stichprobe und die übersprungene Woche sollten im Hinblick auf Erwerbslosigkeit, Beschäftigung und die durchschnittliche Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden typisch sein und zu einem Monat mit fünf Donnerstagen gehören;
f)
das erste Quartal 2021 beginnt am Montag, dem 4. Januar 2021.

(4) Ein Bezugsjahr ist die Kombination der vier Bezugsquartale des betreffenden Jahres.

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